6. Verhandlungstag, Montag,
den 27.11.2000
In
Sachen
Andrea
W.
gegen
Harry
W.
wegen
Schadensersatz und Schmerzensgeld
erscheinen
bei Aufruf der Sache:
für
die Klägerin Frau Rechtsanwältin B., Pforzheim: der Beklagte In Person
und Rechtsanwalt Dr. Gorka. Karlsruhe.
Erschienen
sind weiterhin die zum heutigen Termin geladenen Zeugen Conle, Horst
W. und Jochen Oe., die prozessordnungsgemäß belehrt werden. Die Zeugen
Jochen Oe. und Conle verlassen den Sitzungssaal.
Es
erscheinen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Herr Rechtsanwalt
G. und Wolfgang Z..
1.
Zeuge:
Zur
Person:
Horst
W. Vater des Beklagten. Der Zeuge ist nach Belehrung aussagebereit.
Zur
Sache:
Ich
wohne in dem Anwesen Bachstraße 5 unten, mein Sohn wohnte oben. In
dem Haus befindet sich ein Treppenhaus. Die Wohnungen sind durch Glastüren
abgetrennt. Am 28.04. kam mein Sohn nachmittags vom Zahnarzt nach
Hause. Ich meine, daß es gegen 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr war. Ich habe
ihm dann gesagt, daß wir noch Blumen reinstellen müßten. Er sagte
mir, daß er wenig Zeit habe, da er noch zur Rechtsanwältin müßte.
Wir haben die Blumen dann doch noch reingestellt. Er ist dann hochgegangen
und hat sich fertiggemacht.
Bei
unserer Heizung war die Pumpe kaputt. Mein Sohn müßte jeden Tag Öl
aus dem Tank herauspumpen, dieses in den Heizraum bringen und dort
einfüllen. Nach dieser Arbeit roch man jedes Mal nach Öl. Ob die Kleidung
meines Sohnes mit Öl beschmutzt wurde, weiß ich allerdings nicht.
Ich weiß auch nicht, ob er seine Kleidung danach ausgewaschen hat.
Ich kann nur sagen, daß meine Kleidung jedes Mal mit Öl bespritzt
war, wenn ich diese Arbeit gemacht hatte. Meiner Erinnerung nach habe
ich das Gleiche auch so in der Verhandlung vor dem Schwurgericht angesagt.
Ich
selbst bin an jenem Abend gegen 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr ins Bett gegangen.
Ich habe nicht gehört, wann mein Sohn nach Hause gekommen ist, ich
nehme an. daß er schon zu Hause war, als ich selbst etwa gegen 21.00
Uhr nach Hause gekommen bin. Konkrete Anhaltspunkte hierfür habe ich
allerdings nicht. Ich habe ihn auch in der Nacht nicht gehört. Ich
hatte nur das Gefühl, daß jemand im Haus ist. Ich habe auch nicht
gehört, daß mein Sohn das Haus noch einmal verlassen hätte. Ich meine,
daß ich dies gesehen hätte, wenn im Flur Licht angegangen wäre. Dies
hätte ich durch die Glastür gesehen.
Auf Frage:
Mein
Sohn hat am Sonntagnachmittag Öl nachgefüllt. Am darauffolgenden Montag
hat er ebenfalls einen Eimer Öl nachgefüllt. Dies habe ich selbst
gesehen. Ich weiß nicht mehr konkret, welche Kleidung mein Sohn hierbei
getragen hat. Er hat allerdings für die Arbeit mit dem Öl jedes Mal
eine gesonderte Kleidung angezogen. Ich möchte mich allerdings nicht
festlegen, welche Kleidungsstücke dies jetzt genau waren.
Auf
Frage und Vorhalt des Beklagtenvertreters:
Wenn
mir vorgehalten wird, daß mein Sohn für die Arbeit mit dem Öl jedes
Mal eine schwarze Jogginghose, ein pinkfarbenes T-Shirt und einen
blauen Kittel getragen habe, so muß ich sagen, daß dies stimmen könne.
Genau festlegen kann ich mich allerdings nicht mehr. Ich habe mit
meinem Sohn keine bestimmte Aussage abgesprochen.
Auf
Diktat genehmigt. Auf nochmaliges Vorspielen vom Tonträger und weitere
Fragen wird allseits verzichtet. Der Zeuge wird noch nicht entlassen.
2.
Zeuge:
Zur
Person:
Ulrich
Conle, Personalien unverändert wie bei der letzten Vernehmung.
Zur
Sache:
Im
Juli lag uns das schriftliche DNA-Gutachten noch nicht vor. Wir hatten
allerdings bereits eine telefonische Vorabmeldung, daß der Beklagte
als Hauptspurenverursacher in Betracht komme. Anläßlich einer Vernehmung
im Juli habe ich ihm dann vorgehalten, daß man ihn aufgrund einer
DNA-Analyse als Täter identifizieren könne. Er sagte daraufhin in
schwäbischem Tonfall: "Jetzt bin ich baff". An das Wort "baff" kann
ich mich noch ganz genau erinnern. Soweit ich mich erinnere, wirkte
er niedergeschlagen und fertig. Ich meine, daß er danach nichts weiteres
mehr sagte. Ich habe sein Verhalten so interpretiert, daß er mit diesem
Ergebnis nicht gerechnet hatte.
