4. Verhandlungstag, Mittwoch,
den 05.04.2000
In
Sachen
Andrea
W.
gegen
Harry
Wörz
wegen
Schadensersatz
und Schmerzensgeld
erscheinen
bei Aufruf der Sache:
Für
die Klägerin deren Betreuerin Metka Z. und Frau Rechtsanwältin B.,
Pforzheim, sowie für den weiteren Betreuer, Wolfgang Z., Herr Rechtsanwalt
G., Mosbach: der Beklagte in Person und Rechtsanwalt Gorka, Karlsruhe.
Anwesend
sind weiterhin die zum heutigen Termin geladenen Zeugen Conle und
Kühner sowie Frau Rechtsanwältin V.
Die
anwesende Rechtsanwältin V. erklärt:
Ich
bin zur Ergänzungsklägerin bestellt worden und zwar für Kai W. Ich
bin grundsätzlich mit einer Vernehmung des Jungen einverstanden, habe
die notwendigen Voraussetzungen allerdings in meinem Schriftsatz vom
29.03.2000 im Einzelnen festgelegt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, bin ich einverstanden, daß das Kind vernommen wird. Falls eine
der genannten Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 5 nicht erfüllt wird,
bin ich mit der Vernehmung des Kindes nicht einverstanden.
Frau
Rechtsanwältin B., Rechtsanwalt G. und Rechtsanwalt Gorka stimmen
den genannten Voraussetzungen zu und sind unter diesen Voraussetzungen
mit der Vernehmung des Kindes Kai W. einverstanden.
Die
Kammer regt an, mit der Begutachtung Frau Mehren, Kinderpsychologin
in Stuttgart zu beauftragen. Einwendungen hiergegen werden von den
Beteiligten nicht erhoben.
Sodann
wird in die Beweisaufnahme eingetreten.
1.
Zeuge: Herr Conle
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Ulrich
Conle, 39 Jahre alt, Kriminalbeamter bei der PD Pforzheim, mit den
Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
war Hauptsachbearbeiter des Falles und habe in diesem Zusammenhang
auch später sämtliche Spuren etc. durchgesehen. Ich war zunächst beauftragt
Herrn Thomas H. in Karlsruhe abzuholen, der vorläufig festgenommen
worden war. Ich habe diesen dann vernommen. Anschließend sind wir
in seine Wohnung gefahren und haben diese durchsucht.
Den
Tatort selbst habe ich erst am folgenden Tag gesehen. Den Inhalt der
Plastiktüte habe ich am 29.04. verpackt gesehen und diesen auch Herrn
Wörz vorgehalten. Dies war auf der Dienststelle des Dezernats 1. Die
Spuren waren zum damaligen Zeitpunkt in polizeilichen Tüten verpackt.
Die Spuren waren auch bereits daktyloskopisch untersucht. Das grüne
Tuch habe ich am 29.04. nicht ausgepackt, sondern in der polizeilichen
Tüte gelassen. Ich habe Herrn Wörz gefragt, ob er sich vorstellen
könne, wo wir die Sachen gefunden haben. Ich kann mich an seine Antwort
betreffend das grüne Tuch nicht mehr genau erinnern. Insoweit muß
ich auf meine damaligen Vermerke verweisen.
Ich
selbst habe in der Wohnung des Herrn Wörz keine Durchsuchungsmaßnahmen
durchgeführt. Dies taten meine Kollegen. Ich weiß allerdings, daß
in der Wohnung des Herrn Wörz ein grünes Tuch aufgefunden wurde. Dieses
Tuch war mit dem am Tatort aufgefundenen Tuch meines Erachtens identisch.
Beide Tücher wiesen die gleiche Farbe, Webart und Fadenstärke auf.
Beide Tücher wiesen auch Unterbrechungen am Rand auf. Die beiden Tücher
wichen lediglich geringfügig in der Größe voneinander ab. Bei den
Vernehmungen wurde Herr Wörz auch auf diese Tücher angesprochen. Herr
Wörz konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, wo er das in seiner
Wohnung aufgefundene Tuch her hatte. Soweit ich mich erinnern kann,
erklärte er, daß seine Mutter bei der Bundeswehr in der Kleiderkammer
arbeite und er von daher verschiedene Bundeswehrartikel habe. Er habe
auch bereits bei einem Versandhandel ähnliche Artikel bestellt. Letztlich
blieb aber unklar, woher das in seiner Wohnung aufgefundene Tuch stammte.
