3. Verhandlungstag, Montag,
den 14.02.2000
In
Sachen
Andrea W.
gegen
Harry
Wörz
wegen
Schadensersatz
und Schmerzensgeld
erscheinen
bei Aufruf der Sache:
Für
die Klägerin: Frau Rechtsanwältin B., Pforzheim, sowie die Betreuerin
der Klägerin Frau Metka Z.; Der Beklagte in Person und Rechtsanwalt
Gorka, Karlsruhe.
Sodann
wird in die Beweisaufnahme eingetreten.
1.
Zeuge:
Thomas
H.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Thomas
H., geb. am 17.02.1959 in Karlsruhe, Polizeibeamter, mit den Parteien
nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
habe das Wochenende bei Andrea verbracht. Montags war ich Krankgeschrieben,
ich war nicht im Dienst. Soweit ich mich erinnern kann, war ich an
diesem Tag mit meiner Mutter unterwegs. Genau weiß ich das aber nicht
mehr. Abends habe ich nochmals mit Andrea telefoniert. Es war gegen
19.45 Uhr bis 20.05 Uhr. Ich hatte eigentlich vorgehabt, abends noch
einmal zu Andrea zu gehen, was zeitlich allerdings nicht mehr gereicht
hat. Ich habe dann bei ihr angerufen, um ihr zu sagen, daß ich nicht
mehr kommen werde. Ich hatte einen Schlüssel zur Wohnung von Andrea.
Es handelte sich hierbei um einen einzelnen Schlüssel, den ich - soweit
ich mich erinnern kann - Weihnachten 1996 oder anläßlich meines Geburtstages
im Jahre 1997 von ihr erhalten habe. Dieser Schlüssel gehörte zur
Haupteingangstür, die ebenerdig gelegen ist. Ich bin nie durch das
Untergeschoß in das Haus gegangen, da mein Schlüssel für die Untergeschoßtür
nicht paßte. Wer sonst noch Schlüssel zur Wohnung hatte, weiß ich
aus eigener Erkenntnis nicht. Ich weiß lediglich aus Erzählungen,
daß der Beklagte, der mit Andrea in der Wohnung gelebt hatte, einen
Schlüssel hatte. Ich habe mit Andrea nie darüber gesprochen, ob er
den Schlüssel wieder zurückgegeben hatte. Meines Wissens hatten auch
die Eltern von Andrea einen Schlüssel. Meine Ehefrau wußte von meiner
Beziehung zu Andrea. Ich hatte mich allerdings noch nicht entschieden,
ob ich mich von meiner Frau trennen würde. Ich war noch nicht soweit,
eine endgültige Entscheidung zu treffen. Ich wurde weder von Andrea
noch von meiner Frau zu einer Entscheidung gedrängt. In den Wochen
zuvor und auch am Tattag selbst habe ich mich mit meiner Frau über
die Situation unterhalten. Ich habe am 28.04.1997 gegenüber meiner
Frau angedeutet, daß ich bei ihr bleiben würde.
Ich
habe nach dem Telefonat mit Andrea das Haus nicht mehr verlassen bis
zu meiner Festnahme am nächsten Tag. Ich habe den Abend ganz normal
verbracht und bin später zu Bett gegangen. In der Nacht war ich einmal
auf der Toilette. Ich meine, daß es zwischen 3.00 Uhr und 3.30 Uhr
war. Genau weiß ich das allerdings nicht mehr. Ich habe heute keine
Erinnerung mehr daran, ob meine Frau in der Nacht das Bett einmal
verlassen hatte, insoweit muß ich auf meine im Strafverfahren gemachte
Aussage verweisen. Am Morgen hat dann der Wecker geklingelt. Da meine
Frau schlecht hört, habe ich sie angeschubst, damit sie aufsteht.
Dies muß gegen 5.00 Uhr bis 5.30 Uhr gewesen sein. Ich selbst bin
im Bett geblieben und habe weiter geschlafen.
Am
Morgen des 29.04.1997 - nachdem der Wecker geklingelt hatte - hatte
ich mit meiner Frau Geschlechtsverkehr. Dies hat sich einfach so ergeben.
Ich hatte auch während meiner Beziehung zu Andrea noch mit meiner
Frau geschlafen, wobei beide Frauen voneinander wußten. Nachdem ich
meiner Frau am 28.04. gesagte hatte, daß ich bei ihr bleiben würde,
hat sie von mir nicht verlangt, dies Andrea sofort zu sagen. Ich würde
mich auch nicht derart unter Druck setzen lassen. Ich kann also sicher
sagen, daß ich an diesem Abend nicht nochmals zu Andrea gefahren bin.
