zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, daß ich den Verurteilten vertrete.
Ich beantrage,
1) den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag mit den Strafakten gemäß § 367
Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich dem zuständigen Gericht zuzuleiten,
2) die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe -Strafkammer 1- vom 16. Januar 1998 zuzulassen,
3) die Unterbrechung der Vollstreckung, ggf. gegen eine angemessene Sicherheitsleistung,
anzuordnen.
1) Herr Harry Wörz wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe -Strafkammer
1- vom 16.01.1998 wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe
von 11 Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen
eingelegte Revision durch Beschluß vom 11. August 1998 - AZ: 1 StR
394/98 - als unbegründet verwerfen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
2) Nach dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat sich Herr Harry Wörz
am 29.04.1997 in der Zeit zwischen 2:16 Uhr und 2:34 Uhr einer versuchten
Tötung seiner getrenntlebenden Ehefrau Andrea Z. schuldig gemacht.
Die Strafkammer gelangte im Wege des Indizienbeweises zu dieser Überzeugung.
Die Beweisführung der Strafkammer erfolgte im wesentlichen in zwei
Schritten: Im ersten Schritt erfolgte die Feststellung, daß ein männlicher
Täter, der.bei der Tatdurchführung Vinyleinweghandschuhe trug, Andrea
Z. am 29.04.1997 in der Zeit zwischen 2:16 Uhr und 2:34 Uhr in ihrem
Schlafzimmer der Erdgeschoßwohnung des Hauses in Birkenfeld angegriffen
hat, indem er sie mittels eines dort aufgefundenen und von ihm ergriffenen
Wollschals über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten, wahrscheinlich
jedoch über fünf Minuten hinweg, bis zur Bewußtlosigkeit stranguliert
und schließlich im Erdgeschoßflur auf dem Boden liegen gelassen hat
(Vgl. Urteilsaktenseite 16 bis 33). Daran schließt sich als zweiter
Schritt der (vermeintliche) Nachweis der Täterschaft von Harry Wörz
an; dies in vier weiteren Schritten:
a) An den Innenseiten der am Tatort aufgefundenen, von Venyleinweghandschuhen,
die der Täter bei der Tatdurchführung trug, abgerissenen Fingerlingteile
wurden jeweils Mischspuren DNA-haltigen Materials nachgewiesen, welche
in den untersuchten DNA-Merkmalssystemen Übereinstimmungen mit der
von Herrn Harry Wörz stammenden Vergleichs-DNA aufweisen und somit
von ihm als Mitspurenverursacher herrühren können.
b) Am Tatort wurde eine weiße Plastiktüte mit Inhalt aufgefunden, die
(vermeintlich) Herr Harry Wörz in der Tatnacht beim Eindringen in
das Tatortanwesen mit sich geführt und die er dort zurückgelassen
habe.
c) Es handele sich um eine "Beziehungstat", wobei aus dem näheren Umkreis
des Opfers Andrea Z. allein Herr Harry Wörz als Täter in Betracht
komme.
d) Herr Harry Wörz sei im Besitz eines Schlüssels für die Eingangstür
zum Untergeschoß des Tatortanwesens gewesen.
Die Überzeugung des Schwurgerichts von dem oben a) dargestellten Beweisergebnis,
daß die DNS-Spur an den am Tatort aufgefundenen Fingerlingen von Herrn
Harry Wörz stammen kann, beruht im wesentlichen auf den Angaben der
die Spurensicherung vornehmenden Polizeibeamten und den Angaben des
im Hauptverhandlungstermin gehörten Sachverständigen Dr. Förster.
