Der Angeklagte Harry
Wörz aus Birkenfeld wird wegen versuchten Totschlags zu der
Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Er trägt die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Der Angeklagte Harry
Wörz wurde am 03.05.1966 als zweites Kind des Friseurmeisters
Horst W. und seiner Ehefrau Hannelore W., geb. R., in Birkenfeld
geboren. Gemeinsam mit seiner 14 Monate älteren Schwester Elke
wuchs er zunächst im Elternhaus auf. Im Jahr 1972 wurde die
Ehe der Eltern geschieden; der Vater Horst W. bekam das Sorgerecht
für den Angeklagten und seine Schwester zugesprochen. Der
Angeklagte verblieb mit seiner Schwester nach der Scheidung der Eltern
im Haushalt des Vaters, wo die Kinder, da der Vater
berufstätig war, zum Teil von der Großmutter, zum
Teil von einer Tante betreut wurden. Die Mutter des Angeklagten
heiratete im Jahre 1973 zum zweiten Mal. Aus ihrer Ehe mit Otmar G.
ging ein heute 24 Jahre alter Stiefbruder des Angeklagten hervor.
Zuseiner Mutter, die mit ihrer Familie in Wildbad-Calmbach lebt, hat
der Angeklagte nach wie vor einen guten Kontakt.
Nach altersentsprechender Einschulung besuchte der Angeklagte vier
Jahre die Grundschule in Birkenfeld-Gräfenhausen und sodann
bis zum Abschluß der 9. Klasse die Hauptschule in Birkenfeld.
Er verließ die Schule mit dem Hauptschulabschluß
und begann 1982 eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur bei der
Firma Ganzhorn in Neuenbürg-Arnbach. Die Lehre beendete er
nach vierjähriger Ausbildungszeit mit der erfolgreichen
Ablegung der Gesellenprüfung. Anschließend arbeitete
er noch etwa 1 Jahr lang in seinem erlernten Beruf, zunächst
ca. vier Monate bei seiner Lehrfirma, sodann in einem Pforzheimer
lnstallationsbetrieb. Der Angeklagte war dann einige Monate arbeitslos,
bis er im Frühjahr 1988 eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bei
einer Speditionsfirma in Malsch fand. Diese Arbeitsstelle verlor er
wieder, als er im Oktober 1988 einen Motorradunfall hatte, bei dem er
schwer verletzt wurde. Das Endglied des linken Ringfingers und das
Endglied des linken kleinen Fingers mußten amputiert werden.
Aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen war er
längere Zeit erwerbsunfähig.
Ab 1991 ließ sich der Angeklagte in einem
zweijährigen Umschulungslehrgang beim
Berufsförderungswerk in Schömberg zum technischen
Zeichner ausbilden. Anschließend erwarb er in einem
sechsmonatigen Lehrgang an einem Karlsruher Schulungszentrum die
Zusatzqualifikation als Bauzeichner. Nach Abschluß der
Umschulung fand er keinen Arbeitsplatz, sondern war bis April 1996
arbeitslos. Er bezog in dieser Zeit zunächst Arbeitslosengeld,
später Arbeitslosenhilfe.
Ab 01.05.1996 fand der Angeklagte dann eine Arbeitsstelle bei der Firma
Schneeberger in Höfen (Kreis Calw), die Metallschienen
herstellt. Bei dieser Firma war er bis zu seiner Verhaftung in
vorliegender Sache als Hilfsarbeiter mit einem monatlichen Nettolohn
von ca. 2.300,00 DM beschäftigt.
Am 23.09.1994 heiratete der Angeklagte Andrea Z., die zu diesem
Zeitpunkt bereits von ihm schwanger war. Der gemeinsame Sohn Kai wurde
am 06.03.1995 geboren. Ein Jahr nach der Geburt des Sohnes - im
März 1996 - verließ Andrea Z. den Angeklagten und
zog mit Kai aus der damaligen gemeinsamen Wohnung im Anwesen des Vaters
des Angeklagten in Birkenfeld-Gräfenhausen aus. Einige Monate
nach ihrem Auszug - die Eheleute Wörz lebten seitdem getrennt
- reichte sie die Scheidung ein. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem
Bundeszentralregister nicht vorbestraft.
In vorliegender Sache wurde er am 29.04.1997 vorläufig
festgenommen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Pforzheim vom
30.04.1997 befindet er sich seit diesem Tag ununterbrochen in
Untersuchungshaft.
Der Angeklagte und seine am
11.04.1971 in Pforzheim geborene Ehefrau Andrea kannten sich bereits
seit ihrer gemeinsamen Jugendzeit in Birkenfeld. Andrea Z. ist als
einziges Kind aus der Ehe ihrer Eltern, des Polizeibeamten Wolfgang Z.
und der aus Slowenien stammenden Krankenschwester Marjetka Z.-B.,
hervorgegangen. Sie ist bei ihren Eltern aufgewachsen. Nach
Abschluß ihrer Schulausbildung trat sie am 01.03.1991 bei der
Bereitschaftspolizei Bruchsal in den Polizeidienst des Landes
Baden-Württemberg ein, wechselte am 01.03.1993 nach ihrer
Ausbildung in den Einzelpolizeidienst der Landespolizeidirektion
Stuttgart II über und wurde am 01.09.1994 zur Polizeidirektion
Pforzheim versetzt. Hier versah sie - im Rang einer Polizeimeisterin
-ihren Dienst beim Polizeirevier Pforzheim-Süd. Nach der
Geburt ihres Sohnes Kai am 06.03.1995 erhielt sie zunächst
Erziehungsurlaub, nahm dann aber ab 01.11.1995 ihre
Berufstätigkeit als Polizeimeisterin - halbtags - wieder auf.
Sie wurde seit diesem Zeitpunkt auf dem Polizeirevier
Pforzheim-Süd im Streifendienst eingesetzt.
Ab Sommer 1993 entwickelte sich die Bekanntschaft zwischen dem
Angeklagten und Andrea Z. zu einer zunächst
freundschaftlichen, dann auch intimen Beziehung. Andrea Z. wohnte zu
dieser Zeit in der teilausgebauten Einliegerwohnung im Souterrain des
Einfamilienhauses ihrer Eltern in Birkenfeld, der Angeklagte lebte mit
seinem Vater in dessen Anwesen in Birkenfeld-Gräfenhausen.
Nachdem Andrea Z. schwanger geworden war und am 23.09.1994 die Ehe mit
dem Angeklagten geschlossen hatte, zog das junge Ehepaar gemeinsam in
die Einliegerwohnung im Souterrain des Anwesens der Eltern von Andrea
Z., die ihrerseits zum damaligen Zeitpunkt die Hauptwohnung des
Einfamilienhauses in Birkenfeld bewohnten. Da die Einliegerwohnung
dieses Hauses relativ klein war, zogen der Angeklagte und Andrea Z. um
die Weihnachtszeit 1994 in das in Gräfenhausen gelegene, dem
Vater des Angeklagten - Horst W. - gehörende Haus um. Sie
bewohnten dort fortan - ab März 1995 gemeinsam mit dem Sohn
Kai - die separate Dachgeschoßwohnung, während der
Hauseigentümer Horst W. in einer Wohnung im ersten
Obergeschoß lebte.
Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Andrea W. gestaltete sich
nur im ersten Jahr des Zusammenlebens nach der Heirat harmonisch. Seit
dem Spätjahr 1995 kam es zwischen den Eheleuten zunehmend zu
Spannungen und Meinungsverschiedenheiten. Andrea Z., die seit
01.11.1995 wieder halbtags berufstätig war, mißfiel
insbesondere, daß der damals arbeitslose Angeklagte ihrer
Meinung nach zu wenig unternahm, um wieder eine Arbeitsstelle zu
finden, und stattdessen "nur zu Hause herumsaß". Auch
innerlich entfremdeten sich die Eheleute mehr und mehr. Zu intimen
Kontakten zwischen ihnen kam es seit Februar 1996 nicht mehr. Eine
Ursache dafür, daß Andrea Z. immer weniger
für ihren Ehemann empfand, war auch der Umstand, daß
sie sich etwa im Januar 1996 in ihren Kollegen Thomas H. verliebte. Der
am 17.02.1959 geborene Thomas H., der seit 1981 als Polizeibeamter im
Streifendienst beim Polizeirevier Pforzheim-Süd tätig
ist, wurde Ende 1995 der sogenannte "Bärenführer" von
Andrea Z.: Er erhielt Andrea Z. als Streifenpartnerin zugewiesen und
hatte sie als Polizeihauptmeister auszubilden. Zwischen ihm und Andrea
Z. entwickelte sich während der gemeinsamen Ausübung
des Polizeidienstes ein zunehmend enger werdendes Verhältnis.
Da sowohl Thomas H. verheiratet war - aus seiner 1983 mit Daniela H.
geschlossenen Ehe stammten zudem zwei 13 und 10 Jahre alte Kinder - als
auch Andrea Z. noch gebunden war, sahen beide jedoch zunächst
von der Aufnahme intimer Beziehungen ab. Gleichwohl blieb es weder den
Kollegen des Polizeireviers Pforzheim-Süd noch der Ehefrau von
Thomas H. noch dem Angeklagten verborgen, daß sich zwischen
Andrea Z. und Thomas H. eine Liebesbeziehung anzubahnen begann, ein
Umstand, der sowohl in der Ehe zwischen Thomas und Daniela H. als auch
in der Ehe von Andrea Z. und dem Angeklagten zu Spannungen und
Konflikten führte.
Andrea Z. sah schließlich in ihrer Ehe mit dem Angeklagten
keine Zukunft mehr. Sie entschloß sich, ihren Mann zu
verlassen. Im März 1996, kurz nach dem ersten Geburtstag des
gemeinsamen Sohnes Kai, setzte sie ihren Entschluß in die Tat
um, verließ mit ihrem Sohn die ehegemeinschaftliche Wohnung
im Dachgeschoß des Anwesens des Vaters des Angeklagten in
Gräfenhausen und zog mit Kai wieder zu ihren Eltern in deren
Haus in Birkenfeld. Dort bewohnte sie zunächst - wie schon
früher - die im Souterrain gelegene Einliegerwohnung. Die
Eheleute Wörz lebten fortan getrennt. Während der
Angeklagte weiterhin in der Dachgeschoßwohnung im Anwesen
seines Vaters wohnte, verzog Andrea Z. Ende Mai 1996 in ein im
Schönblick in Birkenfeld gelegenes Reihenhaus, das ihr Vater
Wolfgang Z. für sie und ihren Sohn erworben hatte.
Die Beziehung zwischen Andrea Z. und ihrem Kollegen Thomas H. hatte
sich nach der Trennung der Eheleute Wörz intensiviert und zu
einem echten Liebesverhältnis entwickelt. Thomas H. lebte
jedoch in einem ständigen Gefühlskonflikt; einerseits
liebte er Andrea Z., andererseits wollte er seine Familie - seine
Ehefrau Daniela, für die er nach wie vor eine starke Zuneigung
empfand, und seine Kinder - nicht aufgeben. Andrea Z. andererseits
drängte nicht auf eine Entscheidung, sie akzeptierte den
Gefühlszwiespalt bei Thomas H. und war bereit, die Entwicklung
abzuwarten.
Für den Angeklagten allerdings empfand Andrea Z. nur noch
wenig. Die Möglichkeit der Aussöhnung mit ihm und der
Fortsetzung der Ehe kam für sie nach ihrem Auszug aus der
ehegemeinschaftlichen Wohnung im März 1996 immer weniger in
Betracht, was sie dem Angeklagten auch klar machte. Der Angeklagte
akzeptierte dies notgedrungen. Er wollte vor allem den Kontakt zu
seinem Sohn Kai auch nach der Trennung nicht abreißen lassen,
wofür Andrea Z. Verständnis hatte. So einigte man
sich schließlich darauf, daß der Angeklagte in
zweiwöchigem Abstand jeweils samstags seinen Sohn bei Andrea
Z. abholen und mit ihm den Tag verbringen durfte. Im übrigen
gestaltete sich die Beziehung zwischen den getrennt lebenden Eheleuten
Wörz zwar nicht spannungsfrei, aber -jedenfalls nach
außen hin - ohne gravierende Konflikte. Zwar kam es vor allem
in der Anfangsphase des Getrenntlebens zu gelegentlichen
Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der
Hausratsgegenstände, die Andrea Z. bei ihrem Auszug aus der
ehegemeinschaftlichen Wohnung vollständig dort
zurückgelassen hatte, doch konnten solche Streitpunkte unter
wechselseitiger Einschaltung von Rechtsanwälten letztlich im
wesentlichen sachlich erörtert werden. Zu erheblichen verbalen
Auseinandersetzungen oder gar Handgreiflichkeiten zwischen den
Eheleuten Wörz kam es jedenfalls nicht. Der Angeklagte
widersetzte sich auch dem Scheidungsbegehren seiner Ehefrau, das diese
mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom
25.11.1996 schließlich gerichtlich anhängig gemacht
hatte, nicht.