Während
meiner Beziehung zu Andrea habe ich teilweise auch bei ihr übernachtet.
Bei Andrea befand sich Arbeitskleidung von mir für Gartenarbeiten
und ein Jogginganzug. Es handelte sich hierbei um einen weinroten
Jogginganzug. Diesen habe ich angezogen, wenn ich bei Andrea geblieben
bin. Diese Kleidungsstücke sind auch in der Wohnung von Andrea verblieben
und wurden auch von ihr gewaschen. Am Wochenende vor der Tat hatte
ich diesen Jogginganzug mit Sicherheit auch getragen. Er ist aber
bei Andrea verblieben. Ich habe diesen nicht mit nach Haus genommen.
Zu dem Sohn von Andrea hatte ich ein gutes Verhältnis. Es war etwa
einige Monate nach der Tat. Das Anwesen stand zum Verkauf. Ich hatte
zuvor bereits mit den Eltern von Andrea das Anwesen teilweise ausgeräumt.
Wolfgang Z. erwartete an dem betreffenden Tag ein Interessentenehepaar
und bat mich auf Kai aufzupassen, während er die Interessenten durch
das Haus führte. Ich befand mich mit Kai im Schlafzimmer, wo ich das
Bett bereits demontiert hatte. Kai sagte: "Mama Aua" und berührte
hierbei mit der Hand sein linkes Bein. Da Andrea damals im Krankenhaus
lag und zu dem Zeitpunkt auch einen Gips hatte, habe ich dies damit
in Verbindung gebracht. Ich habe Kai dann noch gefragt, wo Mama noch
ein Aua hätte. Kai hat allerdings nicht gleich reagiert. Ich habe
ihm dann gesagt, er solle es an mir zeigen, wo Mama ein Aua habe.
Er hat sich dann zunächst an den linken Oberarm gegriffen und dann
mit beiden Händen an den Hals und dann noch einmal an den linken Unterarm.
Dann hat er sich auf einen Bettvorleger fallen lassen und hat sinngemäß
gesagt, daß Mama aus dem Bett gefallen sei. Er ist dann zu dem demontierten
Bett gegangen, das an der Wand stand und hat mit dem Kopf an das Holz
getippt und dabei gesagt, Mama Aua. Ich habe Kai dann auch gefragt,
wer der Mama Aua gemacht habe. Er hat "ich" gesagt und mit dem Finger
auf sich selbst gezeigt. Ich habe dann allerdings von mir aus nicht
weiter nachgefragt. Er hat dann noch selbst gezeigt, daß die Mama
an die Balkontür gegangen sei und danach in den Flur. Er hat auch
auf den Boden gezeigt, wo sie später lag. Er ist auch zur Haustür
gegangen und gezeigt, daß die Mama dort raus gegangen sei.
Ich
habe nach wie vor Kontakt zur Familie Z. Ich gehe dort ein und aus.
Ich habe dem entsprechend auch noch Kontakt zu Kai. Ich habe etwa
ein- oder zweimal mitbekommen, wie Kai schlagartig und ohne danach
gefragt zu sein gesagt hat: "Mein Papa hat der Mama Aua gemacht."
Ich selbst habe nur den von mir genannten Wortlaut gehört. Andere
Äußerungen habe ich von Kai nicht gehört.
Auf
Vorhalt der Aussage des Zeugen Z.:
Ich
kann mich nicht daran erinnern, daß ich einmal zusammen mit Wolfgang
Z. und Kai im Auto gewesen sei, wo Kai auch eine entsprechende Äußerung
getätigt habe. Möglicherweise bringt Wolfgang Z. hier etwas durcheinander.
Ich habe in Erinnerung, daß Wolfgang Z. mir einmal erzählt hat, daß
er mit Kai auf der Autobahn unterwegs gewesen sei und auf der Gegenseite
ein Rettungsfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht vorbeigefahren
sei und Kai hierbei auch geäußert habe, daß der Papa der Mama Aua
gemacht habe.
Auf
Frage:
In dem Telefonat mit Andrea am 28.04.1997 habe ich ihr nichts davon
gesagt, daß ich wohl bei meiner Frau bleiben würde. Ich habe auch
keine entsprechenden Deutungen gemacht,
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Andrea
wurde mir Ende 1995 im Dienst zugeordnet. Bis April 1996 waren wir
nur Kollegen. Das Verhältnis zu ihr begann ab etwa April 1996. Ich
habe sie dann in unregelmäßigen Abständen besucht, dies war nicht
jeden Abend. Wir haben uns ja auch im Dienst gesehen. Es ist möglich,
daß ich auch einmal zwei Wochen nicht bei Andrea war. Genau weiß ich
das aber nicht. Ich kann lediglich die Möglichkeit nicht ausschließen.
