2. Verhandlungstag, Mittwoch,
den 19.01.2000
In
Sachen
Andrea
W.
gegen
Harry
Wörz
wegen
Schadensersatz
und Schmerzensgeld
erscheinen
bei Aufruf der Sache:
für
die Klägerin deren Betreuerin Metka Z. und Frau Rechtsanwältin B.,
Pforzheim; der Beklagte in Person und Rechtsanwalt Gorka, Karlsruhe.
Die
Klägervertreterin übergibt Betreuerausweis vom 19.02.1998. Rechtsanwalt
Gorka nimmt Einsicht.
Rechtsanwalt
Gorka erklärt daraufhin, die Zulässigkeit der Klage nicht mehr in
Frage zu stellen.
Es
wird festgestellt, daß die Zeugen Wolfgang Z. und Rudolf K. anwesend
sind. Es wird weiterhin festgestellt, daß die vom Beklagten benannten
Zeugen Lutz S. und Guido K. sich im Sitzungssaal befinden. Die Zeugen
werden gebeten, diesen Sitzungssaal bis zu ihrer Vernehmung, die für
den Nachmittag des heutigen Tages vorgesehen ist, zu verlassen.
Die
Zeugen Wolfgang Z. und Rudolf K. werden prozessordnungsgemäß belehrt.
Der
Zeuge Rudolf K. verläßt zunächst den Sitzungssaal.
Zur
Person:
Wolfgang
Z., geb. am 28.04.1948, von Beruf Polizeibeamter außer Dienst, Vater
der Klägerin.
Der
Zeuge wird auf sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen.
Er
erklärt: Ich möchte aussagen.
Zur
Sache:
Ich
habe am 29.04.1997 in der Unterliegerwohnung der Erlenstraße 10 genächtigt.
Meine Tochter Andrea W. hat mit ihrem Sohn Kai im Schlafzimmer der
Erdgeschosswohnung genächtigt. Ich bin in der besagten Nacht durch
Klopfgeräusche aufgewacht. Ich bin davon ausgegangen, daß meine Tochter
in der Erdgeschosswohnung Möbel verrückt, da eine Renovierung des
Wohnzimmers beabsichtigt war. Gleichzeitig gab meine Sportuhr um 2.34
Uhr Weckzeichen. Ich hatte vier Wochen zuvor zur Abfahrt in ein Trainingslager
nach Italien meine Uhr entsprechend gestellt. Ich hatte eigentlich
beabsichtigt, die Uhr auf 2.30 Uhr zu stellen, habe diese aber versehentlich
auf 2.34 Uhr gestellt. In der Folgezeit hat dann meine Sportuhr vier
Wochen lang jeweils um 2.34 Uhr die Weckzeichen gegeben. Ich muß hinzufügen,
daß ich originär aufgrund der Klopfgeräusche aufgewacht bin. Ich hatte
auch in den vier Wochen zuvor die Weckzeichen der Uhr nur dann wahrgenommen,
wenn ich mich im Nachtdienst bei der Polizei befand. Ansonsten war
mir das Weckzeichen die Zeit über, wenn ich geschlafen hatte, nicht
aufgefallen. Ich bin nun wie gesagt aufgrund der Klopfgeräusche wach
geworden und habe dann gedacht: Mensch Andrea, mußt du jetzt noch
Möbel rücken, du weißt doch, daß ich morgen früh aufstehen muß. In
der Spanne nach diesem Gedankengang hat dann auch die Uhr zu klingeln
begonnen. Ich bin sicher, daß das Weckzeichen der Uhr um 2.34 Uhr
begann. Ich war allerdings zu bequem, den Weckton auszuschalten. Nachdem
ich aufgewacht bin, bin ich aus dem Bett gestiegen und über den Kellergang,
über die Kelleraufgangstreppe nach oben gegangen. Ich wollte meiner
Tochter Andrea sägen, daß sie mit dem Möbelrücken aufhören soll, da
ich am nächsten morgen früh aufstehen müsse. Andere Geräusche, als
die von mir erwähnten Klopfgeräusche, habe ich bis dahin nicht wahrgenommen.
Die Einliegerwohnung ist durch eine Holzfurniertür abgetrennt. Die
Tür fällt normal ins Schloß und ist mit einem Bartbundschloss versehen.
Die Tür wurde allerdings nie verschlossen. Ich muß hinzufügen, daß
es sich bei der von mir benannten Holzfurniertür um die Tür handelt,
die die Einliegerwohnung von den Kellerräumen abtrennt. Es gibt zwei
Möglichkeiten in die Einliegerwohnung zu gelangen. Zum einen existiert
eine separate Eingangstür, zum anderen besteht die Möglichkeit von
der Hauptwohnung aus die von mir genannte Holztür zu öffnen und dann
in den Kellergang zu gehen und von dort aus in die Einliegerwohnung
zu gelangen.
Der
Zeuge fertigt eine Skizze an, die als Anlage zum Protokoll genommen
wird.
Der
Zeuge erklärt zu dieser Skizze:
Die
in der Skizze mit Ziffer 1 bezeichnete Tür ist die von mir soeben
beschriebene Holzfurniertür. Von dieser Tür aus muß man in einen Gang
hineingehen und dann die Treppe nach links. Die Treppe endet an der
in der Skizze mit Ziffer 2 bezeichneten Tür. Diese Tür Ziffer 2 ist
die Trenntür zwischen Hauptwohnung (Erdgeschosswohnung) und Keller.
Die Tür Ziffer 2 befindet sich auf der Ebene der Erdgeschosswohnung.
Die mit A bezeichnete Tür der Skizze ist die Eingangstür von außen
in die Einliegerwohnung. Die Tür A der Skizze befindet sich im Kellergeschoß.