Während Andrea Z. ihre Liebesbeziehung zu Thomas H. nach ihrem
Auszug aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung fortgesetzt hatte, hatte
der Angeklagte ab Sommer 1996 ein Verhältnis zu der damals
24-jährigen ledigen Bürokauffrau Claudia F.
aufgenommen. Der Angeklagte und Claudia F., die sich schon seit vielen
Jahren kannten, lebten zwar nicht in einer gemeinsamen Wohnung,
unterhielten jedoch seit Sommer 1996 eine intime Beziehung und
verbrachten zumindest die meisten Wochenenden gemeinsam.
Im Februar 1997 tauschten Andrea Z. und ihre Eltern ihre Wohnungen.
Andrea Z. verzog vom Schönblick in Birkenfeld in die
Erdgeschoßwohnung des Einfamilienhause, während ihre
Eltern in das im Schönblick gelegene Reihenhaus umzogen.
Allerdings übernachtete Wolfgang Z., der Vater von Andrea Z.,
auch nach dem Wohnungstausch sehr häufig in der
Einliegerwohnung des Einfamilienhauses.
Andrea Z. begann damit, die von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn Kai seit
Februar 1997 bewohnte Erdgeschoßwohnung des Anwesens in
Birkenfeld nach und nach zu renovieren; sie plante dort auch einige
Umbaumaßnahmen. Dem Angeklagten war der Wohnungstausch
bekannt. Er mußte seinen Sohn seit Februar 1997 bei seiner
Frau in Birkenfeld abholen, wenn er ihn samstags zu sich nehmen wollte.
Am Montag, den 28.04.1997, hatte Andrea Z. dienstfrei. Wie sie diesen
Tag verbracht hat, konnte im einzelnen nicht mehr festgestellt werden.
Fest steht, daß Andrea Z. mit ihrem Sohn Kai am 28.04.1997
gegen 18.00 Uhr ihre Mutter Marjetka Z.-B. im Anwesen
Schönblick in Birkenfeld besuchte. Da Kai alsbald
müde wurde, verließ sie bereits gegen 18.30 Uhr ihre
Mutter wieder und kehrte in ihre Wohnung zurück, wo sie ihren
kleinen Sohn zu Bett brachte. Um 20.24 Uhr rief Andrea Z. ihre Mutter
an und erkundigte sich danach, ob und gegebenenfalls wann ihr Vater
Wolfgang Z., der an diesem Tag Geburtstag hatte, noch bei ihr
vorbeikommen werde. Tatsächlich suchte Wolfgang Z. seine
Tochter Andrea etwa um 21.30 Uhr in ihrer Wohnung auf. Andrea Z. war
mit Kai allein in der Wohnung. Sie bügelte zu dieser Zeit
verschiedene Kleidungsstücke im Wohnzimmer, der
2-jährige Sohn Kai schlief bereits fest in dem im Schlafzimmer
befindlichen Doppelbett. Nachdem Andrea Z. ihrem Vater zum Geburtstag
gratuliert, ihm einen selbstgebackenen Geburtstagskuchen und ein
Geschenk überreicht und man sich noch eine Weile angeregt
unterhalten hatte, verabschiedete Wolfgang Z. sich von seiner Tochter
und begab sich gegen 22.30 Uhr über die von der
Erdgeschoßwohnung in den Keller führende Treppe in
die im Souterrain gelegene Einliegerwohnung, in der er an diesem Tag
übernachten wollte. Da er am nächsten Tag
Frühdienst hatte, legte er sich sogleich ins Bett und schlief
alsbald ein.
Auch Andrea Z. begab sich - zu einem nicht mehr genau feststellbaren
Zeitpunkt - in der Folgezeit zu Bett. Sie schlief wie immer in der der
Eingangstür zum Schlafzimmer zugewandten, vom
Fußende aus gesehen linken Hälfte des Doppelbettes,
während ihr Sohn Kai in der anderen, der
Hausaußenwand zugewandten Hälfte des Bettes lag.
Der Angeklagte, der die Nacht vom 27. auf 28.04.1997 gemeinsam mit
seiner Freundin Claudia F. in seiner Wohnung in Gräfenhausen
verbracht hatte, hatte in der ab 28.04.1997 beginnenden Arbeitswoche
"Frühschicht". Er arbeitete Montag, den 28.04.1997, ab 6.00
Uhr bei der Firma Schneeberger in Höfen und beendete seine
Arbeit an diesem Tag - mit Erlaubnis seines Arbeitgebers - etwas
früher als gewohnt, nämlich gegen 13.15 Uhr, weil er
noch einen Zahnarzttermin wahrzunehmen hatte, er fuhr nach
Birkenfeld-Gräfenhausen, wo er sich in der Zeit von 14.00 Uhr
bis ca. 14.35 Uhr einer zahnärztlichen Behandlung durch seinen
Zahnarzt Dr. L. unterzog. Nachdem er sich im Anschluß an
diese Behandlung knapp zwei Stunden in seiner Wohnung aufgehalten
hatte, fuhr er gegen 16.30 Uhr mit seinem Pkw nach Pforzheim, da er um
17.00 Uhr in der Kanzlei der Rechtsanwälte Schindhelm und
Kollegen einen Besprechungstermin mit seiner ihn im Scheidungsverfahren
vertretenden Rechtsanwältin Ulrike W. hatte. Bei dieser
Besprechung, die von 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr stattfand, ging es in
erster Linie um die Frage, ob und wie ein vom Angeklagten
gewünschtes erweitertes Umgangsrecht mit seinem Sohn Kai
gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Der Angeklagte wollte
erreichen, daß Kai an den sonnabendlichen Besuchstagen auch
einmal bei ihm übernachtet, womit Andrea Z. nicht
einverstanden war. Nachdem Rechtsanwältin W. die
Möglichkeit aufgezeigt hatte, ein solches erweitertes
(Umgangsrecht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu
realisieren, gleichzeitig jedoch aufgrund der von ihr insoweit
skeptisch beurteilten Erfolgsaussichten hiervon abgeraten hatte,
erklärte sich der Angeklagte mit dem Vorschlag seiner
Anwältin einverstanden, die von ihm gewünschte
Erweiterung des Umgangsrechts mit seinem Sohn Kai im
familiengerichtlichen Hauptverfahren anzustreben.
Nach Beendigung der Besprechung mit seiner Anwältin fuhr der
Angeklagte mit seinem Pkw in die Amalienstraße in Pforzheim,
wo er seinen Bekannten Guido K. aufsuchte. Mit Guido K. hatte er am
Vortag telefonisch vereinbart, daß er ihm beim Abschleppen
eines Oldtimerfahrzeugs behilflich sein wollte. Kurz vor 18.00 Uhr
fuhren Guido K. und der Angeklagte von der Wohnung aus mit dem Pkw des
Guido K. nach Hamberg, wo der "Oldtimer" Guido K. in einer Garage
untergestellt war. Gemeinsam schleppten sie sodann - der Angeklagte am
Steuer des Pkw seines Bekannten, Guido K. am Steuer des "Oldtimers" -
das Oldtimerfahrzeug nach Pforzheim und stellten es dort in einer in
der Westlichen Karl-Friedrich-Straße gelegenen Garage ab.
Anschließend fuhren sie mit dem Pkw des Guido K.
zurück in die Amalienstraße und von dort aus -
nunmehr mit dem Pkw VW-Passat des Angeklagten - gemeinsam in die
Gaststätte "Exil" in Pforzheim-Brötzingen, wo sie
gegen 19.15 Uhr eintrafen. Der Angeklagte nahm dort ein alkoholfreies
Getränk zu sich, verließ die Gaststätte
zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr wieder und fuhr auf direktem Weg
zurück nach Birkenfeld-Gräfenhausen. Er stellte
seinen Pkw VW-Passat (amtliches Kennzeichen: PF-K 5251) nicht vor dem
Hausgrundstück seines Vaters, sondern - etwa 200 m von diesem
Anwesen entfernt -auf einer Kuppe in der Kettelbachstraße in
Gräfenhausen ab, weil er mit seinem schon älteren Pkw
in der Vergangenheit gelegentlich "Startprobleme" gehabt hatte und er
sicherstellen wollte, daß der Pkw beim Abrollenlassen an
einer abschüssigen Stelle auf jeden Fall anspringt. Sodann
lief der Angeklagte vom Abstellort des Pkw zum Anwesen und begab sich
in seine im Dachgeschoß gelegene Wohnung. Er aß zu
Abend und führte in der Folgezeit von seiner Wohnung aus noch
mehrere Telefonate mit verschiedenen Bekannten, u.a. mit seiner
Freundin Claudia F. Um 21.15 Uhr wurde der Angeklagte von seinem
Bekannten Gerhard M. aus Bretten angerufen. Gerhard M. wollte den
Angeklagten zu seiner Hochzeit einladen. Er unterhielt sich mit dem
Angeklagten insgesamt knapp 52 Minuten, wobei der Inhalt des Telefonats
ohne Belang war. Weitere Telefonanrufe gingen in der Folgezeit - bis
zum 29.04.1997 gegen 2.00 Uhr - auf dem Telefonanschluß des
Angeklagten nicht ein; ob der Angeklagte seinerseits von seinem
Anschluß aus in dieser Zeit andere Personen angerufen hat,
konnte nicht festgestellt werden. Ebensowenig konnte festgestellt
werden, was der Angeklagte nach Beendigung seines Telefonats mit
Gerhard M. gegen 22.07 Uhr am 28.04.1997 bis gegen 2.00 Uhr am
29.04.1997 gemacht hat.
Etwa um 2.00 Uhr am 29.04.1997 verließ der Angeklagte seine
Wohnung, begab sich zu Fuß zu seinem ca. 200 m entfernt in
der Kettelbachstraße abgestellten Pkw und fuhr mit seinem Pkw
zu dem etwa 3,5 km entfernten Wohnviertel in Birkenfeld, in dem das von
Andrea Z. bewohnte Anwesen liegt. In diesem Wohngebiet stellte der
Angeklagte seinen Pkw an einer nicht genau feststellbaren, jedenfalls
unweit des Grundstücks befindlichen Stelle ab und begab sich
sodann zu Fuß zum Anwesen. Er führte eine
weiße Plastiktüte im Format ca. 20 x 30 cm mit sich.
In dieser Plastiktüte befanden sich neben einem olivfarbenen
Dreieckhalstuch, einem weiteren baumwollenen, olivfarbenen rechteckigen
520 mm x 480 mm großen Taschentuch ein Latexeinweghandschuh
und zwei Vinyleinweghandschuhe sowie eine Zigarettenschachtel der Marke
"Marlboro" (rot) und eine Zigarettenschachtel der Marke
"Marlboro-Lights" (weiß). Die "weiße"
Marlboro-Lights-Schachtel enthielt sieben durchsichtige,
verschweißte Plastiktütchen mit jeweils 1 g
Amphetamin. In der "roten" Marlboro-Schachtel befanden sich 3
aufgeschnittene, mit braunem Klebeband an der Schnittstelle wieder
zugeklebte Folienbeutelchen ohne Inhalt.
Nachdem der Angeklagte - diese Plastiktüte mit dem genannten
Inhalt bei sich führend -das Anwesen erreicht hatte, begab er
sich zu der zur im Souterrain des Einfamilienhauses gelegenen
Einliegerwohnung führenden Eingangstür, welche sich
in der der Straße abgewandten Giebelwand des Hauses befindet.
Mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel
schloß er die Eingangstür zur Einliegerwohnung auf,
betrat das Haus, zog die Eingangstür ins Schloß und
verschloß sie wieder mit seinem Schlüssel. Ohne
Licht zu machen stieg er sodann die vom Souterrain/Kellerbereich in das
Erdgeschoß des Hauses führende Treppe hinauf,
stellte die von ihm mitgeführte weiße
Plastiktüte unmittelbar vor der Verbindungstür
zwischen Kellertreppe und Erdgeschoßwohnung - noch im Bereich
des Treppenabgangs auf der von unten gesehen linken Treppenseite - ab,
öffnete die unverschlossene zur Erdgeschoßwohnung
führende Tür und gelangte so in den Wohnungsflur der
Erdgeschoßwohnung. Nachdem er die Tür zur
Kellertreppe wieder geschlossen hatte, wandte er sich nach links und
betrat durch die vom Wohnungsflur abgehende Tür das zum Garten
hin gelegene Schlafzimmer, in dem Andrea Z. auf der der
Schlafzimmertür zugewandten Hälfte des dort
befindlichen Doppelbettes lag und schlief.
Welches Geschehen sich nun genau im Schlafzimmer abspielte, konnte
nicht festgestellt werden. Fest steht aber, daß Andrea Z. aus
dem Schlaf erwachte, die Nachttischlampe einschaltete und den in ihrem
Schlafzimmer befindlichen Angeklagten erkannte. Zwischen ihr und dem
Angeklagten kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren
konkreter Anlaß und Inhalt ebensowenig im einzelnen feststeht
wie deren exakte Dauer. Jedenfalls rief der Angeklagte im Rahmen dieser
Auseinandersetzung in einem lauten, erregt drohenden Tonfall aus: "Ich
bring Dich um. ich schlag Dich tot. Mit mir kannst Du das nicht
machen!" Andrea Z. antwortete hierauf mit weinerlicher Stimme: "Was
willst Du denn von mir?! Ich hab Dir doch nichts getan. Mach mir doch
nichts!"
Der Angeklagte, der jedenfalls jetzt an seinen Händen
Einweghandschuhe aus Vinylmaterial trug oder diese anzog,
entschloß sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren
Zeitpunkt zwischen 2.16 Uhr und spätestens 2.31 Uhr, seine
Ehefrau Andrea Z. zu töten. Er ergriff einen in der Wohnung
von Andrea Z. an einem näher nicht mehr bestimmbaren Ort
aufbewahrten Wollschal, trat auf Andrea Z. zu, die sich zu diesem
Zeitpunkt entweder noch auf der von ihr benutzten Hälfte des
Doppelbettes befand oder die das Bett bereits verlassen hatte und
unmittelbar vor der Längsseite des Bettes stand, und schlang
den Wollschal einmal fest um ihren Hals. Sodann überkreuzte er
die beiden Enden des Wollschals, die er jeweils mit einer Hand
festhielt, im Bereich unterhalb des rechten Ohres von Andrea Z. und zog
die so überkreuzten, möglicherweise auch verdrillten
Enden des Schals mit aller Gewalt zusammen. Andrea Z., der die
Luftzufuhr abgeschnitten wurde, versuchte, sich gegen den
Drosselungsangriff zu wehren. Dies gelang ihr nicht. Der Angeklagte
setzte die Drosselung mit aller Kraft fort. Durch die hierdurch
aufrechterhaltene Abschnürung der Atemluftzufuhr kam es bei
der nur mit einem rosaroten T-Shirt bekleideten Andrea Z. in der Folge
zu einer reflexartigen Veränderung des
Schließmuskeltonus und hierdurch zu einem
unwillkürlichen Urinabgang. Schließlich verlor
Andrea Z. aufgrund des Sauerstoffmangels das Bewußtsein. Der
Angeklagte verbrachte seine Ehefrau während des ca. 3 bis 5
Minuten andauernden Drosselungsangriffs aus dem Schlafzimmer in den
Wohnungsflur der Erdgeschoßwohnung, wo Andrea Z.
schließlich unmittelbar vor der Tür zum Abgang in
das Untergeschoß (Keller) zu liegen kam. Ob Andrea Z. noch im
Schlafzimmer bewußtlos geworden und zu Boden gefallen ist und
der Angeklagte sie sodann in den Wohnungsflur hinausgeschleift hat,
oder ob es zu der Verlagerung des Geschehens aus dem Schlafzimmer in
den Wohnungsflur im Verlauf des fortdauernden Drosselungsangriffs des
Angeklagten und der vergeblichen Gegenwehr von Andrea Z. gekommen ist,
konnte nicht mehr festgestellt werden.
Der Eintritt des Erstickungstodes bei Andrea Z., von dem der Angeklagte
ausging, wurde allein durch das Eingreifen des, Vaters von Andrea Z.,
Wolfgang Z., verhindert. Wolfgang Z. nämlich war in seinem
Bett im Schlafzimmer der Souterrain-Wohnung aufgrund der durch das
Tatgeschehen in der Erdgeschoßwohnung verursachten
"Rumpel-Geräusche" aus dem Schlaf erwacht und hatte sich durch
einen Blick auf seine Armbanduhr davon überzeugt,
daß es exakt 2.34 Uhr war. Er glaubte zunächst,
daß seine Tochter, die in diesen Tagen gelegentlich
Renovierungsarbeiten in der Erdgeschoßwohnung
durchführte, zu nachtschlafender Zeit Möbel in der
oberen Wohnung hin und her rücke. Da er an diesem Tag
Frühdienst hatte, war er über die
"nächtliche Ruhestörung" leicht verstimmt und
entschloß sich, nach oben zu gehen und seine Tochter zu
bitten, mit dem "Möbelrücken" aufzuhören.
Wolfgang Z. stand deshalb auf und ging die zum Erdgeschoß
führende Treppe hinauf. Sein Versuch, die nicht
abgeschlossene, zum Flur der Erdgeschoßwohnung hin aufgehende
Tür zu öffnen, scheiterte. Es gelang ihm lediglich,
das Türblatt ein wenig aufzudrücken, bevor es auf
Widerstand stieß. Durch den Türspalt erkannte er die
Beine seiner auf dem Boden liegenden Tochter, gegen die das
Türblatt gestoßen war. Erschrocken rief Wolfgang Z.
aus: "Andrea, was ist denn los". In diesem Moment schlug der
Angeklagte, der das Heraufkommen von Wolfgang Z. bemerkt hatte, die
Tür kräftig zu. Wolfgang Z. wurde durch das
Türblatt am Kopf getroffen und torkelte einen Schritt
zurück. Ihm war in diesem Augenblick klargeworden,
daß sich in der Erdgeschoßwohnung eine Person
aufhielt, die seine Tochter angegriffen hatte. Um seiner Tochter zur
Hilfe kommen zu können, versuchte er erneut, die
Kellerabgangstür aufzudrücken, was ihm jedoch nicht
gelang, da der Angeklagte sich von innen, also vom Wohnungsflur aus,
gegen das Türblatt stemmte. Wolfgang Z. entschloß
sich daraufhin, in seine Souterrainwohnung zurückzugehen und
über das schnurlose Telefon, das er dort vermutete, die
Polizei zu verständigen. Um den von ihm nicht erkannten
Eindringling in der Erdgeschoßwohnung
einzuschüchtern, rief er laut aus: "Ich hole jetzt meine
Dienstwaffe und dann erschieße ich dich" und lief sodann die
Treppe hinab. Noch bevor er im Kellerbereich die Souterrainwohnung
erreicht hatte, fiel ihm ein, daß sich das schnurlose Telefon
nicht dort, sondern in der Erdgeschoßwohnung befand. Er
kehrte sogleich um und lief erneut die Treppe zum Erdgeschoß
hinauf. Diese kurze Zeitspanne zwischen dem Hinabgehen Wolfgang Z.s in
den Keller und dessen Rückkehr nutzte der Angeklagte zur
Flucht. Er verließ das Haus durch die nicht abgeschlossene
Haupteingangstür der Erdgeschoßwohnung, lief
unbemerkt zu seinem in der Nähe des Anwesens abgestellten Pkw
und fuhr mit diesem nach Birkenfeld-Gräfenhausen
zurück. Dort stellte er seinen Pkw wieder auf der Kuppe in der
Kettelsbachstraße ab, lief zu dem etwa 200 m entfernten
Anwesen seines Vaters und begab sich in seine
Dachgeschoßwohnung, die er vor 2.55 Uhr erreichte und bis zu
seiner Festnahme am 29.04.1997 um 5.25 Uhr nicht mehr
verließ.
Wolfgang Z. war es nach seiner Rückkehr aus dem Keller in das
Erdgeschoß gelungen, die zum Erdgeschoßflur
aufgehende Tür etwas weiter zu öffnen, wobei er mit
dem Türblatt die Beine seiner auf dem Boden liegenden Tochter
leicht verschob. Er zwängte sich durch den Türspalt
und fand seine Tochter auf dem Flurboden im Erdgeschoß in
Rückenlage liegend vor. Der Wollschal war fest um ihren Hals
geschlungen. Mit erheblicher Mühe gelang es Wolfgang Z., die
Schlinge zu lösen und Andrea Z. von dem Drosselwerkzeug zu
befreien. Da er keine Atmung feststellen konnte, begann er sogleich mit
Wiederbelebungsversuchen und führte eine Mund-zu-Mund-Beatmung
durch. Nachdem dies nach seinem Dafürhalten erfolglos
geblieben war, und er keine Lebenszeichen bei seiner Tochter hatte
feststellen können, lief er in das Wohnzimmer der
Erdgeschoßwohnung, verständigte über das
dort befindliche Telefon um 2.40 Uhr die Notrufzentrale der
Polizeidirektion Pforzheim und bat um sofortige Alarmierung eines
Notarztes. Um 2.43 Uhr rief er erneut die polizeiliche Notrufzentrale
an, Bei diesem Telefonat äußerte er den Verdacht,
daß es sich bei dem Angriff auf seine Tochter um eine
Beziehungstat handele, für die als Täter entweder
Thomas H. oder Harry Wörz eventuell in Betracht
kämen.
Wenige Minuten später trafen Polizei und Notarzt am
Tatortanwesen ein. Andrea Z., die nach wie vor bewußtlos war,
aber jetzt röchelte, wurde notfallärztlich behandelt,
intubiert, künstlich beatmet und sodann in das
Siloah-Krankenhaus Pforzheim eingeliefert, wo sie auf der
Intensivstation untergebracht wurde.
Aufgrund des Hinweises Wolfgang Z.s auf Thomas H. und Harry
Wörz als mögliche Täter sowie aufgrund des
Umstands, daß die am Tatort eintreffenden Polizeibeamten
keinerlei Einbruchsspuren feststellen konnten, wurde durch die
Einsatzleitung der Polizei die sofortige Observation der Wohnanwesen
sowohl von Thomas H. als auch von Harry Wörz
veranlaßt. Das Wohnanwesen des Angeklagten in
Birkenfeld-Gräfenhausen wurde daraufhin ab 2.55 Uhr durch
Polizeibeamte observiert. Den etwa 200 m von dem Anwesen entfernt in
der Kettelbachstraße abgestellten Pkw VW-Passat des
Angeklagten nahmen die Polizeibeamten nicht wahr.
Um 5.12 Uhr rief KHK Maischein in der Wohnung des Angeklagten an und
hinterließ auf dem sich einschaltenden Anrufbeantworter die
Nachricht, der Angeklagte möge die Polizei "in einer seine
Ehefrau betreffenden Angelegenheit" zurückrufen. Dieser
Rückruf erfolgte dann um 5.17 Uhr. KHK Maischein teilte dem
Angeklagten mit, daß mit seiner Ehefrau etwas passiert sei,
er, der Angeklagte, möge aus dem Haus kommen, wo Polizeibeamte
ihn bereits erwarten würden. Nachdem der Angeklagte
nachgefragt hatte, ob dies "ein Witz sei", erklärte KHK
Maischein ihm, daß dem nicht so sei und er, der Angeklagte,
doch wisse, daß er die Telefonnummer der Pforzheimer Polizei
angewählt habe. Der Angeklagte sagte daraufhin zu, das Haus zu
verlassen. Er beendete das Telefonat, begab sich auf den Balkon seiner
Dachgeschoßwohnung und sah, daß auf der
Straße mehrere Polizeibeamte warteten, denen er zurief, er
komme gleich aus dem Haus. Sodann begab er sich wieder in seine Wohnung
und rief seinen Arbeitskollegen Jochen Ö. an, dem er
mitteilte, daß er ihn nicht wie verabredet an diesem Morgen
in seinem Pkw zur Arbeitsstelle bei der Firma Schneeberger mitnehmen
könne. Anschließend verließ der Angeklagte
das Haus und ließ sich am 29.04.1997 um 5.25 Uhr durch die
vor dem Anwesen wartenden Polizeibeamten widerstandslos festnehmen.