Die Überzeugung des Schwurgerichts von dem oben b) dargestellten Beweisergebnis,
Herr Harry Wörz habe am Tatort eine weiße Plastiktüte mit sich geführt
und dort zurückgelassen, beruht im wesentlichen darauf, daß der Inhalt
der Plastiktüte Herrn Harry Wörz zuzuordnen sei. Die Plastiktüte enthielt:
ein olivfarbenes Dreieckshalstuch, ein weiteres baumwollenes, olivfarbenes,
rechteckiges, 520 mm x 480 mm großes Taschentuch, einen Einweghandschuh
aus Latex, zwei Einweghandschuhe aus Venylmaterial, eine Zigarettenschachtel
der Marke Marlboro (rot) sowie eine Zigarettenschachtel der Marke
Marlboro-Lights (weiß). In der roten Marlboro-Schachtel befanden sich
drei aufgeschnittene und sodann wieder zugeklebte Folienbeutelchen
ohne Inhalt. Die weiße Marlboro-Lights-Schachtel enthielt insgesamt
sieben durchsichtige, verschweißte Plastiktütchen, mit jeweils einer weißen
pulvrigen Substanz als Inhalt. Bei dieser Substanz habe es sich gemäß
dem Sachverständigen Dipl. Chemiker Dr. Metzulat um Amphetaminsulphat
mit Beimengungen von Laktose gehandelt.
Herr Harry Wörz sei zum Zeitpunkt der Tat Raucher der Zigarettenmarke Marlboro
(rot) und seine Freundin Claudia F. der Marke Martboro-Lights (weiß)
gewesen. Gelegentlich habe Herr Harry Wörz solche Zigarettenpackungen
als Aufbewahrungsbehältnis für kleinere Gegenstände verwendet. Im
Kleiderschrank von Herrn Harry Wörz sei ein olivfarbenes Tuch aufgefunden
und sichergestellt worden, welches eine frapierende Ähnlichkeit mit
dem in der Plastiktüte im Tatortanwesen aufgefundenen Taschentuch
habe. Herr Harry Wörz habe auch eine Vielzahl von Einweghandschuhen
besessen. Nach der Beweisaufnahme habe sich die am Tatort sichergestellte
Plastiktüte zumindest am Vormittag des 28.04.1997 noch nicht an ihrem
späteren Auffindeort befunden. Herr Harry Wörz habe als Täter die
Plastiktüte samt Inhalt bei seiner überstürzten Flucht durch Hauptausgang
der Erdgeschoßwohnung am Tatort zurückgelassen.
Das Schwurgericht gelangte zu der oben c) dargelegten Beweiswürdigung
der "Beziehungstat" durch die Feststellung, daß keine Einbruchspuren
gefunden wurden und es auszuschließen sei, daß die zur Tatzeit lediglich
mit einem T-Shirt bekleidete Andrea Z. etwa einer ihr unbekannten
Person nachts gegen 2:15 Uhr die Haustür geöffnet und dieser Einlaß
gewährt haben könnte.
Auch habe der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Rudolf K. während
der angenommenen Tatzeit als Nachbar einen lauten Dialog zwischen
einem Mann und einer Frau gehört aus dem sich nach der Überzeugung
des Schwurgerichts der sichere Schluß ziehen lasse, daß zwischen dem
Täter und dem Opfer eine persönliche Beziehung bestanden habe.
Für die Begehung dieser "Beziehungstat" komme nach dem Urteil des Landgerichts
allein Herr Harry Wörz als Täter in Betracht. Weitere ursprünglich
potentielle tatverdächtig erscheinende Personen aus dem privaten Umfeld
des Opfers wären nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Sicherheit
als Täter auszuschließen. Bei ihnen handelt es sich um Herrn Wolfgang
Z. (dem Vater des Opfers), Herrn Thomas H. (dem Liebhaber des Opfers)
und Frau Daniela H. (der Ehefrau von Herrn Thomas H.). Weitere Personen
aus dem näheren persönlichen Umkreis von Andrea Z. kämen als Täter
ebenfalls nicht in Frage: Nach den Angaben des Nachbarn des Opfers,
Herrn Rudolf K., schiede die Mutter des Opfers Frau Metka Z.-B. schon
deshalb als Täterin aus, weil es sich bei dem Täter um einen Mann
gehandelt haben müsse. Die Zeugen KOK Kühner und KHK Conle, die das
polizeiliche Ermittlungsverfahren sachbearbeitend geführt haben, hätten
"übereinstimmend und voll glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundet,
daß die umfangreichen Ermittlungen im aktuellen, aber auch im früheren
persönlichen Umfeld der Geschädigten Andrea Z. nicht die geringsten
Anhaltspunkte für die mögliche Täterschaft einer anderen männlichen
Person erbracht hätten. Insbesondere hätten sich auch nicht ansatzweise
Hinweise darauf ergeben, daß etwa frühere Freunde oder Liebhaber von
Andrea Z. irgend etwas mit der Tat zu tun gehabt hätten".
