Psychologisches Gutachten über Harry's Sohn Kai

 

Letzte Änderung: Donnerstag, 09.11.2000

Das Gutachten ist ca. 50 Seiten lang. Viel zu viel um es hier auf diese Seite zu bringen. Zur Erklärung: Der damals 2-jährige Kai war in der Tatnacht am Tatort anwesend, und man geht davon aus, dass er den Täter gesehen hat. Hierzu wurde er von der Diplom-Psychologin Doris Mehren befragt.Wir zeigen Euch das Ergebnis dieser Untersuchung.

 

STELLUNGNAHME UND BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG

Das Landgericht Karlsruhe - Zivilkammer VIII -, vertreten durch Herrn Waetke, Vorsitzender Richter, erteilte mit Beschluß vom 10.04.2000 den Auftrag, ein psychologisches Sachverständigengutachten zu erstellen.

Ziel der psychologischen Begutachtung unter Einschluß einer Exploration des Kindes sollte sein, herauszufinden, ob und inwieweit verläßliche Angaben des zur Tatzeit 2,1 Jahre alten Kindes zu der Behauptung der Klägerin,

"der Beklagte habe in der Nacht des 29.04.97 ihre Wohnung Erlenstr. 10 in Birkenfeld betreten und sie mittels eines Schals gewürgt,"

überhaupt zu gewinnen sind bzw. ob das Kind inhaltlich zur Sache etwas Beweiskräftiges beitragen kann.

1. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit einer kindlichen Aussage ist neben den eingehend dargelegten Vorbehalten aus gedächtnispsychologischer Sicht von großer Bedeutung, ob im Rahmen der vorgenannten Sekundärkriterien bei Kai die Aussagetüchtigkeit gegeben ist und ob und wenn ja, in welcher Weise andere Personen auf die Aussage des Kindes Einfluß genommen haben.

2. Kai kann keine Informationen geben, die geeignet wären, das Geschehen in der Tatnacht zu erhellen. Er liefert auch keine konkreten Hinweise, aus denen zu schließen wäre, wie er zu der obigen Aussage bezüglich seines Vaters gekommen ist. Die erhobenen Daten weisen eher darauf hin, daß Kai keine Erinnerung (mehr?) an konkrete Geschehensabläufe, Gegebenheiten und Einzelheiten der Tatnacht hat. Die spontane Äußerung Kai's, auf der Kommode (des Schlafzimmers in der Erlenstr,10, Birkenfeld) sei "der Schal" gelegen, trägt nicht wesentliches zur Aufklärung des eigentlichen Geschehens bei. Außer, daß die Mama ihm in der Zeit vor der Tat an Schnüren hängende Plastikbälle gekauft habe und mit ihm ins Schwimmbad gegangen sei, finden sich bei Kai keine Hinweise für "Erinnerungen" zu dieser Zeit.

3. Kai konnte weder Anhaltspunkte dafür geben, ob und zu welchem Zeitpunkt er in der Tatnacht aufgewacht ist noch Angaben zum Handlungsablauf und zu konkreten Gegebenheiten machen. Er konnte auch nicht sagen, wo er nach der Tat hingebracht wurde. Auch auf orientierende Fragen mit unterstützendem Bildmaterial, konnte Kai keine relevanten Sachverhalte berichten.

4. Wenn Kai nach einer so langen Zeit mit einem Lebensalter von 2,1 Jahren beim Tathergang heute überhaupt noch Anmerkungen über das Geschehen macht, so ist vorrangig davon auszugehen, daß er diese Informationen nachträglich erworben hat bzw. heutiges "Wissen" nachträglich konstruiert hat. Schon einmalige Bemerkungen oder konkrete Fragen können dazu führen, daß diese nachträglich gelieferte Information behalten und später abgerufen wird, ohne daß er über Wissen verfügt, das dem Originalereignis zuzuschreiben ist.

5. Auch nach aussagepsychologischen Kriterien erfüllen Kai's Äußerungen nicht die Forderung nach einem geschlossenen, logisch konsistenten Bild vom Geschehensablauf. Es fehlt ein Mindestmaß an Konkretheit und Anschaulichkeit in Kai's Äußerungen.

6. ZUSAMMENFASSUNG

Bei dem inzwischen 5-jährigen Kai ist auch derzeit die Aussagetüchtigkeit zum damaligen Geschehen nicht gegeben, da zur Tatzeit weder Gedächtnis noch Sprache hinreichend entwickelt waren bzw. das Gedächtnis durch die Sprachentwicklung einer ständigen Umstrukturierung unterworfen war, so daß das im Alter von 2,1 Jahren Beobachtete nicht zuverlässig gespeichert werden konnte und folglich derzeit - nach einer Zeitspanne von drei Jahren - nicht korrekt abgerufen werden kann. Kai konnte aufgrund seiner fehlenden Aussagetüchtigkeit beim ersten Explorationsversuch durch die am 01.05.1997 hinzugezogene psychologische Sachverständige, Frau Erika HOCHREITHER, nichts Beweiskräftiges zum Geschehensablauf mitteilen. Die im Protokoll der gerichtlichen Vernehmung vom 19.01.2000 des Landgerichts Karlsruhe, Zivilkammer VIII, auf Seite 10 vermerkten Äußerungen, die Kai etwa im Alter von 2.1/2 bis 3 Jahren gemacht haben soll, sind derzeit nicht mehr zu objektivieren. Zudem ist es unrealistisch, daß ein Kind in diesem Alter eine derartige Wortwahl bzw. derartige Formulierungen verwendet. Aus den im Befund, Abschnitt 7.5, dargelegten Gründen ist deshalb auch die Aussagekonstanz bei Kai nicht gegeben.

Bei den derzeitigen Äußerungen des Jungen dürfte es sich um eine "Vermischung" möglicher Erinnerungsfragmente mit nachträglich erworbenen Informationen oder auch nachträglichen eigenen Konstruktionen handeln.

Aus entwicklungspsychologischer Sicht sind deshalb derzeitige Äußerungen des Kindes, die die Tatnacht tangieren, nicht verwertbar.

Ich versichere, das vorstehende Gutachten unparteilich und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben.

 

Stuttgart, den 17.Juli 2000

Doris Mehren, Diplom-Psychologin