Andrea Z., die nach der Tat zunächst in das Siloah-Krankenhaus
in Pforzheim eingeliefert worden war, wurde am Nachmittag des
30.04.1997 auf die Intensivstation des Städtischen Klinikums
Pforzheim verlegt. Am 01.05.1997 konnte dort die sedierende Medikation
abgesetzt und Andrea Z. bei suffizienter Spontanatmung extubiert
werden. Es wurde bei ihr eine diffuse, d.h. nicht lokalisierte,
allgemeine hypoxämische cerebrale Schädigung
(allgemeine Schädigung der Gehirnzellen durch
Sauerstoffmangel) mit gravierenden neurologischen sowie
psychopathologischen Ausfallerscheinungen festgestellt. Am 10.06.1997
wurde Andrea Z. in das Neurologische Fach- und
Rehabilitationskrankenhaus Allensbach (Kliniken Schmieder) verlegt, wo
sie stationär bis 11.09.1997 behandelt wurde. Seit 11.09.1997
bis heute wird die Rehabilitationsbehandlung von Andrea Z.
stationär im Rehabilitationszentrum Karlsbad-Langensteinbach
fortgeführt.
Die durch die zeitweilige Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr
verursachte hypoxische Hirnschädigung hat bei Andrea Z. bis
heute andauernde schwerste gesundheitliche Schäden
hervorgerufen. Von den fortdauernden gravierenden neurologischen
Ausfallerscheinungen sind in erster Linie zu nennen eine hochgradige
spastische Tetraparese, eine schwere Schluckstörung, die eine
künstliche Ernährung mittels einer durch die
Magenwand gelegten Magensonde erforderlich macht, eine
vollständige Inkontinenz sowie erhebliche
Gefühlsstörungen. Im psychopathologischen Bereich kam
zu einem bis heute fortbestehenden Verlust des sprachlichen
Artikulationsvermögens. Andrea Z. kann weder sprechen noch
komplexe Sprachinhalte verstehen. Ihre Gedächtnisfunktionen,
ihre Aufmerksamkeit, die Konzentrationsfähigkeit und ihr
Antrieb sind nach wie vor auf das Schwerste beeinträchtigt.
Ein Stehen ist inzwischen mit Unterstützung durch mehrere
Hilfspersonen möglich, auch eine Umlagerung aus dem
Krankenbett in den Rollstuhl.
Obwohl seit der Behandlung von Andrea Z. im Rehabilitationszentrum
Karlsbad-Langensteinbach ab 11.09.1997 in bescheidenem Umfang gewisse
Verbesserungen zu beobachten sind - Andrea Z. scheint mittlerweile zu
etwas differenzierteren Reaktionen imstande zu sein, ihre Wachheits-
und Aufmerksamkeitsphasen dauern nun länger an, auch ihre
sogenannte Blickkontaktfähigkeit scheint zugenommen zu haben
-, ist die Zukunftsprognose nicht günstig. Andrea Z. wird
für immer "ein Pflegefall" bleiben. Von einer dauerhaften
funktionellen Beeinträchtigung der Arme und Beine ist
auszugehen. Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem
Maße je wieder Gehen oder Stehen bzw. Einzelfunktionen im
Bereich der Arme und Hände möglich sein werden, ist
erst in etwa 2 Jahren abschätzbar. Gleiches gilt für
die Frage einer möglichen Nahrungsaufnahme über den
Mund sowie für die Frage einer eventuellen Besserung der
geistigen Fähigkeiten. Mit gravierenden bleibenden
Schäden ist auf dem Gebiet der Kommunikation zu rechnen, d.h.
bei der - momentan noch überhaupt nicht möglichen
-verbalen Artikulation, beim Niveau der - eventuell einmal
möglich werdenden -sprachlichen Äußerung,
bei der Wahrnehmung und Verarbeitung des Wahrgenommenen.
Höhere kognitive Leistungen werden aller Voraussicht nach auch
künftig nicht möglich sein.
Der Angeklagte hat seine
Täterschaft wie überhaupt seine Anwesenheit am Tatort
zur Tatzeit bestritten. Er hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend
eingelassen, daß er am 28.04.1997 alsbald nach Beendigung des
mit seinem Bekannten Gerhard M. geführten Telefonats gegen
22.07 Uhr zu Bett gegangen sei und geschlafen habe. Er habe sich die
ganze Nacht über in seiner Wohnung im Anwesen in
Birkenfeld-Gräfenhausen aufgehalten, bis er am Morgen des
29.04.1997 um 5.25 Uhr vor seinem Haus durch die Polizei verhaftet
worden sei. Mit der Tat habe er nicht das geringste zu tun.
Die Einlassung des Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
widerlegt. Der Angeklagte hat die Tat zum Nachteil seiner Ehefrau
Andrea Z. begangen.
Im Einzelnen:
Die unter II. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen als solchem,
zu Tatort und Tatzeit beruhen auf einer zusammenfassenden
Würdigung der nachfolgend dargestellten Beweisergebnisse und
Schlußfolgerungen:
Es steht zunächst
fest, daß Andres Z. mit einem Strangulationswerkzeug
über einen Zeitraum von 3 bis 5 Minuten bis zur
Bewußtlosigkeit gedrosselt worden ist.
Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Gisela Zimmer,
Institut für Rechtsmedizin, die Andrea Z. am 30.04.1997 auf
der Intensivstation des Städt. Klinikums Pforzheim untersucht
hat, hat in ihrem in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und
überzeugenden Gutachten in der Hauptverhandlung
ausgeführt, daß sie bei ihrer Untersuchung am
30.04.1997 am Vorderhals der damals immer noch bewußtlosen
Andrea Z. etwa in Höhe des Kehlkopfes eine bandförmig
horizontal verlaufende Drosselmarke festgestellt habe. Diese sei rechts
wesentlich ausgeprägter gewesen als links und habe aus kleinen
punktförmigen Blutungen mit kleinen
Oberhautabschürfungen und Vertrocknungen bestanden. Deutlich
erkennbar sei gewesen, daß diese Drosselmarke auf beiden
Halsseiten jeweils hinter den Ohreingängen geendet habe. An
der rechten Halsseite habe die Drosselmarke kleinere Aussparungen
aufgewiesen und sei in diesem Bereich ca. 1 bis 1,5 cm breit gewesen,
während ihre Breite an den übrigen Stellen etwa 0,5
cm betragen habe. Die Verbreiterung an der rechten Halsseite - in
Verlängerung der rechten Ohreingangslinie gelegen -lasse den
Schluß zu, daß das Strangulationswerkzeug im
Bereich unterhalb des rechten Ohres überkreuzt und dann dort
entweder verdrillt oder verknotet worden sei, was wiederum die weitere
Schlußfolgerung nahelege, daß der Täter
sich rechts neben Andrea Z. befunden habe, als er das
Strangulationswerkzeug zugezogen habe. Der Umstand, daß an
den rückwärtigen Anteilen des Halses keine
Drosselmarke erkennbar gewesen sei, lasse sich zwanglos damit
erklären, daß dort die kräftigen Kopfhaare
des Opfers zwischen Haut und Drosselwerkzeug gelangt seien, so
daß eine Marke auf der Haut nicht habe entstehen
können.
Zur Zeitdauer des Strangulationsvorgangs hat die
Sachverständige weiter ausgeführt, daß die
Drosselung durch den Täter mindestens 3 Minuten, sehr
wahrscheinlich jedoch 5 Minuten lang durchgeführt worden sei.
Die bei Andrea Z. aufgetretenen neurologischen und psychopathologischen
Schäden seien nur bei einer derart lang andauernden
Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns erklärbar. Ohne die
Andrea Z. alsbald nach der Tat zuteil gewordende ärztliche
Hilfe hätten die Verletzungen - so die
Sachverständige abschließend - zum Tode
geführt. Aufgrund dieses Gutachtens der rechtsmedizinischen
Sachverständigen Dr. Zimmer, an deren überragender
Sachkunde nicht die geringsten Zweifel bestehen und die der Kammer aus
vielen Schwurgerichtsverfahren als zuverlässige Gutachterin
bekannt ist, steht fest, daß Andrea Z. mindestens 3, sehr
wahrscheinlich Jedoch 5 Minuten lang mit einem ihr um den Hals gelegten
Strangulationswerkzeug gedrosselt worden ist.
Während dieses Drosselvorgangs ist sie bewußtlos
geworden. Der am 29.04.1997 gegen 2.50 Uhr im Tatortanwesen
eintreffende Arzt Dr. Michael Jütte, der die
ärztliche Erstversorgung vornahm, hat - wie er bei seiner
Vernehmung glaubhaft bekundet hat - Andrea Z. in bewußtlosem
Zustand vorgefunden.
Das Strangulationswerkzeug, das
der Täter zur Drosselung verwendet hat, war ein ca. 120 cm
langer, ca. 8 cm breiter, beige-grauer Wollschal. Dieser Wollschal
wurde am 29.04.1997 im Rahmen der Spurensicherung am Tatort auf dem
Steinfußboden des Flurs der Erdgeschoßwohnung
unmittelbar vor dem Abgang in das Untergeschoß liegend
aufgefunden und durch KHK Perplies gesichert, wie dieser glaubhaft
ausgesagt hat. An diese Stelle war der Schal durch Wolfgang Z., den
Vater von Andrea Z., gelegt worden. Der Zeuge Wolfgang Z. hat voll
glaubhaft insoweit bekundet, daß er, nachdem er seine Tochter
bei seiner Rückkehr aus dem Untergeschoß in
bewußtlosem Zustand in Rückenlage auf dem
Fußboden des Erdgeschoßflurs liegend aufgefunden
habe, unverzüglich den um den Hals seiner Tochter
geschlungenen Wollschal gelöst habe, was nur mit erheblicher
Mühe gelungen sei. Der Schal sei sehr straff um den Hals
gewickelt gewesen, wobei er, der Zeuge, heute nicht mehr sagen
könne, ob er verdrillt oder verknotet gewesen sei. Jedenfalls
habe er, nachdem er seine Tochter endgültig von dem
Strangulationswerkzeug befreit gehabt habe, den Schal unmittelbar neben
sie auf den Fußboden gelegt, und zwar an die Stelle, an der
er später durch die Kriminalpolizei gesichert worden sei.
Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Zimmer hat in ihrem
Gutachten in der Hauptverhandlung überzeugend
ausgeführt, daß das von ihr am Hals des Opfers
festgestellte Spurenbild sich zwanglos erklären lasse durch
eine Drosselung, die mittels des sichergestellten Wollschals
vorgenommen worden sei.
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Wolfgang Z., der seine
Tochter von dem um ihren Hals geschlungenen Schal befreit hat, sowie
der gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen
Sachverständigen Dr. Zimmer hat die Schwurgerichtskammer die
sichere Oberzeugung gewonnen, daß der von der Kriminalpolizei
sichergestellte Wollschal, der auf dem Steinfußboden des
Erdgeschoßwohnungsflurs unmittelbar vor dem Abgang in das
Untergeschoß lag, das Strangulationswerkzeug war,
daß der Täter zur Drosselung von Andrea Z.
eingesetzt hat.
Diesen Wollschal hat der Täter bei seinem Eindringen in das
Anwesen nicht mit sich geführt, sondern er befand sich schon
seit geraumer Zeit im Tatortanwesen. Die Zeugin Hannelore G. hat bei
ihrer Vernehmung glaubhaft ausgesagt, daß sie diesen Schal
selbst gestrickt und ihrem Enkel Kai zum Osterfest 1996 geschenkt habe;
er habe den Schal dann auch des öfteren getragen. Aufgrund der
glaubhaften Aussage der Zeugin Marjetka Z.-B., der Mutter von Andrea
Z., steht ferner fest, daß sich der für Kai
bestimmte Wollschal seit dem Umzug von Andrea Z.und Kai in die
Erdgeschoßwohnung des Hauses dort befand. An welcher Stelle
Andrea Z. den Schal in ihrer Wohnung aufbewahrte, konnte die Zeugin
Marjetka Z.-B. nicht angeben.