Schließlich beruht die Überzeugung des Schwurgerichts von dem oben d) dargelegten
Beweisergebnis, Herr Harry Wörz sei zur Tatzeit im Besitz eines Schlüssels
für die Eingangstür der im Souterrain des Tatortanwesens gelegenen
Einliegerwohnung gewesen, auf den Angaben der zuvor als potentiell
Tatverdächtige ausgeschlossenen Zeugen Wolfgang Z. und Marjetka Z.-B.,
die angegeben hätten, daß Herr Harry Wörz - entgegen seinen Angaben
- den Schlüssel zur Einliegerwohnung nicht an sie zurückgegeben habe.
Die Zeugin Marjetka Z.-B. hat auf Vorhalt hierzu angegeben, daß die
von ihr selbst bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 29.04.1997 angegebene
mutmaßliche Schlüsselrückgabe durch Herrn Harry Wörz lediglich eine
Annahme ihrerseits gewesen sei.
Auch der Zeuge Wolfgang Z.r habe für seine Person eine Schlüsselrückgabe
durch den Angeklagten "ebenso sicher" ausgeschlossen. Die Schwurgerichtskammer
hat nach dem Urteil keine Bedenken, diesen Aussagen der Zeugen, die
bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung einen in jeder Beziehung
glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck gemacht hätten, zu folgen.
3) Das Schwurgericht konnte zwar nicht feststellen, welches Motiv Herr
Harry Wörz zu seinem Tötungsangriff auf Andrea Z. bewegen haben soll
(Urteilsaktenseite 75 ff.), entlastende, gegen die Täterschaft von
Herrn Wörz sprechende Umstände seien jedoch in der Hauptverhandlung
nicht zu Tage getreten (Urteilsaktenseite 65 ff.).
Der Wiederaufnahmeantrag wird auf § 359 Nr. 5 StPO gestützt.
Das Opfer der Straftat, Frau Andrea Z., hat zeitlich nach dem strafgerichtlichen
Urteil und vertreten durch deren Betreuer, den nach dem strafgerichtlichen
Urteil ursprünglich mitverdächtigen damaligen Zeugen Wolfgang Z. und
Marjetka Z.-B., Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld vor dem
Landgericht Karlsruhe erhoben. Dieser Zivilrechtsstreit endete nunmehr
durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe -Zivilkammer VIII- vom 06.04.2001
mit der Klagabweisung. Nach mehr als 1 1/2-jähriger Prozeßdauer mit
einer Vielzahl von ganztägigen Beweisaufnahmen hat die Zivilkammer
in der mündlichen Urteilsbegründung vom 06.04.2001 ausgeführt, daß
es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Tatschuld des Herrn Harry
Wörz gibt.
Insbesondere aufgrund der Beweiserhebungen vor der Zivilkammer können nunmehr eine
Vielzahl von neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden,
die die ursprünglichen Indizien zu Lasten von Herrn Harry Wörz entkräften
und seine Unschuld an der Straftat zu Lasten seiner vormaligen Ehefrau
Andrea Z. ergeben. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel werden im
folgenden nacheinander vorgetragen, ohne daß aus der Reihenfolge auf
die Gewichtigkeit für das Wiederaufnahmeverfahren geschlossen werden
soll. Nach diesseitiger Auffassung ist zwar jede einzelne neue Tatsache
und jedes einzelne neue Beweismittel dazu geeignet, den Wiederaufnahmeantrag
erfolgreich zu begründen, durch .eine Gesamtschau aller angeführten
entlastenden Indizien erhalten diese jedoch ein zusätzliches verstärktes
Gewicht.
Vorab ist hierzu noch auf zwei Besonderheiten des Falles hinzuweisen: Zum
einen die Tatsache, daß Herrn Harry Wörz ein unmittelbarer Alibibeweis
für seine Unschuld nicht möglich sein kann. Nach seiner Einlassung
hat er sich am Abend vor der Tat gegen 22:07 Uhr zu Bett gelegt und
habe die ganze Nacht über in seiner Wohnung geschlafen bis zum Morgen
nach der Tat, also des 29.04.1997 um 5:25 Uhr als er durch die Polizei
verhaftet worden ist.