Ich bin dann die Treppe zu der in der Skizze mit Ziffer 2 bezeichneten
Tür im Dunkeln hochgegangen. Ich bin völlig emotionslos hochgegangen,
weil ich, wie bereits erwähnt, davon ausging, daß meine Tochter Andrea
Möbel verrückte. Ich war darüber auch nicht verärgert, ich wollte
ihr lediglich sagen, daß sie damit aufhören solle, da ich morgen früh
aufstehen müsse. Ich habe auch nicht an irgend etwas bösartiges gedacht,
so daß ich irgend eine Vorsorge getroffen hätte. An der Tür habe ich
dann mit der rechten Hand die Türklinke betätigt. Als die Tür eine
handbreit oder etwa 20 cm offen war, habe ich bemerkt, daß die Tür
gegen einen Gegenstand stößt. Ich sah dann im Dunkeln zwei entblößte
Beine auf dem Boden. Mein gesamter Weg wurde im Dunkeln zurückgelegt.
Das Kellertreppenlicht läßt sich lediglich von oben anschalten, nicht
aber von unten. Im Flur war es halb dunkel. Dies rührt daher, daß
im Schlafzimmer die linke Schlafzimmerleuchte eingeschaltet war. Durch
die offene Tür des Schlafzimmers drang dann auch Licht in den Flur.
Das Schlafzimmer meiner Tochter Andrea befindet sich direkt über dem
Heizölraum. Die nackten Beine, die ich im Flur wahrgenommen hatte,
habe ich sofort meiner Tochter zugeordnet. Ich konnte die Beine sehen
ab Kniehöhe bzw. etwas unterhalb der Kniehöhe bis zu den Füßen. Ich
gehe davon aus, daß ich durch das Öffnen der Tür die Beine etwas zur
Seite geschoben habe. Das von mir aus gesehene linke Beinteil befand
sich ca. 20 cm bis 30 cm geschätzt von der Tür entfernt. Dies entspricht
auch der Spanne, mit der ich die Tür öffnen konnte. Außer den Beinen
habe ich weder etwas gesehen, noch gehört. Nachdem ich die Tür geöffnet
hatte und die Beine gesehen hatte, habe ich nur gedacht, Mensch Andrea
oder Jesses Andrea, was ist passiert. Ich habe zu diesem Zeitpunkt
an einen normalen häuslichen Unfall oder einen Kreislaufzusammenbruch
meiner Tochter gedacht. Es wurde dann sofort die von mir geöffnete
Tür gegen mich wieder zugeschlagen. Bei meiner späteren kriminalpolizeilichen
Untersuchung wurde festgestellt, daß ich Verletzungen an der rechten
Seite, dem rechten Oberarm und dem rechten Oberschenkel und der rechten
Kopfhälfte hatte. Außer den durch das Zuschlagen der Tür verursachten
Geräuschen habe ich sonst keinerlei weiteren Geräusche oder Stimmen
wahrgenommen. Ich habe dann noch zweimal versucht, die Tür gegen den
Widerstand wieder aufzudrücken, indem ich mit eigener rechter Körperpartie
gegen die Tür gedrückt habe. Es ist mir beides Mal lediglich gelungen,
die Tür einen Spaltbreit zu öffnen. Dann wurde der Widerstand wieder
so groß, daß die Tür geschlossen wurde. Ich habe dann, bei beiden
Malen, als ich versucht habe die Tür erneut aufzudrücken, im Dunkeln
einen Unterarm gesehen, geschätzt etwa ab dem Ellenbogen bis zum Handgelenk.
Mit dem Unterarm wurde eine schnelle Abwärtsbewegung gemacht, etwa
Inder Art um Schwung zu holen zur Kraftentwicklung, um mein Aufdrücken
der Tür abzuwehren. Ich weiß allerdings nicht, ob es sich hierbei
um einen rechten oder linken Unterarm handelte. Bei meiner ersten
polizeilichen Vernehmung hatte ich noch angegeben, daß ich gemeint
habe, der Unterarm sei mit einem weinroten Bekleidungsstück bekleidet
gewesen. Diese Aussage habe ich später allerdings revidiert. Der Freund
meiner Tochter hatte ein entsprechendes weinrotes Joggingoberteil
und hatte dies auch immer an, wenn er sich bei meiner Tochter im Haus
befand. Dieses weinrote Joggingoberteil war auch immer in der Erlenstraße
verblieben. Am 28.04., als ich vom Spätdienst nach Hause kam, hatte
meine Tochter in der Hauptwohnung gebügelt und zwar eben dieses weinrote
Joggingoberteil. Aus diesem Grund hatte ich dieses weinrote Joggingoberteil
noch in Erinnerung und bin davon ausgegangen, daß der Unterarm entsprechend
bekleidet war. Meine Tochter hatte das gebügelte weinrote Joggingoberteil
zusammengelegt und in einen Wäschekorb gelegt.
Aus
meiner heutigen Erinnerung kann ich keine Angaben mehr dazu machen,
ob und wie der Unterarm bekleidet war. Ich weiß allerdings, daß das
von mir genannte weinrote Joggingoberteil des Freundes meiner Tochter
sich auch noch am nächsten Tag so zusammengelegt im Wäschekorb befand,
wie es meine Tochter am Abend zuvor gemacht hatte.