Es steht weiter fest,
daß der Tötungsangriff auf Andrea Z. in ihrem
Schlafzimmer begonnen und daß sich das Tatgeschehen dann aus
dem Schlafzimmer hinaus in den Wohnungsflur verlagert hat bis
unmittelbar vor die Tür am Abgang zum Untergeschoß,
wo Andrea Z. schließlich bewußtlos lag.
Für den Beginn des Angriffs mit dem Wollschal als
Strangulationswerkzeug im
Schlafzimmer spricht eindeutig
der objektive Tatortspurenbefund.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Perplies, der am 29.04.1997
gegen 3.50 Uhr im Tatortanwesen eintraf und die ersten
Spurensicherungsmaßnahmen vornahm, steht fest, daß
das Doppelbett im Schlafzimmer von seinem ursprünglichen
Standort insgesamt etwas verschoben worden war. Das Bettgestell war an
dem linken Kopfende von der Zimmerwand etwa 18 cm abgerückt,
während das rechte Kopfteil des aus Holz bestehenden
Bettgestells gewaltsam gegen einen Elektrostecker gedrückt
worden war, der sich in einer unmittelbar neben dem Bett installierten
Wandsteckdose befand. Durch den Anstoß an diesen Stecker war
die linke Anschlußdose des Doppelsteckeranschlusses leicht
beschädigt worden; ein kleines Teil der
Kunststoffsteckdosenumrandung war abgesplittert.
Ferner steht fest, daß sich auf dem Fußboden des
Schlafzimmers Urinantragungen befanden, die von Andrea Z. stammten.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Perplies wurden im
Schlafzimmer von Andrea Z. unmittelbar seitlich neben der von ihr
benutzten Hälfte des Doppelbetts auf dem Fußboden
sekretverdächtige Antragungen festgestellt, die sich in einer
Art Wischspur in Richtung Schlafzimmereingangstür hinzogen.
Diese Antragungen - so der Zeuge KHK Perplies weiter - seien mittels
Vliesabriebs gesichert und an das Landeskriminalamt
Baden-Württemberg zur Untersuchung weitergeleitet worden.
Ausweislich des in der Hauptverhandlung am 15.01.1998
gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesenen
Gutachtens des Landeskriminalamts Baden-Württemberg,
Kriminaltechnisches Institut, vom 21.08.1997 ergab die vom
Sachverständigen Dipl.-Chemiker Dr. Metzulat
durchgeführte dünnschichtchromatographische
Untersuchung der mittels Vliesabrieben gesicherten Proben eindeutig den
Nachweis von Kreatinin und Harnstoff, welche
regelmäßige Bestandteile des Urins sind.
Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Zimmer hat
schließlich in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten
Gutachten überzeugend ausgeführt, daß es
bei Menschen, bei denen durch eine Drosselung die Atemluftzufuhr
unterbunden werde, sehr häufig zu einem durch
Veränderung des Schließmuskeltonus verursachten
unwillkürlichen Urinabgang komme. Aufgrund dieses
Beweisergebnisses steht für die Kammer fest, daß der
Täter sein Opfer Andrea Z. schon im Schlafzimmer mit dem als
Strangulationswerkzeug verwendeten Wollschal gedrosselt hat. Bei diesem
Drosselungsangriff kam es bei Andrea Z., die lediglich mit einem
T-Shirt bekleidet war und keinen Slip trug, zu einem
unwillkürlichen Urinabgang im Bereich zwischen dem Doppelbett
und der Schlafzimmertür.
Das Tatgeschehen hat sich dann vom Schlafzimmer in den Wohnungsflur
verlagert. Andrea Z. wurde schließlich von ihrem Vater
Wolfgang Z. in bewußtlosem Zustand auf dem Rücken
liegend im Wohnungsflur der Erdgeschoßwohnung unmittelbar vor
dem Abgang in den Keller aufgefunden. Ob Andrea Z.durch die Drosselung
bereits im Schlafzimmer bewußtlos geworden und zu Boden
gefallen ist und sodann vom Täter in den Wohnungsflur
hinausgeschleift wurde, oder ob sich das Tatgeschehen im Verlauf des
fortdauernden Drosselungsangriffs und der vergeblichen Gegenwehr von
Andrea Z. aus dem Schlafzimmer in den Wohnungsflur verlagert hat,
konnte nicht mehr festgestellt werden.
Fest steht hingegen,
daß der Täter bei der Tatdurchführung
Einweghandschuhe aus Vinylmaterial trug.
Der Zeuge KHK Perplies hat glaubhaft ausgesagt, daß im Rahmen
der am 29.04.1997 erfolgten Spurensicherung im Tatortanwesen zwei
abgerissene Fingerlingteile von Einweghandschuhen aufgefunden worden
seien. Ein Fingerlingteil habe auf dem Flurboden im
Erdgeschoß unmittelbar vor der der Kellerabgangstür
gegenüberliegenden Flurwand gelegen. Das zweite Fingerlingteil
sei nach dem Aufschlagen der Bettdecke auf dem Bettlaken der von Andrea
Z. benutzten Hälfte des Doppelbetts im Schlafzimmer gefunden
worden. Die Fingerlingteile seien jeweils gesichert und an das
Landeskriminalamt Baden-Württemberg zur Durchführung
kriminaltechnischer Untersuchungen weitergeleitet worden.
Der Sachverständige Dipl.-Chemiker Dr. Karpf -
Kriminaltechnisches Institut des Landeskriminalamts
Baden-Württemberg - hat in seinem in der Hauptverhandlung
erstatteten Gutachten ausgeführt, daß er u.a. diese
beiden Fingerlingteile einer materialvergleichenden Untersuchung
unterzogen habe. Nach einer Entnahme kleiner Materialproben mittels
Skalpells seien die Proben durch Pyrolyse-Gaschromatographie mit
massenselektivem Detektor (Pyrolyse-GC-MSD) analysiert worden. Dabei
sei festgestellt worden, daß es sich bei dem Material, aus
dem die Fingerlingteile bestünden, um stark
weichmacherhaltiges PVC (Polyvinylchlorid) gehandelt habe.
Bezüglich der genauen Materialzusammensetzung habe eine
vergleichende Untersuchung ferner ergeben, daß zwischen
beiden Fingerlingteilen völlige Materialgleichheit bestanden
habe.
Aufgrund dieses in jeder Beziehung überzeugenden und
nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Dr. Karpf
steht fest, daß es sich bei den beiden am Tatort - im
Schlafzimmer auf dem Bett und im Flur auf dem Fußboden -
aufgefundenen Fingerlingteilen um von ein und demselben Einweghandschuh
bzw. von zwei materialgleichen Einweghandschuhen aus Vinylmaterial
abgerissene Fragmente handelt.
Ein weiteres Indiz dafür, daß der Täter bei
der Drosselung von Andrea Z. Einweghandschuhe aus Vinylmaterial
getragen hat, stellen die an den Außenseiten dieser
Fingerlingteile festgestellten Hautpartikelspuren dar.
Der Sachverständige Dr. Förster, Dipl.-Biologe beim
Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts
Baden-Württemberg hat die beiden sichergestellten
Fingerlingteile sowie u.a. die von Andrea Z. stammende
Vergleichsblutprobe unter Anwendung des PCR-Verfahrens einer
DNA-Analyse unterzogen, wobei sowohl von den Außenseiten als
auch von den Innenseiten der Fingerlingteile Vliesabriebe gefertigt
wurden.
Wie der Sachverständige Dr. Förster in der
Hauptverhandlung zu den Grundlagen der DNA-Analyse ausgeführt
hat, beruhe die DNA-Analyse, die eine nähere Charakterisierung
menschlichen genetischen Materials ermögliche, auf einer
Analyse nicht codierender Bereiche der menschlichen DNA, welche bei
verschiedenen Individuen durch eine hohe Variabilität
gekennzeichnet seien. Die Desoxyribonukleinsäure (DNS bzw.
englisch: DNA), ein im Zellkern lokalisiertes, spiralig gedrehtes
Fadenmolekül, setze sich aus zwei strickleiterartig
miteinander verknüpften Strängen zusammen, welche
jeweils aus einer Aneinanderreihung der vier Nukleotide Adenosin,
Cytidin, Guanidin und Thymidin (A, C, G und T) bestünden und
aufgrund der charkteristischen Paarbildung der Nukleotide A - T und C -
G beide eine komplementäre Nukleotidsequenz aufwiesen. In den
codierenden Bereichen der menschlichen DNA bestimme die Reihenfolge
dieser vier Grundbausteine den genetischen Code und somit die
Erbinformation des Menschen. Ca. 95 % der menschlichen DNA beinhalte
demgegenüber keine genetische Information. Diese nicht
codierenden Bereiche seien durch eine häufige Wiederholung
bestimmter Nukleotidsequenzen gekennzeichnet, wobei die
Häufigkeit der Wiederholung bei unterschiedlichen Menschen
sehr vielgestaltig sei. Diesen Polymorphismus mache sich die in der
Kriminaltechnik zur Anwendung kommende DNA-Analyse zunutze.
Bei der Untersuchung der Vliesabriebe und der Vergleichsblutprobe sei,
so der Sachverständige Dr. Förster weiter, u.a. eine
Untersuchung der Fragment-Längenpolymorphismen der
amplifizierten D1 S 80 -, vWa -, TH01 -, FES/FPS, FGA und SE 33 -
Regionen vorgenommen worden. Dieses als PCR-Anlayse (polymerase chain
reaction) bezeichnete Verfahren, für das bereits eine geringe
Menge Spuren-DNA ausreiche, beruhe darauf, daß polymorphe
Teilbereiche der menschlichen DNA, welche durch sogenannte
Startermoleküle - kleine DNA-Fragmente mit bekannter Sequenz,
die sich an beiden Flanken der zu amplifizierenden Teilbereiche
anlagerten - definiert seien, in einer zyklischen Kettenreaktion
identisch vermehrt werden. Mittels einer Agarosegel-Elektrophorese
könnten sodann Aussagen über die
Größen der vermehrten DNA-Teilstücke
gemacht werden. Um die PCR-Analyse durchführen zu
können, seien die jeweiligen Zellen von den Vliesabrieben
sowie aus dem Vergleichsblut zunächst durch einen Proteinase
K-Verdau aufgeschlossen und die DNA durch eine
Phenol-Chlorophorm-Extraktion sowie eine anschließende
Ethanolfällung isoliert worden. Sodann sei die
Qualität und Quantität der gewonnenen DNA
elektrophoretisch überprüft worden.
Anschließend seien die polymorphen Bereiche D 1 S 80, VWA, TH
01, FES/FPS, FGA und SE 33 der isolierten DNA in computergesteuerten
Kettenreaktionen vermehrt worden. Nachdem die Menge der amplifizierten
DNA in einer kurzen Elektrophorese abgeschätzt worden sei,
habe man die amplifizierten Fragmente zusammen mit einem
Längenstandard in Agarosegel elektrophoretisch der
Größe nach aufgetrennt und sodann mit
Silberfärbung gefärbt. Für das System SE 33
sei dabei ein Elektrophoresegerät der Firma ABI mit
automatischer Auswertung eingesetzt worden. Das auf diese Weise
erhaltene Strichmuster, welches durch das konservierte
silbergefärbte Gel dokumentiert werde, erlaube eine Zuordnung
der Banden der untersuchten DNA-Proben zu den Banden des als
Längenstandard mit aufgetrennten
Größenmarkers.