Ich möchte aber ausschließen, daß Andrea noch einen weiteren Freund
neben mir hatte. Sie kannte ja auch die Zeitpunkte nicht, zu denen
ich zu ihr kam. Ich bin mir deshalb sicher, daß sie keinen weiteren
Freund hatte.
Ich
habe den Beklagten zweimal in der Erlenstraße gesehen. Einmal hat
er den Kai abgeholt oder gebracht und einmal habe ich gesehen, als
er mit dem Fahrzeug weggefahren ist. Ich nehme an, daß der Beklagte
geklingelt hatte, weiß es aber nicht. Andrea hat mir gegenüber nichts
davon gesagt, daß der Beklagte mit einem Schlüssel, der noch in seinem
Besitz sei, in die Wohnung gekommen sei, obwohl er das nicht solle.
Wochen
vor der Tat hatte ich mit Andrea bereits einen gemeinsamen Urlaub
geplant. Wir wollten mit dem Pkw nach Jugoslawien fahren, wo die Eltern
von Andrea ein Anwesen besitzen. Von dieser Urlaubsplanung wußte auch
meine Ehefrau. Aufgrund der Tat konnte ich mit Andrea nicht mehr darüber
sprechen, daß ich mich wieder meiner Frau zugewandt hatte und der
Urlaub daher möglicherweise nicht stattfinde.
Es
gab einmal eine tätliche Auseinandersetzung im Schönblickweg. Es war
zu einem Zeitpunkt, zu dem Andrea noch im Schönblickweg gewohnt hatte.
Ich war bei ihr und meine Frau ist hinzugekommen. Meine Frau hat auch
versucht, der Andrea eine Ohrfeige zu geben. Andrea hat den Schlag
allerdings abgewehrt und meine Frau dann hinausgeworfen. Meine Frau
ist hierbei die Treppe runtergefallen. Meine Frau wiegt ca. 50 kg.
Andrea ist schwerer, ich meine 57 kg.
Während
meines Telefonates mit Andrea am 28.04.1997 hat Kai etwas fallen lassen.
Ich habe lediglich mitbekommen, daß er etwas kaputt gemacht hat. Ich
wußte damals aber nicht was es war und habe auch nicht weiter nachgefragt.
Wolfgang
Z. hat mir nach der Strafrechtsverhandlung berichtet, was Kai im Auto
zu ihm gesagt haben soll.
Auf
Diktat genehmigt.Auf
weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits
verzichtet. Der Zeuge wird noch nicht entlassen.
2.
Zeugin: Daniela H.
Die
Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Daniela
H., geb. am 18.11.1956, Verkäuferin, mit den Parteien nicht verwandt
und nicht verschwägert.
Zur Sache:
Am
28.04.1997 hat mich mein Ehemann gegen 10.30 Uhr auf der Arbeitsstelle
angerufen. Er hat mir gesagt, daß er schon daheim sei und mich gefragt,
wann ich nach Hause kommen würde. Mein Mann war dann den ganzen Tag
über zu Hause. Er war nicht im Dienst, da er eine Verletzung am Ellbogen
hatte. Ich war an dem Tag zwischendurch weg und zwar in Karlsruhe.
Ich bin gegen 20.00 Uhr bis l21.00 Uhr wieder zurückgekommen.
Mein
Mann hat das Wochenende bei Andrea verbracht. Am Montag dem 28.04.1997
war er dann zu Hause. Wir haben uns den ganzen Tag und auch den Abend:
über Andrea und unsere beabsichtigte Trennung unterhalten. Er wollte
zu mir zurückkehren, wußte aber nicht wie er es machen sollte. Ich
hatte dann gesagt, er solle die Sache mit Andrea beenden, wir würden
die Sache vergessen und von vorne anfangen.
Ich
war bereit meinem Mann zu verzeihen und hatte ihm das auch von Anfang
an gesagt. Ich habe selbst nicht mitbekommen, daß mein Mann mit Andrea
telefoniert hatte. Meine Kinder haben mir später allerdings gesagt,
daß er mit ihr telefoniert habe. Ich hatte gehofft, daß er ihr sagen
würden, daß er bei mir bleibt und mit ihr Schluß macht. Ich habe ihm
aber nicht gesagt und ihn aufgefordert, daß er auf der Stelle zu Andrea
fährt, um mit ihr Schluß zu machen.