Da
ich den körperlichen Widerstand nicht überwinden konnte, bin ich wieder
nach unten gerannt. Ich hatte vor, von unten mit dem Schnurlosen Telefon
die Polizei zu alarmieren. Da ich mittlerweile wußte, daß etwas Schlimmes
passiert gewesen sein müsse und ich den Täter abschrecken wollte,
rief ich noch: "Ich hole jetzt meine Dienstpistole". Ich hatte zu
diesem Zeitpunkt auch bereits daran gedacht, daß es sich um eine Beziehungssache
handeln würde, so daß der Täter also wohl wissen müsse, daß ich Polizist
sei und meine Aussage, daß ich die Dienstpistole holen würde für wahr
nehmen könne. Unten angelangt habe ich dann mit Entsetzen festgestellt,
daß sich das schnurlose Telefon dort nicht befand. Daß ich keine Dienstpistole
zu Hause hatte, wußte ich von Anfang an, da ich eine solche nie mit
nach Hause nehme. Als ich später wieder hochgegangen bin, habe ich
außer meiner am Boden liegenden Tochter und dem auf dem Ehebett im
Schlafzimmer sitzenden Kind nichts weiter gesehen.
Als der Beklagte meine Tochter kennengelernt hatte, hat er des Öfteren
in der Einliegerwohnung übernachtet. Ihm waren von meiner Tochter
Schlüssel ausgehändigt worden und zwar ein Haustürschlüssel und ein
Schlüssel zur Einliegerwohnung. Der Beklagte hatte in dieser Wohnung
auch Renovierungsarbeiten durchgeführt und öfters bei meiner Tochter
übernachtet. Der Beklagte selbst hat mir keine Schlüssel zurückgegeben.
Ich habe mich in der Folgezeit auch mit meiner Frau unterhalten. Sie
hat mir erklärt, daß auch sie keine Schlüssel von dem Beklagten zurückerhalten
habe. Als meine Tochter aus der Bachstraße wieder ausgezogen ist,
habe ich sie ebenfalls nach den Schlüsseln gefragt. Ich erinnere mich
noch, daß ich sie damals gefragt habe, was mit ihren anderen Sachen
sei. Sie hat dann erwähnt, daß ihr der Beklagte die Schlüssel zur
Bachstraße sofort weggenommen habe, so daß sie dort nicht mehr hinein
komme. Ich habe sie dann auch gefragt, was mit den Schlüsseln zu der
Erlenstraße sei. Meine Tochter hat mir darauf erklärt, daß sie diese
Schlüssel von dem Beklagten nicht zurückerhalten habe. Aufgrund dessen
bin ich auch der Auffassung, daß der Beklagte die ganze Zeit über
und auch noch am Tattag die Schlüssel zur Wohnung hatte.
Während
meiner sportlich aktiven Tätigkeit bis 1984 habe ich nicht geraucht.
Danach habe ich zwischen 0 bis 2 Zigaretten am Tag geraucht Im Oktober
1996 habe ich mich im Stadt. Klinikum in Pforzheim einer Akupunkturbehandlung
eines Arztes unterzogen. Nach der dort durchgeführten ersten Sitzung
habe ich in der Folgezeit keine einzige Zigarette mehr angerührt.
Ich bin seit Oktober 1996 Nichtraucher und habe auch am Tattag und
danach nicht mehr geraucht. Meine Tochter hat geraucht. Soweit ich
weiß, hat sie Zigaretten der Marke Lucky Strike geraucht. Ob sie Marlboro
Zigaretten geraucht hat, weiß ich nicht. Ich habe darauf nicht geachtet.
Ich kann mich nicht daran erinnern, daß ich bei meiner Tochter einmal
Zigaretten bzw. Zigarettenschachteln der Marke Marlboro gesehen hätte,
ich selbst weiß nichts davon, daß meine Tochter in leeren Zigarettenschachteln
Gegenstände aufbewahrt hätte.
Aus
Gesprächen mit meiner Tochter weiß ich, daß sie Probleme bezüglich
des Sorgerechtes für ihren Sohn Kai mit dem Sachbearbeiter des Jugendamtes
hatte. Mit diesem Sachbearbeiter war sie nicht klar gekommen.
Ich
hatte außerdem zu einem Zeitpunkt, zu dem meine Tochter noch mit dem
Beklagten in der Bachstraße gewohnt hatte, in einem ihrer Tagebücher
gelesen: "Ihr alle kennt den Harry nicht wirklich". Sie hat dort auch
in einer nicht wütenden, sondern traurigen Art ihr Eheleben geschildert,
nämlich daß der Beklagte keine Arbeit hat, sich nicht um Arbeit bemüht,
und ihr auch im Haushalt nicht hilft.
Vor
dem fraglichen Vorfall hatte meine Tochter bereits die Scheidung eingereicht.
In einem Tagebucheintrag meiner Tochter aus dem Oktober 1996 habe
ich folgendes Zitat gelesen: "Wenn wir uns schon um die Spielsachen
des Kleinen streiten, ist es doch besser, wenn ich das alleinige Sorgerecht
habe." Im Vorfeld des Auszuges habe ich auch einmal selbst zu dem
Beklagten gesagt, daß sie die Scheidung unter sich ausmachen müßten,
dies aber so regeln sollten, daß es nicht unter der Gürtellinie endet.
Ich hatte den Eindruck, daß sich der Beklagte nicht mit der Scheidung
abfinden wollte, sondern die Ehe aufrechterhalten wollte und zwar
sowohl wegen meiner Tochter als auch wegen des Kindes.
Aufgrund
meiner Erfahrungen in meiner polizeilichen Tätigkeit habe ich sofort
an eine Beziehungstat gedacht. Intuitiv habe ich hierbei sofort an
den Beklagten und an den Freund meiner Tochter Thomas H. gedacht.
Dies waren die beiden, die für mich als Täter in Frage kamen. Herr
Sommer, ein weiterer Kollege und ich haben am Kellerabgang eine Plastiktüte
festgestellt. Ich hatte am 28.04.1997, also an dem Tag vor dem Tattag,
Geburtstag und hatte mich am Abend noch mit meiner Tochter in deren
Wohnung unterhalten. Als ich dann nach unten in meine Wohnung gegangen
war, um mich schlafen zu legen, habe ich beim Hinuntergehen keine
Plastiktüte festgestellt. Diese wäre mir andernfalls auch aufgefallen.