Beide Tücher wurden zur Untersuchung an das Landeskriminalamt gegeben.
Zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Gutachten vorgelegt wurde, war meine Tätigkeit
bereits beendet. Ich weiß aus der Strafverhandlung aber, daß festgestellt
wurde, daß sowohl das Tuch vom Tatort, als auch das Tuch von der Wohnung
im gleichen Haushalt gewaschen worden sein sollen.
Frage des Beklagtenvertreters:
Mir
schienen beide Tücher annähernd quadratisch. Wenn
mir nun vorgehalten wird, daß das eine Tuch quadratisch, das andere
Tuch aber rechteckig gewesen sei, so muß ich sagen, daß auch dies
zutreffen kann.
Soweit
ich mich erinnern kann, hatte ich die Kollegen Jung und Ernst beauftragt,
die Handschuhe am Pkw des Beklagten zu sichern. Dies war bislang noch
nicht geschehen. Wir sind bis dahin davon ausgegangen, daß es sich
um Handschuhe handelte, die von Polizeibeamten benutzt worden waren,
die bereits vorher am Pkw tätig waren.
Auf
Diktat genehmigt. Auf nochmaliges Vorspielen vom Tonträger und weiterer
Fragen wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 10.45 Uhr entlassen.
2.
Zeuge: Herr Kühner
Der
Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt und wie folgt vernommen:
Zur
Person:
Hubert
Kühner, 47 Jahre alt, Kriminalbeamter bei der PD Pforzheim, mit den
Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Ich
habe den Beklagten mehrfach vernommen. Am 30.04. war ich abends am
Tatort. Zuvor hatte sich der Nachbar Rudolf K. selbständig als Zeuge
gemeldet. Er hatte von einem Dialog berichtet, den er in der Nacht
wahrgenommen und zunächst als Traum angesehen habe. Herr K. wurde
dann von mir vernommen. An
Ort und Stelle wurde dann überprüft, ob man in seinem Wohnhaus überhaupt
einen Dialog im Tatortanwesen hören könnte. Dies bestätigte sich bei
unserer Überprüfung.
In
der Vernehmung des Beklagten am 06.05. verwendete er das Wort "Geschrei",
welches lediglich jemand wissen konnte, der sich am Tatort befand.
Soweit ich mich erinnern kann äußerte der Beklagte sinngemäß, daß
er sich nicht vorstellen könne, daß Wolfgang Z. bei dem Geschrei wach
geworden sei. Ich bin mir absolut sicher, daß ich ihm dies zuvor auch
nicht vorgehalten habe. Die Vernehmung des Beklagten wurde exakt protokolliert.
Es gab vorher kein nichtprotokolliertes tatbezogenes Gespräch mit
dem Beklagten. Von mir oder Herrn Conle - genau weiß ich dies nicht
mehr - wurde ihm vorgehalten, daß er gar nicht wissen könne, daß es
ein Geschrei gegeben habe, wenn er sich nicht am Tatort befunden habe.
Auf diesen Vorhalt hin war er zunächst "sprachlos" und vermochte keine
Erklärung hierzu abzugeben. Herr Wörz versuchte dies dann dahingehend
zu erklären, daß er das Wort "Geschrei" möglicherweise bereits bei
früheren Vernehmungen von meinen Kollegen gehört habe. Ich habe ihm
dann allerdings weiterhin vorgehalten, daß dies nicht der Fall sein
könne, da der Zeuge K. auch erst nachträglich bekannt wurde. Mit "Geschrei"
ist der Dialog gemeint, den der Zeuge K. gehört hatte.
Meiner
Erinnerung nach erfolgte nach dem 30.04. die erste Vernehmung des
Beklagten am 06.05. Ich habe lediglich in Erinnerung, daß der Beklagte
zu Beginn einer Vernehmung nach dem Zustand seiner Ehefrau fragte.
Wir erklärten dann aber, daß wir dies zurückstellten. Ob dann weitere
Nachfragen seitens des Beklagten erfolgten, weiß ich heute nicht mehr.
Insoweit muß ich auf meine damaligen Protokolle verweisen.