Ich
bin in der Nacht gegen 3.00 Uhr aufgestanden, um in der Küche etwas
zutrinken. Zu diesem Zeitpunkt lag mein Mann neben mir im Bett und
hat geschlafen. Ich weiß nicht, ob mein Mann nach mir auch einmal
aufgestanden ist. Da ich in dieser Zeit immer einen leichten Schlaf
hatte, hätte ich es mitbekommen, wenn mein Mann das Bett verlassen
hätte. Am Morgen des 29.04.1997 hatte ich mit meinem Mann Geschlechtsverkehr.
Dies war nichts besonderes. Wir hatten auch während seiner Beziehung
mit Andrea noch miteinander geschlafen.
Ich
habe Ende August 1996 der Andrea einen Brief geschrieben und mich
in der darauffolgenden Woche auch einmal mit ihr unterhalten. Andrea
hat zu mir gesagt, sie wisse, daß Thomas mich nicht verlassen werde,
daß sie die Beziehung aber aufrechterhalten werde, solange es gehe.
Auf
Frage:
Unsere
Beziehung befand sich jetzt in einer entscheidenden Phase. Ich wollte
von meinem Mann auch eine Entscheidung haben. Ich hatte auch einen
Rechtsanwalt eingeschaltet, wobei ich heute nicht mehr weiß, ob dies
vor oder nach der Tat geschah. Auch am 28.04.1997 hatte mein Mann
allerdings noch keine endgültige Entscheidung getroffen.
Die
Vernehmung der Zeugin Daniels Heim wird unterbrochen.
3.
Zeugin: Elke H.
Die
Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Elke
H., geb. am 06.03.1965, Hausfrau, Schwester des Beklagten, nach Belehrung
aussagebereit.
Zur
Sache:
Ich
kann nicht bestätigen, daß mein Bruder Harry Wörz leere Zigarettenschachteln
als Aufbewahrungsmittel verwendet und diese zugeklebt hat. In meinem
Beisein ist dies nie vorgekommen. Ich habe dies im nachhinein lediglich
von der Polizei erfahren, daß entsprechende Zigarettenschachteln gefunden
worden sein sollen.
Kai
war nach der Tat bei der Familie Z.. Ich habe mit Kai nie über die
Tat gesprochen. In meiner Gegenwart hat Kai auch nichts davon erzählt.
Eine Bekannte hat mir berichtet, daß Kai im Kindergarten gesagt haben
soll, daß der Papa der Mama Aua gemacht habe. Von meiner Mutter weiß
ich, daß Kai einmal geweint hat und sich nicht hat beruhigen lassen
wollen und auch gesagt haben soll, daß der Papa der Mama Aua gemacht
habe. Der Mann meiner Mutter hat ihn dann gefragt, woher er dies wisse.
Kai habe dann gesagt, daß der Opa Wolfgang ihm das erzählt habe. Ich
selbst habe dieses Gespräch nicht mitbekommen, sondern nur meine Mutter
und deren Ehemann.
Ich
habe Wolfgang Z. bei der standesamtlichen Trauung meines Bruders im
September 1994 rauchen gesehen. Danach weiß ich nichts mehr. Ich habe
ihn nicht mehr gesehen, daß er raucht.
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Mein
Bruder hatte mir einmal erzählt, daß er mit Wolfgang Z. nach Frankreich
gefahren sei und dieser eine Tüte voll Bargeld mit sich genommen habe.
Wieviel Geld dies genau war, weiß ich nicht.
Auf
weitere Frage des Beklagtenvertreters:
Meines
Wissens konnte Andrea keinen Kuchen backen. Auch bei ihrer Hochzeit
ließ sie sich sämtliche Kuchen backen.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung der Zeugin
werden nicht gestellt. Die Zeugin wird unvereidigt um 11.50 Uhr entlassen.
Sodann
wird die Vernehmung der Zeugin Daniela H. fortgesetzt.
Auf
Frage:
Mein Mann raucht wieder seit 1996. Er raucht ausschließlich rote Marlboro.
Ich selbst rauche Zigaretten der Marke Kim oder Lord.
Auf
Vorhalt des Vermerkes der Straftakte Band l, AS. 513:
Wenn
mir vorgehalten wird, daß ich durch meinen Rechtsanwalt eine endgültige
Entscheidung von meinem Ehemann gefordert habe, so ist dies korrekt.
Auf
Vorhalt der Vernehmung vom 29.04.1997, Band l, AS. 509:
Wenn
ich damals ausgesagt habe, daß ich um 3.00 Uhr aufgestanden bin, so
ist dies korrekt.
Auf
Vorhalt der Aussage vom 01.05.1997, Band l, AS. 525- 527:
Wenn
ich damals ausgesagt habe, daß mein Mann auf den Anwaltsbrief vom
23.04.1997 sehr wütend reagiert hat, so ist dies korrekt. Die mir
vorgelesenen Passagen der Vernehmung Band l, AS. 527 sind korrekt.