Zum anderen die Tatsache, daß die Beweisführung allein auf den Ermittlungen
der Polizeidirektion Pforzheim beruht und der dort zumindest tatsächlich
die Ermittlungen führende Hauptsachbearbeiter Herr KHK Conle offenbar
ein Freund und Kollege der beiden ursprünglich Mithauptverdächtigen
Polizeibeamten Wolfgang Z. und Thomas H. war und ist. Den Verantwortlichen
der Polizeidirektion Pforzheim und insbesondere Herrn KHK Conle -
so wird im folgenden noch ausgeführt - sind hinsichtlich der Ermittlungen
erhebliche "Versäumnisse" vorzuwerfen, die nicht nur der Verteidigung,
sondern auch der mit der Angelegenheit befaßten Zivilkammer des Landgerichts
Karlsruhe schlicht unbegreiflich sind. Dies hat dazu geführt, daß
die Aufnahme der entlastenden Indizien zu Gunsten von Herrn Harry
Wörz andernorts als durch die Polizeidirektion Pforzheim vorgenommen
werden mußte und zwar durch die Recherchen von Verwandten, Freunden
und Bekannten von Herrn Harry Wörz sowie durch die Beweisaufnahme
im Rahmen des oben angeführten Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht
Karlsruhe.
Im einzelnen können nunmehr folgende neue Tatsachen und Beweismittel
für das Wiederaufnahmeverfahren vorgetragen werden. Hierbei erfolgt
die Darstellung so, daß unter dem jeweiligen Ordnungsbuchstaben a)
die neue Tatsache und/oder das neue Beweismittel, unter dem jeweiligen
Ordnungsbuchstaben b) dessen "Neuheit" und unter dem jeweiligen Ordnungsbuchstaben
c) die Geeignetheit des Beweismittels dargestellt wird:
1)
a) Augenzeuge der Tat zu Lasten von Frau Andrea Z. war außer dem Opfer
selbst lediglich das damals zwei Jahre und ein Monat alte ehegemeinsame
Kind von Herrn Harry Wörz mit Namen Kai. Aufgrund seines Alters wurde
Kai W. im Rahmen der schwurgerichtlichen Hauptverhandlung nicht vernommen.
Aufgrund des in der Hauptverhandlung am 16.01.1998 gemäß § 251 Abs.
2 StPO verlesenen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psychologin
Erika Hochreither vom 09.08.1997 sei nach dem strafgerichtlichen Urteil
davon auszugehen, daß der damals zweijährige Kai aufgrund seiner dem
Lebensalter und seinem Entwicklungsstand entsprechenden fehlenden
Aussagetüchtigkeit keine verwertbaren Angaben zum Tatgeschehen machen
könne (Vgl. UAS 32 f.).
Nunmehr sind jedoch folgende neue Tatsachen und Beweismittel, bekannt geworden,
die nachweisen, daß das Kind Kai W. den Tathergang beobachtet hat
und sich nur wenige Monate hiemach hierzu detailliert äußern konnte.
Dies ist von dem Großvater des Kindes, dem zumindest ursprünglich der Tat
verdächtigten Zeugen Wolfgang Z., von Beruf Polizeibeamter außer Dienst
und Vater des Opfers, gemäß dem Protokoll der öffentlichen Sitzung
des Landgerichts Karlsruhe -Zivilkammer VIII- AZ. 8 0 152/99 vom 19.
Januar 2000 auf Frage des Zivilgerichts erklärt worden. Hierzu wird
das Protokoll vom 19.01.2000, Seite 9 letzter Absatz und Seite 10
nachfolgend wiedergegeben:
Auf Frage des Gerichts:
Der Sohn meiner Tochter, der am 06.03. diesen Jahres fünf Jahre wird,
hat etwa im Februar oder März 1998 mit mir über den Vorfall geredet.