Auf
Frage:
Der
Beklagte war bei der Protokollierung seiner Aussagen und der Wortwahl
beim Diktieren sehr penibel. Er korrigierte bereits beim Diktat und
auch bei der späteren Vorlage des schriftlichen Protokolls.
Auf
Vorhalt S. 73 des strafgerichtlichen Urteils:
Es
ist zutreffend, daß ich den Beklagten in der Vernehmung am 30.04.1997
danach gefragt habe, ob er in der Wohnung gewesen sei und es eine
Auseinandersetzung gegeben habe, die eskaliert sei. Ich bin mir aber
sicher, daß ich auch am 30.04.1997 bei der Vernehmung nicht das Wort
"Geschrei" ins Spiel gebracht habe.
Auf
Frage:
Am
30.04. hatte ich zunächst den Beklagten und erst später den Zeugen
Rudolf K. vernommen. Bei der Vernehmung des Beklagten wußte ich noch
nicht, was der Zeuge Rudolf K. später aussagen würde.
Auf
Diktat genehmigt. Auf nochmaliges Vorspielen vom Tonträger und weiterer
Fragen wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unvereidigt um 11.35 Uhr entlassen.
Sodann
wird der Sachverständige vernommen.
Zur
Person:
R.
Förster, 40 Jahre alt, Biologe, beschäftigt beim Landeskriminalamt
Baden-Württemberg, im Sachgebiet Serologie DNA-Analytik des kriminaltechnischen
Instituts, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur
Sache:
Der
Sachverständige erläutert sein Gutachten. Alle Beteiligten haben die
Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der Sachverständige wird unvereidigt
um 13.10 Uhr entlassen.
Der
Beklagte erklärt auf informatorische Befragung:
Am
19.04.1997 war ich zuletzt im Tatortanwesen. An diesem Tag habe ich
meinen Sohn Kai abgeholt. Bis zu meinem Auszug Weihnachten 1994 hatte
ich einen Schlüssel für die Einliegerwohnung. Einen Schlüssel für
die obere Eingangstür hatte ich zu keinem Zeitpunkt. Den Schüssel
habe ich bei meinem Auszug Weihnachten 1994 Frau Z. übergaben. Auch
Herr Z. war dabei. Wenn ich in der folgenden Zeit Kai abgeholt habe,
nachdem meine Frau bereits wieder im Tatortanwesen wohnte, habe ich
an der oberen Eingangstür geklingelt.
Anfang
1996 hat sich abgezeichnet, daß unsere Ehe nicht aufrechtzuerhalten
sein würde. Ich habe auch eingesehen, daß es keinen Sinn mehr hatte.
Etwa März 1996 habe ich dann eine Rechtsanwältin zur Durchführung
der Scheidung aufgesucht. Am 28.04.1997 war ich in der Zeit von 17.00
Uhr bis 17.45 Uhr bei meiner Anwältin. Ich wollte über sie erreichen,
daß mein Sohn Kai auch bei mir übernachten kann. Soweit ich mich heute
erinnern kann, ging es bei dem Gespräch mit der Anwältin lediglich
um diese Sache. Ich habe nach dem Gespräch mit der Anwältin nicht
mit Andrea gesprochen oder telefoniert.
Ich
hatte zum damaligen Zeitpunkt zwei grüne Passat, einen Kombi und einen
mit Schrägheck.
Am
28.04.1997 war ich abends in der Gaststätte "Exil" in Pforzheim. Ich
bin dann gegen 21.00 Uhr zu Hause gewesen. Meinen Pkw habe ich ca.
100m von der Wohnung entfernt am Hang abgestellt. Mein Pkw hatte Startprobleme
und ich hatte dann die Möglichkeit den Pkw auf der abschüssigen Straße
anrollen zu lassen. Den Pkw habe ich abgeschlossen. Ich kann mich
heute nicht mehr daran erinnern, ob ich noch etwas am Pkw gemacht
habe. Außer mir hatte sonst niemand Schlüssel zu meinem Pkw.
Von
zu Hause habe ich dann noch telefoniert und zwar mit meiner Freundin
und einer Kollegin. Später wurde ich dann noch zweimal angerufen,
unter anderem von Herrn Reinhard B. und von einem Klassenkameraden.