Auf
Frage:
Ich
hatte einmal persönlich mit Andrea gesprochen und etwa ein- bis zweimal
mit ihr telefoniert. Was ich telefonisch mit ihr besprochen habe,
weiß ich nicht mehr.
Auf
Vorhalt der Vernehmung meines Mannes vom 29.04.1997, im blauen Leitzordner
Originalakte II, Ordner III, Vernehmung von Thomas H., vom 29.04.1997,
Seite 2 vorletzter Absatz:
Auch
wenn mein Mann damals ausgesagt haben soll, er habe keinen sexuellen
Kontakt mehr mit mir gehabt, bleibe ich bei meiner vorherigen Aussage,
daß ich mit meinem Mann auch noch während seiner Beziehung mit Andrea
geschlafen habe.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung der Zeugin
werden nicht gestellt. Die Zeugin wird unvereidigt um 12.20 Uhr entlassen.
Anträge zur Vereidigung des Zeugen Thomas H. werden ebenfalls nicht
gestellt. Der Zeuge Thomas H. wird ebenfalls um 12.20 Uhr unvereidigt
entlassen.
4.
Zeuge: Manfred Perplis.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Manfred
Perplis, 56 Jahre alt, Kriminalhauptkommissar bei PD Pforzheim, mit
den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
bin etwa gegen 3.50 Uhr am Tatort eingetroffen. Gleichzeitig ist auch
der Kollege Polley angekommen. Wir haben am Tatort dann zwei abgerissene
Fingerlinge aufgefunden. Der eine Fingerling befand sich im Flur zwischen
dem Kinderzimmer und dem Schlafzimmer. Er lag an der gegenüberliegenden
Wandseite zur Kellertür. Auf diesen Fingerling hatte mich mein Kollege
Sommer hingewiesen. Der zweite Fingerling wurde im Bett aufgefunden
und zwar in der linken Betthälfte und dort ca. in der Mitte. Der Fingerling
lag unter der Bettdecke und wurde beim Zurückschlagen derselben aufgefunden.
Die Handschuhe an denen die beiden Fingerlinge abgerissen waren, konnten
nicht aufgefunden werden. Im Tatort wurden sämtliche Räume durchsucht.
Es wurden dort Handschuhe aufgefunden. Ich war allerdings beim Auffinden
und beim Dokumentieren dieser Funde nicht beteiligt. Am oberen Treppenabsatz
habe ich eine Plastiktüte mit Inhalt aufgefunden. Ich habe in die
Tüte reingeschaut. In der Tüte befanden sich Tücher, meiner Erinnerung
nach olivgrüne Tücher, mindestens eine Zigarettenschachtel und Plastikhandschuhe.
Ich habe dem Ehepaar Z. diese Tüte gezeigt und gefragt, was es damit
auf sich hat. Mir wurde dann gesagt, daß sich hierin Putzsachen befänden,
die zum Haus gehörten. Ob dies Herr oder Frau Z. gesagt hat, weiß
ich jetzt nicht mehr. Ich bin aufgrund dieser Aussage davon ausgegangen,
daß die Tüte mit der Tat und dem Täter nichts zu tun hat. Andernfalls
hätte ich mich anders verhalten, weil die Tüte dann als Spurenträger
in Betracht gekommen wäre. Ich kann nicht ausschließen, daß Wolfgang
Z. gesagt hatte, daß sich in der Tüte Abfall befindet. Ich kann mich
allerdings lediglich daran erinnern, daß es hieß, daß sich in der
Tüte Putzsachen befinden. Ich habe mir den Inhalt der Tüte dann auch
nicht genauer angeschaut. Ich habe nicht in die Zigarettenschachteln
hineingeschaut und ich weiß auch nicht, ob eine solche Schachtel mit
einem Kreuz markiert war. Das Tuch in der Tüte war ordnungsgemäß zusammengelegt.
Es war nicht bereits als Putztuch benutzt.
Mein
Kollege Kühner hat dann meinen anderen Kollegen Dürsberger verständigt,
welcher festgestellt hat, daß sich in der Tüte doch noch Sachen befinden,
die mit Tat oder Täter zu tun haben könnten. Ob die Tüte danach nochmals
dem Ehepaar Z. gezeigt wurde, ist mir nicht bekannt.
Auf
Frage:
Als
im am Tatort eingetroffen bin, war die Hauseingangstür geöffnet. An
dieser waren keine Besonderheiten, insbesondere keine Einbruchsspuren
feststellbar. Ein Schlüssel steckte weder in der Hauseingangstür noch
in der Tür, die zur Einliegerwohnung führte. Die Eingangstür zur Einliegerwohnung
war abgeschlossen. Ich habe dann einen Schlüssel von Wolfgang Z. erhalten,
der allerdings nicht auf daktyloskopische Spuren hin untersucht wurde.
