8. Verhandlungstag, Montag,
den 05.03.2001
In
Sachen
Andrea
W.
gegen
Harry
W.
wegen
Schadensersatz und Schmerzensgeld
erscheinen
bei Aufruf der Sache:
für
die Klägerin Frau Rechtsanwältin B., Pforzheim: der Beklagte In Person
und Rechtsanwalt Dr. Gorka. Karlsruhe.
Anwesend
ist weiterhin der zum heutigen Thema geladene Sachverständige D. Förster.
Der
Sachverständige wird prozessordnungsgemäß belehrt und sodann wie folgt
vernommen:
Zur
Person:
Personalien
unverändert.
Zur
Sache:
Bei
beiden Asservaten - TO 11 und TO 20 wurden lediglich geringe Spurenmengen
gesichert. Wie in meinem schriftlichen Bericht vom 23.02.2001 ausgeführt,
kann bei derartigen geringen Spurenmengen nie ausgeschlossen werden,
daß irgendeine Person mit dem Asservat Kontakt hatte, weil es möglich
ist, daß die Person trotz Kontakt mit dem Asservat keine oder nicht
ihre vollständige DNA hinterläßt.
Bei
der Spur der Innenseite des Asservates TO 11 ließ sich bezüglich des
Beklagten lediglich das Merkmal 6 im System THO 1 nicht nachweisen.
Bei anderen Personen fehlten dagegen zwei oder mehr Merkmale. Wenn
- wie beim Beklagten - lediglich ein Merkmal gilt, kann die betreffende
Person lediglich wegen der zu geringen Spurenmenge nicht als Spurenverursacher
ausgeschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vorliegend
- ein anderes Merkmal in einem anderen System ebenfalls nicht vollbeweiskräftig
ist. Fehlen zwei oder mehr Merkmale, gibt es zu wenig Hinweise auf
die Spurenlegerschaft dieser Personen, weshalb diese Personen als
Spurenleger terminologisch auszuschließen sind, wenn auch nie ausgeschlossen
werden kann, daß diese Personen dennoch Kontakt mit dem Asservat hatten
und lediglich zu wenig DNA hinterlassen haben.
Es
ist meine Meinung und die meiner Kollegen beim LKA, daß beim Fehlen
eines Merkmals kein Ausschluß angenommen werden kann, wohl aber
beim Fehlen von zwei oder mehr Merkmalen. Fehlen zwei oder mehr Merkmale,
gibt es zu wenig Hinweise auf die Spurenlegerschaft.
Wenn
ich in meinem Untersuchungsbericht vom 28.08.1997 ausgeführt habe,
daß Herr Thomas H. und Herr Wolfgang Z. als Verursacher auszuschließen
seien, bedeutet dies, daß wegen des Fehlens von zwei oder mehr Merkmalen
zu wenig gesicherte Hinweise auf die Spurenlegerschaft dieser Personen
existieren. Ein Kontakt dieser Personen mit dem Asservat kann allerdings
nicht ausgeschlossen werden.
Zum
Zeitpunkt der Antragung der Spur, vermag ich keine Angaben zu machen.
Die untersuchte Spur kann unter Umständen bereits mehrere Jahre alt
sein.
Auf
Diktat genehmigt. Auf nochmaliges vorspielen vom Tonträger und weitere
Fragen wird allseits verzichtet.
Anträge
zur Vereidigung des Sachverständigen werden nicht gestellt. Der Sachverständige
wird unbeeidigt um 11.30 Uhr entlassen.
Die
Parteivertreter wiederholen sodann die im Kammertermin vom 14. Oktober
1999 gestellten Anträge, sie verhandeln streitig zur Sache und zum
Beweisergebnis.
Sodann
erging und wurde verkündet
Gerichtsbeschluß:
Termin
zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf:
Freitag,
den 06. April 2001, vorm. 9.00 Uhr, Schwurgerichtssaal
Landgericht
Karlsruhe, Hans-Thoma-Straße 7.
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