Zu diesem Zeitpunkt lag ich bereits im Bett. Die Telefonate endeten
gegen 22.45 Uhr. Danach habe ich mit niemandem mehr gesprochen. Ich
habe in der Nacht meine Wohnung nicht mehr verlassen.
Aufgrund
meiner Fingerendgliedamputationen sind meine Finger sehr empfindlich.
Ich habe deshalb bei den verschiedensten Tätigkeiten immer Vinylhandschuhe
getragen. Ich habe allerdings keine Erklärung, wo die Handschuhe herkamen,
die im Nachhinein an meinem Pkw gefunden wurden.
Ich
weiß, daß in meiner Wohnung ein grünes Tuch aufgefunden wurde. Ich
kann mich allerdings nicht erinnern, ein solches Tuch in meiner Wohnung
gehabt zu haben. Über die Herkunft dieses Tuches weiß ich nichts.
Ich habe jedenfalls dieses Tuch nicht bewußt in meinen Schrank gelegt.
Es
wurden noch weitere Sachen in meiner Wohnung aufgefunden, die nicht
von mir stammen, unter anderem die Munition und der Handschuh mit
Haaren.
Meine
Aussage mit dem Wort "Geschrei" wurde korrekt protokolliert. Ich hatte
zuvor mehrfach den Haftbefehl gelesen und bin durch die in dem Haftbefehl
getroffene Formulierung selbst zu dem Wort "Geschrei" gekommen.
Am
13.05.1997 wurde ich von dem Polizeibeamten Kühner in Pforzheim vernommen.
Er hat mich gedrängt, ein Geständnis abzulegen. Er hat mir erklärt,
daß ich keinen Besuch mehr bekommen könnte, wenn ich kein Geständnis
ablegen würde. Daraufhin habe ich gesagt, ich gebe alles zu ohne wenn
und aber. Daraufhin hat Herr Kühner näher nachgefragt, also nach den
Einzelheiten wie ich zum Tatort gekommen sei usw. Sämtliche Fragen,
die Herr Kühner dann an mich richtete, habe ich nur noch mit ja beantwortet.
Herr Kühner hat mir dann gesagt, daß das nicht stimmen könne, was
ich nun gestehe. Herr Kühner hat gesagt, daß wir ein solch falsches
Geständnis nicht bräuchten. Er hat mich dann noch gefragt, ob dieses
falsche Geständnis ins Protokoll aufgenommen werden solle, was ich
verneint habe. Nach der Vernehmung bin ich dann nachmittags wieder
nach Heimsheim gefahren worden. Abends habe ich dann in Heimsheim
das schriftliche Geständnis niedergelegt. Ich habe dies lediglich
für meinen Rechtsanwalt niedergeschrieben, um ihm später zeigen oder
sagen zu können, was ich mit Herrn Kühner besprochen hatte.
Am
Morgen des 29.04.1997, also kurz vor der Festnahme, habe ich mir an
der Badewanne die Haare gewaschen. Über der Wanne hingen Kleidungsstücke,
die beim Haare waschen dann naß geworden sind. Möglicherweise waren
die Kleidungsstücke auch in die Badewanne hineingefallen. Ich habe
die nassen Kleidungsstücke dann einfach wieder über die Badewanne
gehängt. Es handelte sich bei den Kleidungsstücken um eine Jogginghose
und ein T-Shirt.
Auf
Vorhalt der Vernehmung vom 06.05.1997, AS. 155, Band III der Strafakte:
Ich
kann mich nicht mehr daran erinnern, ob ich am 28.04.1997 die Kleidungsstücke
ausgewaschen habe. Ich weiß lediglich noch, daß ich kurz vor der Festnahme
am 29.04.1997 noch meine Haare gewaschen habe.
Ich hatte keine Angewohnheit, leere Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis
zu verwenden. Dies kam lediglich gelegentlich vor, wenn ich nichts
anderes zur Verfügung hatte, ich meine etwa zwei- bis dreimal.
Auf
Diktat genehmigt.
Nach
weiterer Erörterung erging und wurde verkündet
Gerichtsbeschluß:
Termin
zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls zur Durchführung
der weiteren Beweisaufnahme wird von Amts wegen - nach Rücksprache
mit der Sachverständigen Mehren - bestimmt.
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