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Wolfgang
Z. erklärte mir damals, daß die Tür zur Einliegerwohnung klemmen würde.
Wolfgang Z. erklärte auch, daß er es gehört hätte, wenn einer durch
die Tür zur Einliegerwohnung hereingekommen wäre, da er so hellhörig
sei.
Auf
Frage:
Meiner
Erinnerung nach habe ich die Handschuhe in der Tüte auch daraufhin
angeschaut, ob an diesen Fingerlinge fehlen. Dies war nicht der Fall.
Es handelte sich um einzelne Handschuhe, ich meine etwa zwei bis vier,
die nicht verpackt waren.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 14.40 Uhr entlassen.
5.
Zeuge: Gerhard Kirn.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Gerhard
Kirn, 52 Jahre alt, Kriminalhauptkommissar bei der PD Pforzheim, mit
den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Am
29.04.1997 zwischen 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr habe ich mit Kollegen
die erste Durchsuchung der Wohnung des Beklagten durchgeführt. Zuvor
war meines Wissens niemand meiner Kollegen in der Wohnung. Ich kann
mich nicht daran erinnern, daß wir zu diesem Zeitpunkt bereits nach
Plastikhandschuhen gesucht haben oder solche aufgefunden haben. Ich
kann mich daran erinnern, daß wir Kleidungsstücke und Schlüssel mitgenommen
haben, u.a. eine Jacke und eine Hose, die der Beklagte am Vortag getragen
haben soll. Ich kann mich, wie bereits erwähnt, nicht daran erinnern,
in der Wohnung des Herrn Wörz Plastikhandschuhe aufgefunden zu haben.
Diesbezüglich muß ich auf meinen damaligen Ermittlungsbericht verweisen.
Das Fahrzeug des Herrn Wörz wurde ebenfalls am Nachmittag des 29.04.1997
durchsucht. Ich habe auch hier keine Erinnerung daran, ob im Fahrzeug
Plastikhandschuhe aufgefunden wurden. Ich weiß lediglich noch, daß
wir die Sitzbezüge und die Bezüge der Nackenstützen mitgenommen haben.
Soweit ich mich erinnere lagen außerhalb des Fahrzeugs Plastikhandschuhe.
Diese haben wir allerdings liegen gelassen. Ich bin damals davon ausgegangen,
daß es sich um Handschuhe von Kollegen handelt, die in der Nacht beim
dem Fahrzeug waren. Die Handschuhe haben jedenfalls ähnlich denen
ausgesehen, die wir benutzen. Ich habe allerdings nicht nachgefragt,
ob es Handschuhe von Kollegen sind. Ich weiß auch nicht mehr, ob ich
zum damaligen Zeitpunkt schon wußte, ob Kollegen in der Nacht am Fahrzeug
waren oder nicht.
Bei
der Durchsuchung der Wohnung des Beklagten wurden im Badezimmer eine
Jogginghose und ein T-Shirt aufgefunden. Diese waren naß und hingen
über der Armatur. Ich habe keine Erinnerung daran mehr, was der Beklagte
diesbezüglich erklärte. Wir haben bei der ersten Durchsuchung diese
Kleidungsstücke hängengelassen. Sie wurden am nächsten Tag von Kollegen
mitgenommen.
Ich
habe heute keine Erinnerung daran mehr, ob wir in der Wohnung des
Beklagten auch Zigarettenschachteln aufgefunden haben. Ich muß auch
diesbezüglich auf meinen damaligen Untersuchungsbericht verweisen.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 15.03 Uhr entlassen.
6.
Zeuge; Günther Sommer.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Günther
Sommer, 40 Jahre alt, Polizeihauptkommissar beim Polizeirevier Pforzheim-Süd,
mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
bin ca. fünf Minuten nach dem Eintreffen des Notrufes am Tatort eingetroffen.
Dort befand sich bereits ein Einsatzfahrzeug des Polizeireviers Neuenbürg.
Das Tatortanwesen war mir vorher noch nicht bekannt. Die Hauseingangstür
stand offen. Im Verlaufe des Abends habe ich Wolfgang Z. gefragt,
ob er die Tür geöffnet habe. Wolfgang Z. meinte sich daran zu erinnern,
daß er die Tür für die Kollegen und die Rettungskräfte geöffnet habe.
Ich konnte an der Tür keine Spuren für ein gewaltsames Eindringen
feststellen. Irgendwelche Einbruchspuren waren auch sonst im Haus
nicht festzustellen. Die Tür zur Einliegerwohnung im Untergeschoß
habe ich nicht begutachtet.