Er hat hierbei von sich angefangen darüber zu reden, ohne einen Anstoß
von außen hierzu zu erhalten. Es war an einem Tag, an dem ich mit
ihm im Auto zum Haus gefahren bin, weil ich dort Sachen ausräumen
wollte. Im Auto sitzend hat dann Kai ohne ein Vorgespräch und aus
heiterem Himmel heraus gesagt: "Der Papa hat der Mama Aua gemacht."
Hierbei hat er sich an den Hals gegriffen. Dies habe ich auch meiner
Frau berichtet. In der Folgezeit hat er diese Worte dann noch öfters
gesagt und zwar ebenfalls jeweils ohne irgend einen Anstoß von sich
aus. Mir gegenüber hat Kai später auch noch andere Dinge berichtet.
Er hat zu mir gesagt: Du hast die Mama vom Bett gezogen. Sie ist mit
dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Sie wurde dann in den Gang gezogen.
Du hast die Tür aufmache nwollen, hast sie aber nicht aufbekommen.
Und dann ist die Polizei gekommen und dann der Krankenwagen und dann
wurde die Mama ins Krankenhaus gebracht.
Ich muss insoweit berichtigen. Kai hat gesagt: Die Mama ist dort hingezogen
worden, wo du die Tür aufmachen wolltest. Er hat dann auch noch gesagt:
Du hast mich auf den Arm genommen und dich über die Mama gebeugt.
Über die Äußerungen des Sohnes Kai habe ich mit meiner Frau sowie
einer Psychologin vom Bodensee, und den Hauptkommissaren Sommer und
Kohnle gesprochen. Mit Ärzten, auch mit solchen, bei denen sich meine
Tochter zu Rehabilitation befand oder befindet, habe ich darüber nicht
gesprochen. Mir wurde auch von Ärzten nichts dahingehend erzählt,
dass Kai etwas gesagt haben sollte, da ich keinen Kontakt zu den Ärzten
habe. Dies macht alles meine Frau. Mir wurde auch von meiner Frau
nicht dahingehend berichtet, dass Ärzte ihr gegenüber etwas über Kai
gesagt haben sollten.
Ich muss mich verbessern. Der Satz, den Kai gesagt hat, dass der Papa
der Mama Aua gemacht hat, wurde nicht Ende Februar Anfang März 1998,
sondern Ende September 1997 gesprochen. Das Gespräch, in dem mir Kai
weitere Details erzählte, fand später statt. Den genauen Zeitpunkt
weiß ich allerdings nicht mehr. Ab etwa Mai 1997 war ich bis etwa
September 1997 mit Kai mit Unterbrechungen am Bodensee. Im April 1997
konnte Kai noch nicht sprechen. Wenige Tage nach der Tat, also Anfang
Mai 1997 wurde Kai von einer Psychologin begutachtet. Zu diesem Zeitpunkt
konnte er ebenfalls noch nicht sprechen.
Kai hat das, was er mir erzählt hat auch dem Thomas H. berichtet. Dieser
hat mir das ebenfalls gesagt.
Auf Frage der Klägervertreterin:
Es kann sein, dass bei dem ersten Gespräch mit Kai im Auto vor dem
Haus auch Thomas H. im Auto dabeiwar. Genau weiß ich das aber nicht
mehr.
b) Diese vorbezeichneten Tatsachen über die Äußerungen des Kindes Kai
W. sind vollständig neu. Das Kind Kai W. ist selbst in der Hauptverharidlung
des Schwurgerichts nicht vernommen worden. Auch die Kriminalhauptkommissare
Sommer und Conle - zu laden über die Polizeidirektion Pforzheim -
sind in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hierzu nicht vernommen
worden und haben auch keinerlei Angaben hierzu bekundet. Auch der
Zeuge Thomas H., und ursprünglich nach dem Strafurteil potentiell
tatverdächtig, hat hierzu keine Angaben in der Hauptverhandlung vor
dem Schwurgericht bekundet.
c) Die Aussagen der insoweit neuen Zeugen, insbesondere des Zeugen Wolfgang
Z., sind dazu geeignet, den Schuldspruch zu erschüttern.