Die
Plastiktüte wurde wie bereits erwähnt von Herrn Sommer und mir festgestellt.
Herr Sommer hat den Inhalt der Tüte dann auf dem Boden verteilt, wobei
ich noch gesagt habe, daß dies wohl Abfall sei. Ich habe mich dann
selbst über den Inhalt der Plastiktüte gewundert, da ich nicht wußte,
wo z.B. die Marlboro-Schachteln herkamen. Ich habe dann auch aus der
emotionalen Erregung heraus die Schachteln in die Hand genommen und
dann wieder weggelegt. Ich weiß, daß man so etwas normalerweise als
Polizeibeamter nicht tut. Dies geschah aber aufgrund meiner emotionalen
Erregung. Ich habe noch in Erinnerung, daß in der Plastiktüte wohl
zwei Marlboro-Schachteln und eine Tuch gewesen sein müssen. Ich muß
mich verbessern. Es können mehrere Marlboro-Schachteln gewesen sein.
Ich habe in Erinnerung, daß eine Marlboro-Schachtel mit einem mit
einem Kugelschreiber aufgemalten Kreuz versehen war.
Zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte mit meiner Tochter verheiratet
war und wir noch näheren Kontakt mit ihm hatten, hat er meiner Erinnerung
nach Marlboro-Zigaretten geraucht. Er hat, wie ich sagen möchte, die
"Manie", alles mit Tesafilm abzukleben. Ob die in der Plastiktüte
befindlichen Zigarettenschachteln entsprechend abgeklebt waren, weiß
ich allerdings nicht. Zunächst habe ich auch die Plastiktüte und deren
Inhalt mit der Tat überhaupt nicht in Verbindung gebracht. Ich war
maximal etwa dreimal in der Wohnung in der Bachstraße, wo meine Tochter
zusammen mit dem Beklagten gelebt hatte. Bei einem Besuch waren mir
auch entsprechende Marlboro-Schachteln aufgefallen. Meine Tochter
hatte mir erklärt, daß der Beklagte hierin verschiedene Sachen aufbewahre.
Ich
muß hinzufügen, daß ich die von mir erwähnten Tagebücher meiner Tochter
erst im nachhinein, also nach der Tat gelesen habe. Mit Thomas H.,
dem Freund meiner Tochter, kam ich und komme ich nach wie vor sehr
zu Recht. Er kümmert sich auch nach wie vor sehr liebevoll um meine
Tochter. Den Unterarm, den ich bei meinen Versuchen, die Tür aufzudrücken
gesehen habe, kann ich nicht näher beschreiben. Die Hand habe ich
nicht gesehen. Ich kann auch nicht sagen, ob es sich um einen kräftigen
oder weniger kräftigen Unterarm gehandelt hat.
Meine
Tochter war zunächst mit einem gemeinsamen Sorgerecht für das Kind
im Rahmen des Scheidungsverfahrens einverstanden. Im Laufe des Verfahrens
kam sie allerdings zu der Überzeugung, daß ein alleiniges Sorgerecht
für sie besser für ihr Kind wäre. Aufgrund der Probleme mit dem Sachbearbeiter
des Jugendamtes hatte sie allerdings Bedenken, ob sie dieses alleinige
Sorgerecht im Scheidungsverfahren erhalten würde.
Auf
Frage der Klägervertreterin:
Grund
für die Trennung meiner Tochter von dem Beklagten war ihre Resignation,
da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, für seine Familie zu sorgen.
Ihm hätten 800,00 DM Sozialhilfe gereicht. Er habe seinen Sohn aufwachsen
sehen wollen. Dies waren alles Umstände, mit denen meine Tochter nicht
einverstanden war.
Auf
weitere Frage der Klägervertreterin:
Ich
hatte von der Kellerabgangstür direkten Augenkontakt mit dem Sohn
meiner Tochter, der sich auf dem Ehebett befand. Das Kind war völlig
ruhig und nicht in einem aufgeregten Zustand.
Auf
Frage des Gerichts:
Der
Sohn meiner Tochter, der am 06.03. diesen Jahres fünf Jahre wird,
hat etwa im Februar oder März 1998 mit mir über den Vorfall geredet.
Er hat hierbei von sich angefangen darüber zu reden, ohne einen Anstoß
von außen hierzu zu erhalten. Es war an einem Tag, an dem ich mit
ihm im Auto zum Haus gefahren bin, weil ich dort Sachen ausräumen
wollte. Im Auto sitzend hat dann Kai ohne ein Vorgespräch und aus
heiterem Himmel heraus gesagt: "Der Papa hat der Mama Aua gemacht."
Hierbei hat er sich an den Hals gegriffen. Dies habe ich auch meiner
Frau berichtet. In der Folgezeit hat er diese Worte dann noch öfters
gesagt und zwar ebenfalls jeweils ohne irgend einen Anstoß von sich
aus. Mir gegenüber hat Kai später auch noch andere Dinge berichtet.
Er hat zu mir gesagt: "Du hast die Mama vom Bett gezogen. Sie ist
mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Sie wurde dann in den Gang
gezogen. Du hast die Tür aufmachen wollen, hast sie aber nicht aufbekommen.
Und dann ist die Polizei gekommen und dann der Krankenwagen und dann
wurde die Mama ins Krankenhaus gebracht".
Ich
muß insoweit berichtigen. Kai hat gesagt: "Die Mama ist dort hingezogen
worden, wo du die Tür aufmachen wolltest". Er hat dann auch noch gesagt:
"Du hast mich auf den Arm genommen und dich über die Mama gebeugt".