Auf
dem Treppenabsatz der Kellertreppe wurde eine Plastiktüte aufgefunden.
Mein Kollege Perplis hat den Inhalt auf dem Boden ausgebreitet. Zu
diesem Zeitpunkt waren auch Herr und Frau Z. anwesend. Mit dem Inhalt
der Tüte konnte keiner etwas anfangen und diese wurde dann wieder
weggestellt. In der Tüte befanden sich zwei Zigarettenschachteln,
wobei auf einer ein Kreuz aufgemalt war. In der Tüte befand sich weiterhin
ein olivgrünes Dreieckstuch und Gummihandschuhe, wobei in dem einen
Handschuh noch ein Tuch hineingesteckt war. Irgend jemand hat dann
auch nach dem Inhalt gefragt. Ich weiß nicht mehr genau, ob Herr oder
Frau Z. es gesagt hat. Jedenfalls wurde erklärte, daß der Inhalt nicht
bekannt sei und nicht ins Haus gehöre. Ich habe heute auch keine genaue
Erinnerung mehr daran, ob Wolfgang Z. etwas aus dieser Tüte in die
Hand genommen hatte.
Auf
Frage:
Einen
der abgerissenen Fingerlinge habe ich selbst aufgefunden. Mir wurde
später berichtet, daß auch im Bett noch ein solcher aufgefunden wurde.
Ob in der Wohnung von Frau W. noch Einweghandschuhe aufgefunden wurden,
weiß ich nicht. Ich war mit der Durchsuchung der Wohnung nicht beauftragt.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 15.45 Uhr entlassen.
7.
Zeuge: Michael Polley.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Michael
Polley, 41 Jahre alt, Kriminalkommissar bei der Kriminalpolizei Pforzheim,
mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
bin ca. 20 bis 25 Minuten nach der Alarmierung am Tatort eingetroffen.
Vor Ort war bereits der Einsatzleiter Herr Maischein. Anwesend waren
weiterhin Herr Sommer, Wolfgang Z. und Herr Nagel. Ich weiß nicht
genau, ob Frau Z. ebenfalls schon da war. Meine Aufgabe war die erste
Vernehmung der Wolfgang Z. durchzuführen. Die Spurensicherung im technischen
Sinne wurde von einem Kriminaltechniker durchgeführt. Ich habe den
Tatort nur oberflächlich in Augenschein genommen. Als ich aus der
Einliegerwohnung nach oben gekommen bin, habe ich oben am Treppenabgang
eine Plastiktüte gesehen. Ich habe die Tüte oberflächlich in Augenschein
genommen und nicht angefaßt. lch habe Herrn Z. gefragt, was es mit
der Tüte auf sich habe. Wolfgang Z. erklärte, daß er nicht wisse,
woher die Tüte komme. Frau Z. wußte es ebenfalls nicht. Nach beiden
Aussagen bin ich jedenfalls davon ausgangen, daß die Tute nicht aus
dem Haus stammt und habe deshalb den Kriminaltechniker angewiesen,
sich die Tüte vorzunehmen. Mir gegenüber hat Wolfgang Z. nichts davon
gesagt, daß es sich hierbei um Abfall handle.
Der
Inhalt der Plastiktüte wurde dann von dem Kriminaltechniker auf dem
Boden ausgebreitet. Metka Z. erklärte, daß die Handschuhe auch bei
ihr gebräuchlich seien. Bei dem Kriminaltechniker handelte es sich
um Herrn Perplis.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 16.00 Uhr entlassen.
8.
Zeuge; Jürgen Kronenwett.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Jürgen
Kronenwett, 52 Jahre alt, Kriminalhauptkommissar bei der PD Pforzheim,
mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
habe mit meinem Kollegen Mayer am 30.04.1997 eine nochmalige Wohnungsnachschau
durchgeführt. Parallel zur Durchsuchung der Wohnung des Beklagten
habe ich den Vater des Beklagten vernommen. Ich persönlich habe daher
die Durchsuchung nicht durchgeführt. Ich weiß nicht aus eigener Erinnerung,
daß in der Wohnung des Beklagten Plastikhandschuhe aufgefunden wurden.
Am 30.04.1997 wurde von mir und dem Kollegen Mayer auch das Fahrzeug
nochmals untersucht. Im Fußraum der Beifahrerseite wurden hierbei
Einweghandschuhe aufgefunden. Das Fahrzeug stand allerdings nicht
vor der Wohnung, sondern auf einer Anhöhe in einer anderen Straße
Ich persönlich kann mich nicht daran erinnern, außerhalb des Fahrzeugs
Handschuhe aufgefunden zu haben. Mir wurde allerdings gesagt, ein
paar Tage später, daß außerhalb des Fahrzeugs Handschuhe aufgefunden
worden seien.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 16.17 Uhr entlassen.