Der Sachverständige Dr. Förster hat hinsichtlich der
angewandten Untersuchungsmethotik schließlich
überzeugend erläutert, daß bei den
DNA-Untersuchungen zur Vermeidung von Analysefehlern, etwa durch
laborbedingte Kontaminationen durch Fremd-DNA etc., ein striktes
Kontrollsystem eingehalten werde. Jeder Analyseschritt werde
außer von dem Untersuchenden selbst von einer zweiten Person
kontrolliert und protokolliert. Darüber hinaus fänden
jeweils parallele Untersuchungen mit Leerproben statt, um
möglichen Verunreinigungen mit fremder DNA auf die Spur zu
kommen. Bei den an der Vergleichsblutprobe von Andrea Z. sowie den
Vliesabrieben durchgeführten Laboruntersuchungen
hätten sich keinerlei Unregelmäßigkeiten
oder Auffälligkeiten ergeben. Ein Analysefehler sei somit mit
Sicherheit auszuschließen.
Zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen hat der
Sachverständige Dr. Förster in der Hauptverhandlung
im einzelnen ausgeführt, daß die Untersuchung der
von Andrea Z. stammenden Vergleichsblutprobe folgende
Merkmalskombination für Andrea Z. ergeben habe:
| D 1 S 80 | 18/28 |
| FGA | 18/23 |
| SE 33 | (29.2)/30.2 |
| TH01 | 9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 11 |
An den Vliesabrieben von den Außenseiten beider Fingerlingteile seien folgende Merkmalskombinationen nachgewiesen worden:
Außenseite des Fingerlingteils, welches im Bett aufgefunden wurde:
| D 1 S 80 | 18/28 |
| FGA | 18/23 |
| SE 33 | (29.2)/30.2 |
| TH01 | 9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 11 |
Außenseite des Fingerlingteils, welches auf dem Erdgeschoßflurfußboden aufgefunden wurde:
| D1 S 80 | 18/28 |
| FGA | 18/(22)/23 |
| SE33 | 24.2/25.2/(29.2)/30.2 |
| TH01 | 9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 11 |
Zur Interpretation dieser
Befunde hat der Sachverständige Dr. Förster weiter
ausgeführt, daß der Vliesabrieb von der
Außenseite des im Schlafzimmer der Tatortwohnung im Bett
aufgefundenen Fingerlings ausschließlich
die Merkmale des Tatopfers Andrea Z. und keinerlei Hinweise auf einen
zweiten Verursacher zeige, weshalb Andrea Z. - mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit - als Verursacherin der Zellantragungen in Betracht
käme.
Der Vliesabrieb von der Außenseite des im
Erdgeschoßflur sichergestellten Fingerlingteils zeige
wiederum alle
Merkmale von Andrea Z. und weitere Merkmale. Es handele sich insoweit
um eine Mischspur. Da alle Merkmale von Andrea Z. in dieser Mischspur
enthalten seien, käme sie hier als Mitspurenverursacherin der
Mischspur in Betracht.
Das Schwurgericht hat sich diesen überzeugenden und
widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen
Dr. Förster nach eigener Überprüfung in
vollem Umfang angeschlossen. Es ist im übrigen ausgeschlossen,
daß die sichergestellten beiden Fingerlingteile von dritten
Personen - Polizeibeamten, Notarzt, Rettungssanitätern - an
den Stellen, an denen sie aufgefunden wurden, zurückgelassen
worden sind. Alle in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten,
die mit der Spurensicherung im Tatortanwesen befaßt waren,
haben glaubhaft angegeben, daß sie - soweit sie bei der
Spurensicherung Einweghandschuhe getragen hätten - diese
Einweghandschuhe jeweils ordnungsgemäß
außerhalb des Hauses entsorgt hätten, im
übrigen sei bei keinem von ihnen ein Einweghandschuh durch ein
Abreißen eines Fingerlingteils beschädigt worden.
Auch die in der Hauptverhandlung zu dieser Frage vernommenen Zeugen
Marco M., Dominic S., Siegfried E., Sebastian P. und Harold W., die als
Rettungssanitäter in der Tatnacht zur Erste-Hilfe-Leistung mit
verschiedenen Ambulanzfahrzeugen zum Tatortanwesen gefahren sind, haben
übereinstimmend und voll glaubhaft ausgesagt, daß
die Fingerlingteile nicht von den von ihnen getragenen
Einweghandschuhen stammen könnten, da ihre Einweghandschuhe
bei dem Einsatz allesamt unbeschädigt geblieben seien.
Schließlich hat auch der Zeuge Dr. Jütte, der im
Tatortanwesen die ärztliche Erstversorgung von Andrea Z.
vorgenommen hat, bei seiner Vernehmung glaubhaft ausgeschlossen,
daß die genannten Fingerlingteile von den von ihm getragenen
Einweghandschuhen stammen würden.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Beweistatsachen -
----- des Umstands, daß zwei materialidentische, von einem
Vinyleinweghandschuh oder von zwei Vinyleinweghandschuhen abgerissene
Fingerlingteile im Tatortanwesen gerade an der Stelle aufgefunden
wurden, an der der Tötungsangriff auf Andrea Z. begann (im
Schlafzimmer), und dort, wo das Tatgeschehen endete (im
Erdgeschoßflur),
----- des Umstands, daß an den Außenseiten beider
Fingerlingteile zellhaltiges Material nachgewiesen werden konnte,
für das das Opfer Andrea Z. als Spurenverursacherin in
Betracht kommt
----- sowie des Umstands, daß ausgeschlossen ist,
daß die Fingerlingteile von dritten Personen an den Stellen,
an denen sie im Tatortanwesen aufgefunden wurden,
zurückgelassen wurden -
steht zur sicheren Überzeugung des Schwurgerichts fest,
daß der Täter, als er Andrea Z. mit dem Wollschal
drosselte, Einweghandschuhe aus Vinylmaterial trug.
Der Drosselungsangriff auf
Andrea Z., welcher mindestens drei Minuten, sehr wahrscheinlich jedoch
fünf Minuten andauerte, ist am 29.04.1997 in der Zeit zwischen
ca. 2.16 Uhr und 2.34 Uhr erfolgt; eine noch genauere Tatzeitbestimmung
war nicht möglich.
Daß der Angriff in dem genannten Zeitraum stattgefunden hat,
ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Rudolf K. und Wolfgang Z.
Der Zeuge Rudolf K., der in Birkenfeld eine im ersten
Obergeschoß gelegene Wohnung bewohnt, hat in der
Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, daß er am 28.04.1997
gegen 22.20 Uhr zu Bett gegangen sei. Sein Bett befinde sich
unmittelbar neben dem Schlafzimmerfenster, welches in jener Nacht in
Kippstellung arretiert und bei welchem der Rolladen nicht
heruntergelassen gewesen sei. Durch die Fenster sowohl seines
Schlafzimmers als auch seines Wohnzimmers habe man einen freien Blick
auf die nördliche und westliche Seite, insbesondere auf die
Terrasse des Hauses, welches nach seiner Schätzung etwa 30 bis
40 m vom seinem Anwesen entfernt liege. In der fraglichen Nacht sei er
- so der Zeuge Rudolf K. weiter - dadurch aus dem Schlaf erwacht,
daß er eine - aus der Richtung des Anwesens kommende - laute
Männerstimme gehört habe. Die Stimme, die ganz
eindeutig einem Mann zuzuordnen gewesen sei, habe in erregtem Ton laut
ausgerufen: "Ich bring Dich um, ich schlag Dich tot! Mit mir kannst Du
das nicht machen!" Sekunden später habe er, der Zeuge, eine
weinerlich-wimmemde Frauenstimme gehört; die Frau habe
gerufen: "Was willst Du denn von mir!? Ich habe Dir doch nichts getan.
Mach mir doch nichts!"
Anschließend habe er - so der Zeuge Rudolf K. - noch einige
Wortfetzen vernommen, die er jedoch inhaltlich nicht mehr verstanden
habe. Dann sei es ruhig gewesen. Er sei noch kurz im Bett
liegengeblieben, dann jedoch - ein wenig beunruhigt - aufgestanden und
habe aus dem Schlafzimmerfenster in Richtung des Anwesens geschaut, aus
dem die Stimmen gekommen seien. Bei seinem Blick auf die Terrasse des
Hauses habe er gesehen, daß der Rolladen an der
Terrassentür des Wohnzimmers nicht ganz herabgelassen gewesen
sei, durch den Spalt zwischen Boden und dem unteren Ende des Rolladens
der verglasten Terrassentür habe er einen Lichtschein
wahrgenommen. Stimmen oder sonstige Geräusche habe er nicht
mehr gehört. Er habe dann kurz die Toilette aufgesucht, sei
anschließend in das Kinderzimmer seiner Wohnung gegangen und
habe von dort durch das Fenster auf die Straße
hinausgeschaut, wo er jedoch nichts Auffälliges bemerkt habe.
Sodann habe er aus dem Küchenfenster auf den sogenannten
Wendehammer der Erlenstraße geblickt, auf dem er seinen Pkw
abgestellt gehabt habe; auch dort habe er nichts Besonderes
festgestellt. Schließlich habe er sich in das Wohnzimmer
begeben, von dort aus nochmals auf das Grundstück geschaut,
ohne dort weitere Auffälligkeiten feststellen zu
können. Im Wohnzimmer habe er sich durch einen Blick auf die
Digitaluhr seines Videorecorders vergewissert, daß es exakt
2.18 Uhr gewesen sei. Nachdem er sodann wieder zu Bett gegangen und
eingeschlafen sei, sei er um 2.48 Uhr erneut erwacht, weil er laute
Stimmen aus den eingeschalteten Polizeifunkgeräten
gehört habe, die vom Anwesen gekommen seien.
Diese in sich widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen Rudolf K.
erschienen der Kammer in jeder Beziehung glaubhaft. Der Zeuge, der in
der Hauptverhandlung eindringlich zu seinen Beobachtungen befragt
worden ist, hat zuverlässig bestätigt, daß
er sicher sei, daß die von ihm gehörten Stimmen, die
er mit Gewißheit, ohne sie identifizieren zu können,
einem Mann und einer Frau zuordnen könne, vom Anwesen gekommen
seien, als er sie in seinem Schlafzimmer wahrgenommen habe.
Darüber hinaus sei er sich heute absolut sicher, daß
es sich um eine reale Wahrnehmung und nicht etwa um ein Traumerlebnis
seinerseits gehandelt habe.
Daß der Zeuge Rudolf K. aus dem Tatortanwesen dringende
Stimmen im Schlafzimmer seiner Wohnung im ersten Obergeschoß
des Hauses bei gekipptem Fensterflügel akustisch wahrnehmen
und differenzieren konnte, ist im übrigen durch die
kriminalpolizeilichen Ermittlungen bestätigt worden. Nach der
glaubhaften Aussage des Zeugen KOK Kühner beträgt die
von ihm mittels eines elektronischen Lasergerätes gemessene
Entfernung zwischen dem Schlafzimmerfenster der Wohnung des Zeugen
Rudolf K. und der Schlafzimmerterrassentür der
Erdgeschoßwohnung des Anwesens exakt 31 m. Die
Terrassentür des Schlafzimmers von Andrea Z. war in der
Tatnacht - wie die Zeugen KHK Perplies und Wolfgang Z. glaubhaft
ausgesagt haben - in Kippstellung arretiert, der vor der
Terrassentür außen angebrachte Kunststoffrolladen
war herabgelassen.
Hinsichtlich der akustischen Wahrnehmungsmöglichkeiten des
Zeugen Rudolf K. in seiner Wohnung ist durch die Kriminalpolizei
Pforzheim im Beisein des Zeugen Rudolf K. am 30.04.1997 eine
"Rekonstruktion" durchgeführt worden. Dabei wurden um 22.45
Uhr durch den Zeugen KOK Kühner - wie dieser glaubhaft
angegeben hat - von ihm und KHK Stöhr die Sätze, die
der Zeuge Rudolf K. in der Tatnacht nach seinen Angaben in seinem
Schlafzimmer gehört hat, im Schlafzimmer von Andrea Z.
gerufen, wobei die Terrassentür in Kippstellung gebracht und
der Rolladen heruntergelassen worden war. Die von KOK Kühner
und KHK Stöhr gerufenen Sätze konnten nach der
vollglaubhaften Aussage des Zeugen Rudolf K., der sich zu diesem
Zeitpunkt im Beisein von KK Bischoff im Schlafzimmer seiner im ersten
Obergeschoß des Hauses gelegenen Wohnung aufhielt, ohne
weiteres gehört und inhaltlich verstanden werden, wobei
wiederum das Schlafzimmerfenster seiner Wohnung bei hochgezogenem
Rolladen - wie in der Tatnacht - in Kippstellung arretiert war.