Sollte insbesondere die Aussage des Zeugen Wolfgang Z. wahr sein, wonach
das Kind Kai ihm später berichtet habe: "Du hast die Mama vom Bett
gezogen; Sie ist mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Sie wurde
dann in den Gang gezogen. Du hast die Tür aufmachen wollen, hast sie
aber nicht aufbekommen. Und dann ist die Polizei gekommen und dann
der Krankenwagen und dann wurde die Mama ins Krankenhaus gebracht",
dann ergibt sich damit die eindeutige Täterschaft von Herrn Wolfgang
Z. an der Straftat zu Lasten von Frau Andrea Z. Denn nur der wahre
Täter hat das Opfer (die "Mama") vom Bett und später in den Gang gezogen.
Wolfgang
Z. hatte nach dem Urteil des Schwurgerichts bislang stets bekundet,
daß er erst um 2:34 Uhr in der Tatnacht aufwachte und die zum Erdgeschoß
führende Treppe hinaufging. Durch den Türspalt erkannte er die Beine
seiner auf dem Boden liegenden Tochter, gegen die Türblatt gestoßen
war. In diesem Momenthabe der Täter, der das Heraufkommen von Wolfgang
Z. bemerkt habe, die Tür kräftig zugeschlagen (vgl. UAS 12).
Der Zeuge Wolfgang Z. hat diese Angaben spontan und detailreich der Zivilkammer
gegenüber geäußert. Erst nach einigen Minuten und von seiner Rechtsanwältin
hierauf aufmerksam gemacht, hat er hieraufhin die einschränkenden
Berichtigungen - wie ersichtlich - vorgenommen.
Ob der Zeuge Wolfgang Z. durch diese Äußerungen "überführt" werden kann,
mag zweifelhaft sein. In jedem Fall hätten die detailreichen Angaben
des einzigen Zeugen Kai W. - sollte die Äußerung von Herrn Wolfgang
Z. richtig sein - von dem Schwurgericht berücksichtigt werden müssen.
Der Zeuge Wolfgang Z. hat in diesem Fall wichtige Äußerungen verschwiegen,
die Anhaltspunkte dafür sein können, den wahren Täter zu überführen.
Es ist davon auszugehen, daß eine so detailreiche Wiedergabe von Einzelheiten
des Tatgeschehens auch zu Angaben führen kann, die die Identifizierung
des wahren Täters zulassen.
Erstaunlich ist bereits, daß nach den Angaben des Zeugen Wolfgang Z. die Hauptkommissare
Sommer und Conle von diesen Umständen wußte, ohne dies in der Hauptverhandlung
zu bekunden. Hier verbleibt bloß die Einschätzung, daß entweder die
Hauptkommissare Sommer und Conle wichtige Einzelheiten zum tatrelevanten
Geschehen in der Hauptverhandlung verschwiegen haben oder, daß die
Angaben des Wolfgang Z. hierzu nicht der Wahrheit entsprechen. Da
Wolfgang Z. nicht nur zumindest ursprünglich der Tat verdächtigt war,
sondern auch noch wesentlicher Zeuge zu Lasten von Herrn Harry Wörz
gewesen ist, ergeben sich aus den oben genannten Darlegungen erhebliche
Zweifel für die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen Wolfgang Z.
bzw. alternativ der weiteren oben genannten Zeugen. In jedem Falle
hätte u.a. die nachfolgende Formulierung in den strafgerichtlichen
Urteil nicht in das Urteil aufgenommen werden können:
"Die Schwurgerichtskammer hatte keine Bedenken diesen Aussagen der Zeugen
Wolfgang Z. und Metka Z.-B., die bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung
einen in jeder Beziehung glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck
gemacht haben, zu folgen." (vgl. UAS 64)
Hierzu wird auch auf die Ausführungen unten 4) c) verwiesen.
2)
a) Um der Wahrheit willen muß in diesem Zusammenhang sogleich darauf
hingewiesen werden, daß die Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe
im Verlauf des Zivilrechtsstreits Beweis erhoben zur Aussagefähigkeit
des Kindes Kai W. Es hat hierzu ein psychologisches Sachverständigengutachten
der Dipl.-Psychologin Doris Mehren vom 17.07.2000 anfertigen lassen.