9.
Zeuge: Roland Mayer.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Roland
Mayer, 44 Jahre alt, Kriminaloberkommissar bei der PD Pforzheim, mit
den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
war an dem Tag, an dem ich auch den Bericht geschrieben habe, in der
Wohnung des Beklagten. Bei mir war noch der Kollege Kronenwett und
zeitweise auch der Kollege Perplis. Wir hatten den Auftrag, die Wohnung
zu durchsuchen. In der Wohnung wurden mehrere Plastikhandschuhe aufgefunden.
Diese befanden sich u.a. im Wohnzimmerschrank, in den Seitentaschen
einer Lederjacke, im Schlafzimmer und in einem Schrank im Schlafzimmer.
Die Handschuhe waren teilweise lose, teilweise waren sie noch verpackt.
Das Fahrzeug des Beklagten wurde von uns ebenfalls durchsucht. Im
Kofferraum und in einem Werkzeugkasten wurden ebenfalls Plastikhandschuhe
aufgefunden. Ich habe keine Erinnerung mehr daran, ob auch im Fahrzeuginneren
Handschuhe aufgefunden wurden Insoweit muß ich auf meinen Bericht
verweisen. Außerhalb des Fahrzeugs wurden meines Wissens keine Handschuhe
aufgefunden.
Anhand
meines Berichtes kann ich feststellen, daß wir am 30.04.1997 in der
Wohnung des Beklagten waren. Es war zwischen 10.30 Uhr und 13.15 Uhr.
Die im Badezimmer aufgefundene Wäsche war noch feucht, aber nicht
mehr tropfnaß.
In
der Wohnung des Beklagten ist uns aufgefallen, daß viele Sachen mit
Klebeband abgeklebt waren. Es handelte sich hierbei um Tesafilm und
teilweise um Kreppband. Es befanden sich auch noch Rollen dieser Klebestreifen
dort. Ich weiß allerdings nicht, ob diese Klebestreifen mit solchen
untersucht und verglichen wurden, die in der Wohnung von Andrea W.
aufgefunden wurden. Uns war vor der Durchsuchung bereits bekannt,
daß in der Wohnung von Andrea W. ebenfalls Klebeband an den dort aufgefundenen
Zigarettenschachteln gefunden wurde. Aus diesem Grund wurde Klebeband
aus der Wohnung des Herrn Wörz mitgenommen.
In
der Wohnung des Beklagten wurden mehr als eine Zigarettenschachtel
aufgefunden. Es handelte sich um Zigarettenschachteln der Marke Marlboro.
Wieviele Schachteln dies im Einzelnen waren, weiß ich nicht mehr.
Welche
Gegenstände im Einzelnen in der Wohnung des Beklagten mit Klebeband
beklebt waren, läßt sich meinem Bericht entnehmen. An einzelne Gegenstände
habe ich insoweit keine Erinnerung mehr.
Auf Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen
vom Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des
Zeugen werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 16.45
Uhr entlassen.
10.
Zeuge: Achim Jung.
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Achim
Jung, 38 Jahre alt, Kriminaloberkommissar bei der PD Pforzheim, mit
den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Am 02.05.1997 wurde ich mit meinem Kollegen Ernst beauftragt, außerhalb
des. Fahrzeugs des Beklagten sich befindliche Gummihandschuhe zu sichern.
Am Fahrzeug haben wir dann zwei Gummihandschuhe festgestellt. Einer
lag über dem Außenspiegel der Fahrerseite und ein weiterer unter dem
Pkw und zwar und dem Beifahrersitz. Das Ergebnis der Untersuchung
dieser Handschuhe ist mir nicht bekannt.
Auf
Diktat genehmigt. Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom
Tonträger wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 16.55 Uhr entlassen.
Die
Klägervertreterin übergibt zwei Tagebücher von Andrea W., eines von
1994 und ein weiteres von 1996.
Die
Betreuerin der Klägerin erklärt:
Ich
habe keine jüngeren Tagebücher von Andrea, als die von mir übergebenen.
Ich habe kein Tagebuch von Andrea aus dem Jahr 1997.
Die
Tagebücher werden Herrn Rechtsanwalt Gorka übergeben.
Nach
Erörterung des Sach- und Streitstandes erging und wurde verkündet:
Gerichtsbeschluß:
Termin
zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur weiteren Durchführung
der Beweisaufnahme wird von Amts wegen bestimmt.
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