Wenn
mir vorgehalten wird, daß der Beklagte noch gesagt haben soll. daß
er dies erst glaube, wenn das Ergebnis schriftlich vorliege, so muß
ich sagen, daß dies zutreffen kann. Insoweit muß ich auf mein damaliges
Vernehmungsprotokoll verweisen. Ich habe keine genaue Erinnerung mehr,
ob der Beklagte dies auch als üblen Trick bezeichnete, um ihn zum
Reden zu bringen. Auch insoweit muß ich auf meine damaligen Vernehmungsprotokolle
und Vermerke verweisen.
Auf
Frage des Beklagtenvertreters:
Der
Beklagte äußerte insgesamt mehrfach, daß er sich von uns gelinkt fühle.
In der Tatwohnung wurden in einer Tüte zwei Marlboro-Schachteln gefunden.
Eine Schachtel war markiert und enthielt sieben Amphetamintütchen.
Die andere Marlboro-Schachtel enthielt leere Tütchen, die mit Klebeband
umwickelt waren und den Anschein erweckten, daß Rauschgift enthalten
gewesen sein könnte. Ich habe dies dem Beklagten bei seiner ersten
Vernehmung auch vorgehalten. Ich hielt dem Beklagten die Tütchen vor.
Den genauen Wortlaut meiner Frage weiß ich nicht mehr. Ich habe ihn
sinngemäß gefragt, ob er sich vorstellen könne, was da drin sei und
ob er sich vorstellen könne, wo wir die Tütchen her haben. Er erklärte,
daß er solche Tütchen schon gesehen habe und es sein könne, daß er
solche auch schon berührt habe. Im Lokal "Oberbayern" in Karlsruhe
seien ihm Tütchen in dieser Verpackungsart schon zum Kauf angeboten
worden.
Für
mich war dies eine ungewöhnliche Aussage, da ich während meiner eigenen
beruflichen Tätigkeit beim Rauschgiftdezernat noch nie Rauschgiftverpackungen
in dieser Form gesehen hatte. Auch weitere Nachforschungen in Pforzheim
und beim LKA ergaben, daß eine solche Verpackungsart für Rauschgift
noch nie aufgefallen war.
Die
Aussage des Beklagten bezüglich des Berührens der Tütchen bezog sich
nicht auf die konkreten ihm vorgelegten Tütchen, sondern allgemein
auf solche Tütchen dieser Verpackungsart. Ich hatte freilich den Eindruck,
daß er eine Erklärungsmöglichkeit für den Fall bringen wollte, daß
auf diesen konkreten Tütchen Fingerspuren von ihm gefunden würden.
Tatsächlich wurden dann allerdings keine Fingerabdrücke des Beklagten
auf diesen Tütchen gefunden.
Auf
Frage des Klägervertreters:
Bei
den Tütchen handelte es sich um im Wesentlichen quadratische ca. 5
cm bis 7 cm große Tütchen aus durchsichtiger Kunststoffolie, die von
allen Seiten verschweißt waren.
Auf
Diktat genehmigt. Auf nochmaliges Vorspielen vom Tonträger und weitere
Fragen wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unbeeidigt um 11.15 Uhr entlassen.
3.
Zeuge:
Zur
Person:
Jochen
Oe.
Zur
Sache:
Am
23. Februar 1998 habe ich Sonja L. bei einer Karnevalsveranstaltung
in Arnbach getroffen. Ich kannte sie - wir sind per Du - und wußte
auch, daß sie Polizeibeamtin ist. Wir haben über den Fall Harry W.
gesprochen. Ich habe gesagt, daß ich davon überzeugt bin, daß Harry
nicht der Täter sei. Sie sagte daraufhin: "Ich glaub's auch nicht".
Ich habe sie dann gefragt, wen sie für den Täter halte. Sie äußerte,
daß sie denke, es sei der Vater des Opfers gewesen. Sie konnte allerdings
keine Gründe nennen, wie sie zu dieser Annahme gelangte.
Der
Beklagte holte mich normalerweise morgens zur Arbeit ab, da ich damals
selbst keinen Führerschein hatte. Am Morgen des 29.04.1997 rief er
mich an. Er sagte, daß er heute nicht kommen könne. Er müsse zur Polizei
eine Aussage machen. Ich solle im Geschäft ausrichten, daß er später
kommen werde.
Auf
Diktat genehmigt. Auf nochmaliges Vorspielen vom Tonträger und weitere
Fragen wird allseits verzichtet. Anträge zur Vereidigung des Zeugen
werden nicht gestellt. Der Zeuge wird unbeeidigt um 11.45 Uhr entlassen.
Beschlossen
und verkündet:
Der
Zeuge Horst W. bleibt unbeeidigt und wird um 11.45 Uhr entlassen.
Nach
Erörterung des Sach- und Streitstandes erging und wurde verkündet
Gerichtsbeschluß
:
Termin
zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird nach Vorliegen des
Gutachtens Prof. Dr. B. von Amts wegen bestimmt.
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