Über die Äußerungen des Sohnes Kai habe ich mit meiner Frau sowie
einer Psychologin vom Bodensee, und den Hauptkommissaren Sommer und
Kohnle gesprochen. Mit Ärzten, auch mit solchen, bei denen sich meine
Tochter zu Rehabilitation befand oder befindet, habe ich darüber nicht
gesprochen. Mir wurde auch von Ärzten nichts dahingehend erzählt,
daß Kai etwas gesagt haben sollte, da ich keinen Kontakt zu den Ärzten
habe. Dies macht alles meine Frau. Mir wurde auch von meiner Frau
nicht dahingehend berichtet, daß Ärzte ihr gegenüber etwas über Kai
gesagt haben sollten.
Ich
muß mich verbessern. Der Satz, den Kai gesagt hat, daß der Papa der
Mama Aua gemacht hat, wurde nicht Ende Februar, Anfang März 1998,
sondern Ende September 1997 gesprochen. Das Gespräch, in dem mir Kai
weitere Details erzählte, fand später statt. Den genauen Zeitpunkt
weiß ich allerdings nicht mehr. Ab etwa Mai 1997 war ich bis etwa
September 1997 mit Kai mit Unterbrechungen am Bodensee. Im April 1997
konnte Kai noch nicht sprechen. Wenige Tage nach der Tat, also Anfang
Mai 1997 wurde Kai von einer Psychologin begutachtet. Zu diesem Zeitpunkt
konnte er ebenfalls noch nicht sprechen.
Kai
hat das, was er mir erzählt hat auch dem Thomas H. berichtet. Dieser
hat mir das ebenfalls gesagt.
Auf Frage der Klägervertreterin:
Es
kann sein, daß bei dem ersten Gespräch mit Kai im Auto vor dem Haus
auch Thomas H. im Auto dabei war. Genau weiß ich das aber nicht mehr.
Auf
weitere Frage der Klägervertreterin:
Zum
Tatzeitpunkt, also im April 1997, konnte Kai lediglich einzelne Worte
wie etwa Mama oder Papa sprechen, jedoch keine vollständigen Sätze.
Die
Vernehmung des Zeugen Wolfgang Z. wird aufgrund der fortgeschrittenen
Zeit im allseitigen Einverständnis unterbrochen und wird um 14.00
Uhr fortgesetzt werden.
Die
Beweisaufnahme wird sodann mit der Vernehmung des Zeugen Rudolf K.
fortgesetzt.
Zur
Person:
Rudolf Rudolf K., geb. am 04.07.1960, Schreiner, mit den Parteien
nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Mein
Wohnhaus ist das Nachbarhaus zum Wohnhaus der Klägerin Erlenstraße
10. Ich habe in der Tatnacht geschlafen. Mein Schlafzimmer richtet
sich seitlich schräg auf die Seitenfront des Wohnhauses der Klägerin.
Ich bin in der Tatnacht durch laute Stimmen wach geworden. Ich bin
dann aufgestanden und zu meinem Fenster gelaufen. Ich habe im Haus
der Klägerin Licht im Wohnzimmer gesehen. Die Rolläden dort waren
heruntergelassen, allerdings konnte man durch die offenen Schlitze
noch das Licht sehen. Außer Stimmen habe ich sonst weiter nichts gehört.
Ich bin auch davon ausgegangen, daß die Stimmen von dort herrührten.
Ich habe eine Männer- und eine Frauenstimme gehört. Die Männerstimme
war eher laut, bei der Frauenstimme handelte es sich um ein Gewimmer.
Ich habe die von mir wahrgenommenen Stimmen keinen konkreten Personen
zugeordnet. Ich habe die konkreten Worte, die damals gesprochen wurden,
nicht mehr in Erinnerung. Ich habe auch keinen etwaigen Dialekt in
Erinnerung, in dem die Worte gesprochen worden wären. Ich habe heute
keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall. Was ich bei meiner polizeilichen
Vernehmung unmittelbar im Anschluß an die Tat ausgesagt habe, entsprach
allerdings der Wahrheit und war korrekt. Ich habe heute auch keine
Erinnerung mehr daran, ob in der Untergeschosswohnung Licht brannte.
Auf
Frage:
Eine
andere Stimme, die etwas von einer Dienstwaffe gesagt haben soll,
habe ich nicht gehört.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Der Zeuge bleibt unvereidigt und wird um 12.22 Uhr entlassen.
Es
erscheint die Zeugin Daniela Kappler.
Die
Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt.
Zur
Person:
Daniela
Kappler, 28 Jahre alt, Erzieherin, mit den Parteien nicht verwandt
und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
bin Erzieherin in der Villa Kinderbunt in Schömberg. In der Zeit von
März 1998 bis November 1999 habe ich dort die Gruppe betreut, in der
sich auch der Sohn Kai der Klägerin befand. Kai war knapp drei Jahre
alt, als er zu uns in den Kindergarten gekommen ist. Mir ist sofort
aufgefallen, daß er ein sonniges Gemüt hat, er lacht gerne, ist fröhlich
und offen. Kai wurde von seinem Opa in den Kindergarten gebracht.
Es gab keinerlei Probleme mit der Kontaktaufnahme mit ihm. Mir war
von Wolfgang Z. auch berichtet worden, was vorgefallen war. Dies hatte
er auch meiner Kollegin berichtet. Ob er diese Angaben auch gegenüber
der Kindergartenleitung gemacht hatte, weiß ich nicht. Ich selbst
habe mit Kai über den Vorfall nicht gesprochen, d.h. ich habe ihn
nicht selbst darauf angesprochen. Er hat jedoch von sich aus spontan
ohne irgendeinen Anlaß folgenden Satz geäußert: "Der Papa hat meiner
Mama Aua gemacht und ist jetzt deshalb im Gefängnis." Kai hat dies
ziemlich am Anfang einmal gesagt, den genauen Zeitpunkt vermag ich
heute nicht mehr anzugeben. Insgesamt hat er diesen Satz ca. 15 Mal
gesagt. Es handelte sich hierbei immer um den gleichen Satz, den ich
wörtlich wiedergegeben habe. Es handelte sich um die eigenen Worte
von Kai. Kai hat seine Äußerungen nicht mit etwaigen Gesten unterstrichen.