Damit steht zur Überzeugung des Schwurgerichts fest,
daß der Tötungsangriff auf Andrea Z. am 29.04.1997
zu einem - näher nicht mehr bestimmbaren - Zeitpunkt ab ca.
2.16 Uhr begonnen hat. Denn etwa um 2.16 Uhr hat der Zeuge Rudolf K. -
berücksichtigt man die Zeitspanne zwischen dem von ihm
Gehörten und seinem Blick auf die Digitaluhr seines
Videorecorders im Wohnzimmer um exakt 2.18 Uhr - die Fragmente des
zwischen einer männlichen und einer weiblichen Person
geführten Dialogs wahrgenommen, dessen Inhalt sich im
übrigen zwanglos als die verbale "Vorstufe" eines sodann von
dem männlichen Täter auf Andrea Z.
durchgeführten Angriffs interpretieren
läßt.
Daß das Tatgeschehen spätestens um 2.34 Uhr geendet
hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Wolfgang Z.. Der Zeuge
Wolfgang Z. hat glaubhaft bekundet, daß er, nachdem er durch
"Poltergeräusche" im Erdgeschoß aus dem Schlaf
erwacht sei, auf seiner Armbanduhr festgestellt habe, daß es
genau 2.34 Uhr gewesen sei. Nach wenigen Sekunden sei er dann
aufgestanden, habe sein im Souterrain gelegenes Schlafzimmer verlassen
und sei die Treppe zur Erdgeschoßwohnung hinaufgestiegen.
Sein Versuch, die nicht abgeschlossene, zum Flur der
Erdgeschoßwohnung hin aufgehende Tür ganz zu
öffnen, sei dann gescheitert. Er habe das Türblatt
lediglich ein wenig aufdrücken können, durch den
Spalt allerdings sogleich die Beine seiner auf dem Flurboden liegenden
Tochter erkannt. Dann sei die Tür wieder zugeschlagen worden.
Nach dieser glaubhaften Aussage des Zeugen Wolfgang Z. kann die Uhrzeit
2.34 Uhr als spätester Zeitpunkt für die Beendigung
des Drosselungsangriffs des Täters auf Andrea Z. angenommen
werden. Bereits um 2.40 Uhr erfolgte dann, nachdem der Zeuge Wolfgang
Z. seine Tochter von dem Strangulationswerkzeug befreit und
Wiederbelebungsversuche durchgeführt hatte, die erste
telefonische Alarmierung der Funkleitzentrale der Polizeidirektion
Pforzheim durch den Zeugen Wolfgang Z., wie der Zeuge PHM Heinz, der
die Telefonnotrufe des Zeugen Wolfgang Z. entgegengenommen hat,
glaubhaft bekundet hat.
Weitere Feststellungen zum Ablauf des Tatgeschehens konnten in der
Hauptverhandlung nicht getroffen werden.
Eine Vernehmung der Geschädigten Andrea Z. als Zeugin war
ebensowenig möglich wie eine zeugenschaftliche Vernehmung
ihres jetzt 2 Jahre und 10 Monate alten Sohnes Kai, der mit hoher
Wahrscheinlichkeit während des Angriffs auf seine Mutter im
Schlafzimmer erwacht ist und den Tatablauf zumindest teilweise gesehen
hat. Von Andrea Z. wäre weder bei einer Vernehmung in der
Hauptverhandlung noch bei einer - von der Schwurgerichtskammer
erwogenen - Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung in dem
Krankenhaus, in dem sie derzeit stationär untergebracht ist,
eine verwertbare Aussage zu erwarten gewesen. Dies ergibt sich
eindeutig aus den gutachterlichen Ausführungen der
Sachverständigen Dr. Edeltraud Herb. Die
Sachverständige, Fachärztin für Neurologie,
die als Oberärztin seit 11.09.1997 die behandelnde
Ärztin von Andrea Z. im Rehabilitationszentrum
Karlsbad-Langensteinbach ist, hat in der Hauptverhandlung
überzeugend ausgeführt, daß eine sinnvolle
Verständigung mit Andrea Z. aufgrund ihrer durch die
Drosselung erlittenen Hirnschädigung unmöglich sei.
Andrea Z. könne nicht sprechen. Davon abgesehen sei Andrea Z.
aber auch nicht in der Lage, selbst einfache an sie gerichtete Fragen
auch nur gedanklich zu verstehen. Andrea Z. könne derzeit
höchstens einfachste Aufforderungen - wie etwa die
Aufforderung, die Augen zu öffnen - befolgen, wobei auch dies
keineswegs durchgängig der Fall sei. Bei einer Befragung von
Andrea Z. sei von ihr - wenn überhaupt - allenfalls eine
mimische Reaktion zu erwarten, die in ihrem Bedeutungsgehalt, da nicht
feststellbar sei, auf was sie sich beziehe, keiner Interpretation
zugänglich sei. Im übrigen sei aus medizinischer
Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß bei
Andrea Z. bezüglich des Tatgeschehens eine Amnesie vorliege,
wenn dies auch wegen der fehlenden Kommunikationsmöglichkeit
nicht zu verifizieren sei. Daß bezüglich des
gesundheitlichen Zustandes von Andrea Z. künftig eine
Verbesserung eintrete die eine sinnvolle Verständigung mit ihr
möglich erscheinen ließe, sei nicht zu erwarten.
Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden
Ausführungen der Sachverständigen Dr. Herb, an deren
Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen, nach eigener
Überprüfung in vollem Umfang angeschlossen. Sie hat
deshalb von einer Vernehmung der Geschädigten Andrea Z. als
Zeugin abgesehen.
Auch von dem Versuch einer Vernehmung von Kai, dem Sohn von Andrea und
Harry Wörz, hat die Kammer Abstand genommen. Aufgrund des in
der Hauptverhandlung am 16.01.1998 gemäß §
251 Abs. 2 StPO verlesenen Gutachtens der Sachverständigen
Dipl.-Psychologin Erika Hochreither vom 09.08.1997 steht fest,
daß auch der am 06.03.1995 geborene Kai bei einer Vernehmung
als Zeuge keine verwertbare Aussage zum Tatgeschehen hätte
machen können. Die Sachverständige Hochreither hat -
wie sie in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 09.08.1997 im
einzelnen dargelegt hat - Kai am 01.05.1997 in" der Wohnung seiner
Großeltern, der Eheleute Z., aufgesucht und "exploriert".
Dabei hat sie festgestellt, daß Kai in intellektueller und
psychosozialer Hinsicht altersentsprechend entwickelt gewesen sei. Der
Junge habe sich damals gerade am Beginn des Spracherwerbs befunden und
sei nur sehr eingeschränkt artikulationsfähig
gewesen. Auf die vorsichtige Frage, ob die "Mama" ein "Aua" gehabt
habe, habe der Junge auf seinen Fuß gedeutet, die Frage, ob
"Mama" noch an einer anderen Stelle ein "Aua" gehabt habe, habe er zwar
bejaht, jedoch eine Lokalisierung nicht vornehmen können. Auf
die Frage, wo "Mama" das "Aua" gehabt habe, habe der Junge beunruhigt
reagiert, so daß man daraus schließen
könne, daß bei ihm eine Erinnerung an ein
aggressives Erlebnis in Bezug auf die Mutter aufgekommen sei. Ob dies
jedoch als ein kurz oder lange zurückliegendes Erlebnis
einzustufen sei, ließe sich allerdings bei einem so jungen
Kind nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen nicht eruieren.
Zusammenfassend - so die Sachverständige Hochreither in ihrem
Gutachten abschließend - sei davon auszugehen, daß
der 2-jährige Kai aufgrund seiner dem Lebensalter und seinem
Entwicklungsstand entsprechenden fehlenden Aussagetüchtigkeit
keine verwertbaren Angaben zum Tatgeschehen machen könne. Die
bei dem Explorationsversuch von dem Kind gezeigten Verhaltensweisen
ließen sich nicht eindeutig interpretieren.
Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien
gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen,
die auch als klinische Psychologin tätig ist und an deren
Sachkunde keine Zweifel bestehen, nach eigener
Überprüfung angeschlossen. Es steht somit fest,
daß Kai als zur Tatzeit gerade 2-jähriges Kind noch
nicht die Fähigkeit besaß, einen Sachverhalt wie das
Tatgeschehen zu erfassen und zuverlässig in Erinnerung zu
behalten. Seine Vernehmung als Zeuge kam deshalb nicht in Betracht.
Nach alledem steht fest, daß ein männlicher
Täter, der bei der Tatdurchführung
Vinyleinweghandschuhe trug, Andrea Z. am 29.04.1997 in der Zeit
zwischen 2.16 Uhr und 2.34 Uhr in ihrem Schlafzimmer der
Erdgeschoßwohnung des Hauses in Birkenfeld angegriffen hat,
indem er sie mittels eines dort aufgefundenen und von ihm ergriffenen
Wollschals über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten,
wahrscheinlich jedoch fünf Minuten hinweg bis zur
Bewußtlosigkeit stranguliert und schließlich im
Erdgeschoßflur auf dem Fußboden liegengelassen hat.
Der Angeklagte hat diese Tat begangen. Seine Einlassung, er habe sich
zur Tatzeit in seiner Wohnung in Birkenfeld-Gräfenhausen
aufgehalten, wo er geschlafen habe, ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.
Die Überzeugung des Schwurgerichts von der
Täterschaft des Angeklagten gründet sich auf eine
Gesamtwürdigung der nachfolgend dargestellten Beweisergebnisse
und Schlußfolgerungen:
----- An den Innenseiten der am Tatort aufgefundenen, von
Vinyleinweghandschuhen, die der Täter bei der
Tatdurchführung trug, abgerissenen Fingerlingteile wurden
jeweils Mischspuren DNA-haltigen Materials nachgewiesen, welche in den
untersuchten DNA-Merkmalssystemen Übereinstimmungen mit der
vom Angeklagten stammenden Vergleichs-DNA aufweisen und somit vom
Angeklagten als Mitspurenverursacher herrühren können
(a);
----- am Tatort wurde eine weiße Plastiktüte mit
Inhalt aufgefunden, die der Angeklagte in der Tatnacht beim Eindringen
in das Tatortanwesen mit sich geführt und die er dort
zurückgelassen hat (b);
----- es handelt sich um eine "Beziehungstat", wobei aus dem
näheren Umkreis des Opfers Andres Z. allein der Angeklagte als
Täter in Betracht kommt (c);
----- der Angeklagte war im Besitz eines Schlüssels
für die Eingangstür zum Untergeschoß des
Tatortanwesens (d).
a)
Die beiden noch am Tattag von dem mit der Spurensicherung
befaßten Zeugen KHK Perplies im Tatortanwesen - zum einen auf
dem Fußboden des Erdgeschoßflurs unmittelbar vor
der der Kellerabgangstür gegenüberliegenden Flurwand,
zum anderen auf dem Bettlaken der von Andrea Z. benutzten
Hälfte des Doppelbettes im Schlafzimmer -aufgefundenen und
sichergestellten Fingerlingteile, die von den von dem Täter
bei der Tatdurchführung getragenen Vinyleinweghandschuhen
abgerissen worden sind, wurden vom Sachverständigen
Dipl.-Biol. Dr. Förster auf Zellantragungen untersucht. Zu
diesem Zweck wurden nach den Darlegungen des Sachverständigen
in der Hauptverhandlung sowohl von den Außenseiten als auch
von den Innenseiten dieser Fingerlinge Vliesabriebe gefertigt. Diese
Vliesabriebe wurden dann unter Anwendung des PCR-Verfahrens einer
DNA-Analyse unterzogen (zu den Grundlagen der DNA-Analyse sowie der
angewandten Verfahrenstechnik wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen). Eine solche DNA-Analyse unter Anwendung des PCR-Verfahrens
wurde ferner an den dem Sachverständigen zur
Verfügung stehenden Vergleichsblutproben von Andrea Z., Thomas
H., Daniela H., Wolfgang Z. sowie an der Vergleichsblutprobe des
Angeklagten durchgeführt.