In ihrem Gutachten geht Frau Mehren auf die oben 1) vorgeblichen Aussagen
des Kindes Kai W. gegenüber dem Zeugen Wolfgang Z. ein. Sie kommt
zu dem Ergebnis, daß die in dem Protokoll des Landgerichts Karlsruhe
vom 19.01.2000 erwähnten Äußerungen Kais - gemäß dem Zeugen Wolfgang
Z. - "unrealistisch" bzw. "völlig unrealistisch" sind. So heißt es
wörtlich auf Seite 35, erster Absatz des Gutachtens:
"Die im Protokoll vorstehend erwähnten weiteren Äußerungen Kais im September
1997 müßte er demnach im Alter von etwa 2 1/2 Jahren (!) gemacht haben.
Daß ein 2 1/2-jähriges oder selbst ein 3-jähriges Kind solches Formulierungen
bzw. eine solche Wortwahl verwendet, ist völlig unrealistisch".
Und auf Seite 40 f. wird weiter ausgeführt:
"Wie Kai zu den Aussagen gekommen ist, die er ab Ende September 1997 seinem
Großvater, Herrn Z., gegenüber gemacht haben soll (Siehe Protokoll
des Landgerichts Karlsruhe, Zivilkammer VIII, vom 19.01.2000, über
die gerichtliche Vernehmung, Seite 9 und 10), ... kann zum jetzigen
Zeitpunkt nicht objektiviert werden. Kai hat die vorstehenden Äußerungen
bei der jetzigen Begutachtung nicht gemacht. Wie bereits erwähnt,
ist eine solche Wortwahl für ein 2 1/2-bis 3-jähriges Kind unrealistisch."
Und in ihrer Zusammenfassung auf Seite 43 des Gutachtens:
"Die im Protokoll der gerichtlichen Vernehmung vom 19.01.2000 des
Landgerichts Karlsruhe, Zivilkammer VIII, auf Seite 10 vermerkten
Äußerungen, die Kai etwa im Alter 2 1/2 bis 3 Jahre gemacht haben
soll, sind derzeit nicht mehr zu objektivieren. Zu dem ist es unrealistisch,
daß ein Kind in diesem Alter eine derartige Wortwahl bzw. derartige
Formulierungen verwendet."
Das Gutachten von Frau Dipl.-Psychologin Doris Mehren vom 17.07.2000 wird
betreffend die angeführten Seiten auszugsweise als Anlage 1 dem Schriftsatz
beigefügt. Es umfaßt insgesamt 47 Seiten.
b) Das psychologische Sachverständigengutachten von Frau Dipl.-Psychologin
Doris Mehren vom 17.07.2000 ist naturgemäß ein neues Beweismittel.
c) Es ist dazu geeignet den Schuldspruch zu erschüttern. Das Gutachten
ist dazu geeignet die Grundlagen zur Bewertung der Zeugenaussage des
Herrn Wolfgang Z. auf andere Erkenntnisse zu stützen.
Wenn der Zeuge Wolfgang Z. in der Schwurgerichtsverhandlung nicht erhebliche
Tatsache verschwiegen hat (Vgl. oben 1) dann hat er zumindest in dem
Zivilverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gezeigt, daß er als zuverlässiges
Beweismittel zumindest in der Gegenwart gänzlich ausscheidet, sollte
man nicht die Erkenntnisse der Frau Dipl.-Psychologin Mehren in ihrem
Gutachten vom 17.07.2000 für unzutreffend erachten. Hätte der Zeuge
Wolfgang Z. sein vorgebliches Wissen von den Angaben des Kindes Kai
W. in der Schwurgerichtsverhandlung preisgegeben, so hätte die Schwurgerichtskammer
nicht zu der Erkenntnis kommen können, Wolfgang Z. habe bei seinen
"Vernehmungen in der Hauptverhandlung einen in jeder Beziehung glaubwürdigen
und zuverlässigen Eindruck gemacht" (Vgl. DAS 64). Das Landgericht
hätte seinen maßgeblichen Schilderungen zur Tatzeit und des Tathergangs
- er sei um 2:34 Uhr in der Tatnacht erwacht und habe versucht die
Eingangstür zur Wohnung seiner Tochter zu öffnen, sei aber vom Täter
mit der Tür zurückgestoßen worden - keinen Glauben schenken können.