Er hat den Satz auch jeweils ganz normal gesagt. Ich habe nicht weiter
nachgefragt, allerdings gewartet, ob er von sich aus noch etwas weiteres
berichtet. Dies war allerdings nicht der Fall. Kai hat sonst nichts
weiter gesagt. Kai hat den Satz sowohl mir gegenüber gesagt, als auch
dann, wenn andere Kinder dabei waren. Ich hatte den Eindruck, daß
er dies lediglich los werden wollte, ohne eine Nachfrage oder eine
Antwort hierauf zu erwarten. Kai hat den Satz immer in der gleichen
Weise gesagt. Es ist möglich, daß er statt dem Wort "Aua" ab und zu
auch das Wort "wehgetan" verwendet hat.
Auf
Frage:
Nachdem
Kai die Äußerung zum ersten Mal gemacht hatte, habe ich auch mit Wolfgang
Z. darüber gesprochen. Wolfgang Z. hat mir dann erklärt, daß er dem
Kai dies erklärt habe. Wenn dieser frage, wo sein Papa sei, müsse
man ihm auch wahrheitsgemäß antworten. Ich habe Wolfgang Z. so verstanden,
daß er Kai erklärt hatte, daß sein Vater im Gefängnis ist. Ich habe
die Äußerung des Wolfgang Z. nicht dahingehend verstanden, daß er
Kai auch erzählt habe, was vorgefallen sein sollte.
Auf
weiterer Frage:
Als
Kai von seinem Opa erstmals in den Kindergarten gebracht wurde, hat
er mir von dem Vorfall berichtet. Er hat aber nichts dahingehend geäußert,
daß Kai selbst etwaige Äußerungen zu der Tat machen würde.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Die Zeugin wird unvereidigt um 12.42 Uhr entlassen.
Es
erscheint die Zeugin Miriam R.
Die
Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt.
Zur
Person:
Miriam
R., geb. am 24.12.1974, mit den Parteien nicht verwandt und nicht
verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
bin Erzieherin in dem Kindergarten Villa Kinderbunt in Schömberg.
Ich habe mit meiner Kollegin Kappler die Gruppe betreut, in der sich
auch Kai befand. Kai war einen Tag nach seinem 3. Geburtstag zu uns
in den Kindergarten gekommen. Ich habe in der Folgezeit, nachdem Kai
schon bei uns war, von der Vorgeschichte erfahren. Ich habe diesbezüglich
mit Wolfgang Z. und auch mit dessen Frau gesprochen und zumindest
auch von diesen über die Vorgeschichte erfahren. Kai hat in der Folgezeit
öfters sinngemäß gesagt, daß der Papa im Gefängnis ist, weil er der
Mama weh gemacht oder aua gemacht hat. Diese Sätze fielen bei Kai
ganz spontan. Wenn sich z.B. andere Kinder beim Essen über seine Eltern
unterhalten haben, hat er spontan, von sich aus ohne darauf angesprochen
zu sein, so etwas gesagt. Ich habe den Satz von Kai selbst ca. 5 bis
6 Mal gehört und mich auch mit meiner Kollegin Frau Kappler darüber
unterhalten. Mit Wolfgang Z. habe ich darüber allerdings nicht gesprochen.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Die Zeugin wird unvereidigt um 12.55 Uhr entlassen.
Es
erscheint die Zeugin Sonja L.
Die Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt.
Zur
Person:
Sonja
L., geb. am 21.10.1974, Polizeibeamtin, mit den Parteien nicht verwandt
und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Meiner
Erinnerung nach habe ich etwa mindestens 1/2 Jahr nach der Tat den
Thomas K. in einer Gaststätte getroffen, wo noch andere Personen aus
Birkenfeld anwesend waren. Ich wurde dann auch gefragt, ob es einer
meiner Kollegen gewesen sein könnte. Ich habe daraufhin nur gesagt,
daß ich mir weder vorstellen könne, daß es der Harry Wörz gewesen
sei, weil ich ihn ebenfalls persönlich kenne, noch daß es einer meiner
Kollegen gewesen sein könne. Den Satz "es war einer meiner Kollegen"
habe ich nie geäußert, auch nicht sinngemäß.
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Wenn
mir vorgehalten wird, daß ich auch gegenüber dem Justizvollzugsbeamten
Kölle geäußert haben soll, daß es einer meiner Kollegen gewesen sei,
so muß ich sagen, daß auch dies nicht stimmt. Ich habe auch gegenüber
Herrn Kölle diesen Satz nicht, auch nicht sinngemäß gesagt. Ich muß
hinzufügen, daß ich mich derzeit an einen Herrn Ralf Kölle nicht erinnern
kann. Ich würde ihn wahrscheinlich erkennen, wenn ich ihn sehen würde.
Ich bin mir aber sicher, daß ich den mir vorgehaltenen Satz nie, zu
keiner Person auch nicht sinngemäß gesagt habe.