Die Blutprobe des Opfers Andrea Z. wurde noch am 29.04.1997 durch den
Stationsarzt der Intensivabteilung des Siloah-Krankenhauses Pforzheim,
in das Andrea Z. zunächst eingeliefert worden war, entnommen
und von dort nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK
Dürrsperger der Kriminalpolizei Pforzheim zur
Verfügung gestellt. Die Entnahme der Vergleichsblutprobe bei
Wolfgang Z., der sich am 14.05.1997 mit der Blutentnahme sowie mit der
Zur-Verfügung-Stellung seiner Blutprobe für die
vergleichende DNA-Analyse einverstanden erklärt hatte,
erfolgte am 15.05.1997 durch die Ärztin Dr. Wirth im
Städtischen Klinikum Pforzheim im Beisein des Zeugen KOK
Kühner, wie dieser glaubhaft bekundet hat. Frau Dr. Wirth
führte auch die Blutentnahme bei dem Zeugen Thomas H. durch,
und zwar am 18.05.1997 im Städtischen Klinikum Pforzheim im
Beisein des Zeugen KOK Kühner, wie dieser glaubhaft ausgesagt
hat. Die Blutprobe der Zeugin Daniela H., der Ehefrau von Thomas H.,
stammt von einer gebrauchten Damenbinde, die KOK Winter nach seiner
glaubhaften Aussage in der Hauptverhandlung am 29.04.1997 in der
Wohnung der Eheleute H. in einem Abfalleimer im Bad gesichert hat.
Diese Damenbinde der Zeugin Daniela H., die zu dieser Zeit ihre Periode
hatte, enthielt nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr.
Förster in der Hauptverhandiung eine für die
Durchführung einer DNA-Analyse voll ausreichende Menge von
Blutantragungen. Bei dem Angeklagten schließlich erfolgte die
Entnahme der Blutprobe am 16.05.1997 durch den Anstaltsarzt der
Justizvollzugsanstalt Heimsheim Dr. Bahr im Beisein des dies
bekundenden Zeugen KHM Jung.
Der Sachverständige Dr. Förster hat in der
Hauptverhandlung ausgeführt, daß bei der
Untersuchung der Vliesabriebe von den Innenseiten
der sichergestellten Fingerlingteile und der genannten
Vergleichsblutproben im Rahmen der DNA-Analyse u.a. eine Untersuchung
der Fragment-Längenpolymorphismen der amplifizierten D 1 S80-.
vWA-, TH01-, FES/FPS, FGA und SE 33 Regionen vorgenommen worden sei.
Die DNA- Analysen der Vergleichsblutproben und der Vliesabriebe von den
Innenseiten der Fingerlingteile hätten folgende
Merkmalsbefunde erbracht, wobei - so der Sachverständige Dr.
Förster weiter - ein Ergebnis in Klammern bedeute,
daß kein voll beweiskräftiger Befund vorliege, ein
waagerechter Strich bedeute, daß kein verwertbarer Befund
vorliege, und das Unterstreichen einer Bande besage, daß
diese Bande besonders stark ausgeprägt sei:
Blutprobe von Andrea Z.(die hier der Übersichtlichkeit halber
nochmals aufgeführt ist):
| D 1 S 80 | 18/28 |
| FGA | 18/23 |
| SE 33 | (29.2)/30.2 |
| TH01 | 9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 11 |
Blutprobe von Wolfgang Z.:
| D 1 S 80 | 18 |
| FGA | 20/23 |
| SE 33 | 29.2/30.2 |
| TH01 | 9 |
| vWA | 15/17 |
| FES/FPS | 11 |
Blutprobe von Thomas H.:
| D 1 S 80 | 18/24 |
| FGA | 20/22 |
| SE 33 | 24.2/30.2 |
| TH01 | 9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 10/11 |
Vergleichsblut von Daniela H. (aus Damenbinde):
| D 1 S 80 | (<15/18/24) |
| FGA | (20/22/23)24/25 |
| SE 33 | 15/21.2 |
| TH01 | 9/9.3 |
| vWA | 15/19 |
| FES/FPS | 12 |
Blutprobe des Angeklagten:
| D 1 S 80 | 18/28 |
| FGA | 22/25 |
| SE 33 | 20/25.2 |
| TH01 | 6/9.3 |
| vWA | 17 |
| FES/FPS | 10 |
Vliesabrieb von der Innenseite des im Schlafzimmer der Tatortwohnung aufgefundenen Fingerlingteils:
| D 1 S 80 | 18/28 |
| FGA | 18/22/23/25 |
| SE 33 | 19/20/25.2/(29.2)/30.2 |
| TH01 | 9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | (10)/11 |
Vliesabrieb von der Innenseite des im Wohnungsflur des Tatortanwesens aufgefundenen Fingerlingteils:
| D 1 S 80 | ----- |
| FGA | 18/19/22/23/(24)/25 |
| SE 33 | 14/(19)/20/25.2/(29.2)/30.2 |
| TH01 | 6/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 10/11 |
Zur Interpretation dieser
Untersuchungsergebnisse hat der
Sachverständige Dr. Förster in der Hauptverhandlung
ausgeführt, daß bei der angewandten,
äußerst sensitiven und damit oft den Nachweis
kleinster Mengen kernhaltigen Zellmaterials ermöglichenden
Untersuchungsmethode von der Innenseite des im Schlafzimmer der
Tatortwohnung im Bett aufgefundenen Fingerlingabschnitts DNA habe
isoliert werden können, deren mengenmäßig
größter Anteil dem Tatopfer Andrea Z. zuzuordnen
sei. Zusätzliche, weitaus schwächere Banden wiesen
auf einen zweiten Spurenverursacher hin. Diese
mengenmäßig sich an der Nachweisgrenze bewegenden
Antragungen würden nicht mit den Vergleichsblutproben von
Thomas H., Wolfgang Z. und Daniela H. übereinstimmen, die
somit als Mitspurenverursacher ausschieden. Hingegen würden
diese zusätzlichen Antragungen weitgehend mit der Blutprobe
des Angeklagten übereinstimmen. Aus dem Umstand, daß
bei der Untersuchung der von der Innenseite dieses Fingerlingteils
isolierten DNA im TH01-System die 6er-Bande, die bei der Blutprobe des
Angeklagten auftrete, nicht habe nachgewiesen werden können,
sei kein Ausschluß des Angeklagten als Spurenverursacher
abzuleiten, da sich die DNA-Menge des zweiten Spurenverursachers
offenbar an der Nachweisgrenze bewege. Allein deshalb könne
auch die - bezüglich der Innenseite dieses
Fingerlingabschnitts aufgeführte - 10er-Bande im
FES/FPS-System nicht als "voll beweiskräftig" eingestuft
werden.
Die Innenseite des Fingerlingteils aus dem Bett betreffend
ergäbe sich somit als Fazit, daß bei dieser Spur
Andrea Z. Hauptspurenverursacherin sei und der Angeklagte als
Mitspurenverursacher in Betracht komme, während die
übrigen Personen, von denen Blutproben untersucht worden
seien, als Mitspurenverursacher auszuschließen seien.
Ergänzend hat der Sachverständige Dr.
Förster in Bezug auf den aus dem Bett stammenden
Fingerlingabschnitt ausgeführt, daß es sich bei der
bei der DNA-Analyse im SE 33-System vorgefundenen 19er-Bande, die bei
keiner der untersuchten Vergleichsproben aufgetreten sei, um eine sehr
schwache Bande handele, deren Intensität (= DNA-Menge) gerade
im "voll beweiskräftigen" Bereich liege. Das hier
nachgewiesene . geringe Zellmaterial, welches von einem anderen
-dritten - Verursacher stamme, müsse nicht durch das Anziehen
des Einweghandschuhs übertragen worden, sondern könne
zufällig angetragen worden sein. Bezeichnend sei insoweit
gewesen, daß in den anderen nicht ganz so sensitiven
Untersuchungssystemen kein Hinweis auf diesen dritten Verursacher
gefunden worden sei, da die DNA-Menge dafür offenbar nicht
ausgereicht habe. Im übrigen handele es sich bei dem genannten
19er-Allel um eines der häufigsten Allele des Systems SE 33.
Die Häufigkeit liege hier in der
Größenordnung von 14 %; dies bedeute, von etwa
sieben Personen zeige -statistisch gesehen - eine dieses Allel.
Der Sachverständige
Dr.
Förster hat im Rahmen seines in der Hauptverhandlung
erstatteten Gutachtens ferner dargelegt, daß bei der
Untersuchung des Vliesabriebs von der Innenseite des im
Erdgeschoßwohnungsflur auf dem Fußboden
aufgefundenen Fingerlingteils eine Mischspur festgestellt worden sei.
Der Vliesabrieb zeige hier alle Merkmale des Tatopfers Andrea Z. mit
Ausnahme der 9er-Bande im TH01 -System, die zwar im Vergleichsblut des
Tatopfers, nicht aber in der Spur auftrete, woraus jedoch wegen der
geringen Spurenmenge kein Ausschluß von Andrea Z. als
mögliche Mitspurenverursacherin abzuleiten sei. Die
zusätzlichen Merkmale, die am Vliesabrieb von der Innenseite
dieses Fingerlingabschnitts nachweisbar gewesen seien, würden
sich jedoch mit der Blutprobe des Angeklagten decken. Es
hätten sich bei dieser Spur alle Merkmale des Angeklagten
gezeigt, der somit als Hauptspurenverursacher in Betracht
käme.
Die zusätzlichen in der Spur nachgewiesenen Banden - die
14er-Bande im SE 33- und die 19er-Bande im FGA-System -
könnten keiner der untersuchten Personen zugeordnet werden und
müßten daher von einer anderen - dritten - Person
stammen. Allerdings seien diese Banden wiederum nicht stärker
sondern schwächer ausgeprägt als die übrigen
"voll beweiskräftigen" Banden, was darauf hindeute,
daß von dem Verursacher (oder den Verursachern) dieser Banden
weniger DNA übertragen worden sei.
Abschließend hat der Sachverständige Dr. Förster in der Hauptverhandlung ausgeführt, daß auf der Innenseite des im Erdgeschoß-Wohnungsflur auf dem Fußboden aufgefundenen Fingerlingabschnitts eine Mischspur nachgewiesen worden sei, wobei die prozentuale Häufigkeit der festgestellten Merkmale in der hiesigen Bevölkerung ca. 0,0025 % betrage. Von etwa 4.000 Menschen komme statistisch eine Person als Mitspurenverursacher in Frage, so auch der Angeklagte. Die Berechnung dieser Merkmalshäufigkeit basiere auf statistischen Daten aus zu Vergleichszwecken durchgeführten und publizierten Untersuchungen der Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Hessen sowie der PTU Berlin, wobei sich die Häufigkeit eines untersuchten Merkmalsystems unter Verwendung der allgemeinen Formel für die Häufigkeitsberechnung von Phänotypen multialleler Systeme bei zwei Banden aus dem Produkt der Häufigkeit der Einzelbanden multipliziert mit dem Faktor 2 (2 ab) und bei einer Bande mit der Formel 2 a² (a = Häufigkeit der Einzelbande) errechne. Der bei den Vergleichsuntersuchungen erfaßte Stichprobenumfang habe mindestens 300 Personen betragen.
Diesen überzeugenden, jederzeit nachvollziehbaren und widerspruchsfrei dargelegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Förster, an dessen hervorragender Sachkunde nicht der geringste Zweifel besteht, hat sich das Schwurgericht nach eigener Überprüfung in vollem Umfang angeschlossen. Aufgrund des Ergebnisses der vom Sachverständigen Dr. Förster durchgeführten DNA-Analyse steht fest, daß an den Innenseiten der beiden im Tatortanwesen im Schlafzimmer und im Erdgeschoßflur aufgefundenen Fingerlingteile, die von vom Täter bei der Tatdurchführung getragenen Vinyleinweghandschuhen abgerissen wurden, jeweils Mischspuren DNA-haltigen Materials nachgewiesen worden sind, welche vom Angeklagten als Mitspurenverursacher herrühren können, wobei hinsichtlich der an der Innenseite des Fingerlingteils, welcher im Erdgeschoßflur aufgefunden wurde, festgestellten Mischspur von etwa 4.000 Menschen der hiesigen Bevölkerung statistisch gesehen eine Person als Mitspurenverursacher in Betracht kommt.