Auf
weitere Frage des Beklagtenvertreters:
Zu
meiner Vernehmung vom 02.05.1997, S. 1 unten ff., muß ich folgendes
sagen: Es ist richtig, daß ich am Tatort dem Wolfgang Z. den Hörer
übergeben habe, damit dieser den Funkspruch durchgeben kann. Es ist
auch richtig, daß mich dieser hierzu aufgefordert hatte. Ich habe
diese Aufforderung des Wolfgang Z. damals aber nicht als dienstliche
Anordnung verstanden, auch wenn er im Rang über mir stand, da er nicht
im Dienst war. Ich habe dies deshalb getan, weil Wolfgang Z. ein Kollege
von mir ist und ich im damaligen Zeitpunkt nicht entsprechend verfahren
habe, wie ich dies heute tun würde. Rückblickend würde ich dies nicht
mehr tun. Es wäre an sich meine Aufgabe gewesen und ich hätte dies
nicht dem Wolfgang Z. überlassen dürfen.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Die Zeugin wird unvereidigt um 13.18 Uhr entlassen.
Der
Beklagtenvertreter beantragt die Vernehmung des Zeugen Thomas K.,
der bezeugen soll, daß die Zeugin Sonja L. den ihr vorgehaltenen Satz
tatsächlich gesagt haben soll. Der Zeuge Thomas K., der sich bereits
im Sitzungssaal befand, wurde vor der Vernehmung der Zeugin Sonja
L. zum Verlassen des Saales aufgefordert.
Der
Zeuge Thomas K. wird in den Sitzungssaal gerufen.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt.
Zur
Person:
Thomas
K., geb. am 30.06.1966, Maschinenschlosser, mit den Parteien nicht
verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
habe nach der Verurteilung des Beklagten Frau Sonja L. in der Gaststätte
Hexenhaus in Birkenfeld getroffen. Wir haben uns über die Verurteilung
des Beklagten unterhalten. Frau Sonja L. hat hierauf sinngemäß geäußert:
"Der Harry war es eh nicht. Es war einer meiner Kollegen". Ich habe
sie daraufhin gefragte ob es der Thomas H. war. Sie hat hierauf bejahend
mit dem Kopf genickt Sie hat aber nichts konkretes gesagt, weshalb
es der Thomas H. gewesen sein solle.
Die
Zeugin Sonja L., die sich im Sitzungssaal aufhält, wird im Hinblick
auf die Aussage des Zeugen Thomas K. erneut in den Zeugenstand gerufen
und nach nochmaliger Belehrung über ihre Wahrheitspflicht ergänzend
wie folgt vernommen:
Ich
bleibe bei meiner Aussage, die ich bereits gemacht habe. Ich habe
den mir vorgehaltenen Satz zu keinem Zeitpunkt, auch nicht sinngemäß,
gesagt.
Auf
weitere Fragen an die Zeugen Thomas K. und Sonja L. wird allseits
verzichtet. Verzichtet wird ebenfalls auf nochmaliges Vorspielen des
Tonbandes. Beide Zeugen werden noch nicht entlassen. Über ihre Vereidigung
wird später entschieden.
Nächster
Zeuge: Guido K..
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt.
Zur
Person:
Guido
K., geb. am 22.06.1965, Mechaniker, mit den Parteien nicht verwandt
und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
habe Wolfgang Z. rauchen sehen, zu einem Zeitpunkt, zudem die Terrasse
umgebaut wurde. Zeitlich kann ich dies nicht mehr genau einordnen.
Ich meine, daß dies etwa drei Jahre vor der Tat war.
Ich
bin mit Harry Wörz befreundet. Am Vorabend der Tat war ich mit ihm
bis ca. 21.00 Uhr zusammen. Gegen 17.00 Uhr an diesem Tag war zu mir
gekommen. Wir hatten zusammen ein Auto abgeschleppt. Ich lebte zum
damaligen Zeitpunkt ebenfalls in Trennung. Während der Autofahrt haben
wir uns über unsere anstehenden Scheidungen unterhalten. Er hat hierbei
zu mir gesagt, er sei Gott froh, wenn der Streit vorbei sei, es gehe
nur noch um die Verteilung von Spielsachen etc.
Ich
habe mich an dem Abend zu einem Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 21.00
Uhr - genauer kann ich das nicht mehr festlegen - von Harry getrennt.
Er wollte früher nach Hause gehen, weil er gerade Schichtwechsel hatte.
Harry
ist damals einen Jetta gefahren. Wir wollten meinen Oldtimer abschleppen,
in den derzeit keine Batterie eingebaut war. Harry hatte bei sich
immer eine Ersatzbatterie im Auto zu dem Zeitpunkt, weil er häufiger
Startprobleme hatte und er auf diese Weise durch Austausch der Batterie
dennoch starten konnte.
Harry
hat sich an diesem Tag völlig normal verhalten. Mir ist nichts besonderes
an ihm aufgefallen.
Ich
habe etwa im November, Dezember 1996 vier Wochen mit dem Angeklagten
in dessen Wohnung zusammengewohnt. Harry rauchte ausschließlich rote
Marlboro. Seine Freundin Claudia rauchte weiße Marlboro. Mir ist nur
ein Fall in Erinnerung, in dem Harry eine leere rote Marlboro-Schachtel
als Aufbewahrungsbehältnis verwendete. Er war Kassierer in unserem
Motorradclub und hat, damit das Geld nicht mit seinem eigenen im Geldbeutel
verwechselt wird, das Münzgeld in eine solche leere Marlboro-Schachtel
gesteckt. Zu Hause in der Wohnung sind mir derartige als Aufbewahrungsbehältnis
verwendete Marlboro-Schachteln nicht aufgefallen. Mir ist auch nichts
davon bekannt, daß er diese mit Klebestreifen zugeklebt hätte. Auch
bei dem einen mir bekannten Fall hat er die Schachtel nicht zugeklebt.
Ich
muß mich verbessern: Harry besaß zwei Passate. Bei einem Passat handelte
es sich um einen dunkelgrünen Passat Kombi. Der andere ist ein grünmetallic
Passat mit Schrägheck. Diesen letztgenannten grünmetallic Passat habe
ich gemeint, wenn ich von einem Jetta gesprochen habe. Ich habe diese
beiden Marken verwechselt.
Zu
dem Zeitpunkt, zu dem ich mit Harry zusammengewohnt habe, stand der
dunkelgrüne Kombi Passat abgemeldet vor dem Haus von Harry. Gefahren
sind wir mit dem grünmetallic Passat am 28.04., also vor dem Tattag.
Am 28.04.1997 war ich nicht am Haus von Harry, da er zu mir gekommen
war.
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Meines
Wissens rauchte Andrea W. Marlboro light, es handelt sich hierbei
um die weißen Marlboro. Ich weiß nicht, ob sie auch rote Marlboro
rauchte und sich gegebenenfalls welche kaufte.
Auf
weitere Frage:
In
einem Gespräch mit Thomas K., das in einem Zeitraum zwischen April
bis spätestens August 1997 stattgefunden hat, jedenfalls zu einem
Zeitpunkt, zu dem Harry Wörz ich noch in Untersuchungshaft befand,
erzählte mir Thomas K., daß Sonja L. zu ihm folgendes gesagt habe:
"Es war eh nicht der Harry Wörz, es war einer meiner Kollegen". Das
Gespräch mit Thomas K. fand in jedem Fall vor der Verurteilung des
Harry statt.
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Harry
hat oft sogenannte Aids-Handschuhe getragen. Ihm fehlen an der linken
Hand am Ringfinger und am kleinen Finger die Endglieder dieser Finger.
Wegen auftretender Phantomschmerzen trug er z.B. auch beim Motorradfahren
unter den Motorradhandschuhen derartige Aids-Handschuhe.
Auf
Frage des Gerichts:
Harry
benutzte diese Handschuhe auch, wenn er Arbeiten am Auto durchführte,
z.B. beim Auffüllen von Öl. Dies habe ich selbst gesehen.
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Es
war auch allgemein bekannt, daß Harry ständig derartige Aids-Handschuhe
benutzte.
Wenn
mir vorgehalten wird, daß nach Aussage von Thomas K. das Gespräch
mit Frau Sonja L. erst nach der Verurteilung von Harry stattgefunden
haben soll, so muß ich sagen, daß auch dies zutreffen kann. Ich vermag
dies zeitlich nicht mehr genau einzuordnen.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Der Zeuge wird unvereidigt um 15.17 Uhr entlassen.
Die
Zeugin Sonja L. wird erneut in den Zeugenstand gerufen.
Die
Zeugin erklärt: Das Gespräch mit Thomas K. hat in jedem Fall nach
der Verurteilung von Harry stattgefunden.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird verzichtet.
Nächster Zeuge: Lutz S.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt.
Zur
Person:
Lutz
S., geb. am 22.02.1971, Schlosser, mit den Parteien nicht verwandt
und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich war im Zeitraum von August 1991 bis Oktober 1991 mit Andrea W.
befreundet. Sie hat in dieser Zeit geraucht und zwar rote Gauloises
und Marlboro light. Ab und zu hat sie auch selbstgedrehte Zigaretten
geraucht. Möglicherweise hat sie auch noch andere Zigarettenmarken
geraucht. Ich habe einmal im August 1991 eine leere Zigarettenschachtel
der Marke Marlboro light bei ihr gesehen. Auf die Zigarettenschachtel
war auf der Vorderseite ein großes Kreuz mit Kugelschreiber aufgemalt,
wobei ich nicht mehr weiß, ob sich dieses Kreuz über die ganze Vorderseite
der Schachtel erstreckte. In dieser Zigarettenschachtel befand sich
ein Stück Haschisch. Sie hat es mir noch selbst gezeigt und auch erklärt
und gesagt, daß es sich hierbei um Haschisch handelt. Ich habe aber
nicht nachgefragt, was das Kreuz auf der Zigarettenschachtel für sie
zu bedeuten hat. Ich habe dies nur einmal gesehen.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Der Zeuge wird unvereidigt um 15.30 Uhr entlassen.
Die
Beklagtenvertreter erklären übereinstimmend, keine Anträge auf Vereidigung
der Zeugen Thomas K. und Sonja L. zu stellen.
Beschlossen
und verkündet:
Die
Zeugen Thomas K. und Sonja L. bleiben unbeeidigt.
Die
Beweisaufnahme wird mit der Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen
Wolfgang Z. fortgesetzt.
Der Zeuge erklärt:
Als
ich durch die Klopfgeräusche wach geworden bin, habe ich im Schlafzimmer
Licht gemacht. Lediglich im Kellergang konnte ich kein Licht anschalten,
da dies lediglich von oben aus möglich war.
Der Beklagtenvertreter erklärt, daß er derzeit keine weiteren Fragen
an den Zeugen Wolfgang Z. habe, sich aber eine nochmalige Vernehmung
des Zeugen vorbehalte, wenn sich im Verlaufe der weiteren Beweisaufnahme
weitere Fragen ergeben würden.
Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Der Zeuge wird unvereidigt um 17.45 Uhr entlassen.
Sach-
und Streitstand werden ausgiebig erörtert.
Die
Strafakten 93 Ks 5/97/1 Ak 26/97 liegen vor und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Die in diesen Strafakten befindlichen Lichtbilder sowie die Skizze
der Wohnung der Klägerin im Anwesen Erlenstraße 10 werden in Augenschein
genommen.
Es
erging und wurde verkündet
Gerichtsbeschluß:
1.
Im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit wird die Beweisaufnahme
unterbrochen.
2.
Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung
wird umgehend von Amts wegen bestimmt
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