So oder so ergibt die Berücksichtigung des Gutachtens von Frau Dipl.-Psychologin
Doris Mehren, daß der Zeuge Wolfgang Z. zumindest eine belastende
Tendenz gegenüber Herrn Harry Wörz aufweist oder aufgrund seines Verschweigens
erheblicher Angaben im strafgerichtlichen Hauptverfahren seine Unglaubwürdigkeit
nachgewiesen ist und damit die Beweiswürdigung, die zur Verurteilung
des Wiederaufnahmeberechtigten geführt hat, erschüttert ist.
In diesem Zusammenhang darf bereits jetzt darauf hingewiesenwerden, daß
die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Wolfgang Z. in zweierlei Hinsicht
besondere Relevanz hat: Einerseits stützte die Schwurgerichtskammer
ihre Beweiswürdigung darauf, daß die Angabe des Herrn Harry Wörz,
er hätte einen Schlüssel zur Wohnung des Tatopfers bereits lange zuvor
an die Schwiegereltern zurückgegeben, von Herrn Wolfgang Z. nicht
bestätigt wurde. Andererseits ist es so, daß heute mehr denn je Verdachtsmomente
gegen Herrn Wotfgang Z. bestehen. Über die noch weiter auszuführenden
neuen Tatsachen hinaus darf bereits jetzt auf folgendes hingewiesen
werden:
Nach den Angaben von Herrn Wolfgang Z. hat in der Tatnacht - just um 2:34
Uhr morgens - sein Wecker an seiner Armbanduhr geklingelt. Zeitgleich
sei er infolge der Geräusche aus der über ihm befindlichen Wohnung
seiner Tochter erwacht. Sicher mag es möglich sein, daß bei einem
einmaligen Ereignis wie der Versuch der Ermordung der eigenen Tochter
zeitgleich ein eher unwahrscheinliches Ereignis (Klingeln des Weckers
mitten in der Nacht) eintritt. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist
jedoch ausgesprochen gering. Der Zeuge Wolfgang Z. machte widersprüchliche
Angaben zu seinen Äußerungen unmittelbar nach und bei dem Tatgeschehen.
Er hat sich am Tatort zur Tatzeit- auch nach den Urteilsgründen -
verletzt, er hatte mehrere Motive zur Tat und die Gelegenheit. Zudem
wies eine Probe seines Bluts nach der Tat einen erheblichen Anteil
eines Betäubungsmittels (Benzodiazepin) auf. Hervorzuheben ist in
diesem Zusammenhang auch, daß er von Anfang an die Tatschuld auf Herrn
Harry Wörz lenkte und zwar bereits wenige Minuten nach der Tat gegenüber
seinen Polizeikollegen.
3)
a) Der Zeuge Wolfgang Z. hat bei seiner. Vernehmung vor dem Landgericht
Karlsruhe vom 19.01.2000 erklärt, daß seine Tochter (das Tatopfer)
ihm vor der Tat erklärt habe, daß sie die Schlüssel zu ihrer Wohnung
(dem Tatort) von Herrn Harry Wörz nicht zurückerhalten habe.
b) Diese Tatsache ist ebenfalls neu. Der damalige Berichterstatter im
Schwurgerichtsverfahren Herr Richter am Landgericht Leonhard Schmidt
hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 28.06.2000 erklärt, daß
Wolfgang Z. bei seiner damaligen Zeugenvernehmung seiner Erinnerung
nach nicht erwähnt habe, daß der Zeuge Wolfgang Z. seine Tochter Andrea
nach dem Verbleib der Schlüssel, die Harry Wörz im Besitz hatte, gefragt
habe und daß diese ihm geantwortet habe, Harry Wörz habe noch einen
Schlüssel.
Herr Richter am Landgericht Leonhard Schmidt ist ggf. über das Landgericht
Karlsruhe zu laden.
c) Sicherlich darf nicht verkannt werden, daß der Zeuge Wolfgang Z. auch
in der damaligen Schwurgerichtsverhandlung als Zeuge ausgesagt hat,
daß der Angeklagte Harry Wörz den in seinem Besitz befindlichen Hausschlüssel
für die Eingangstür der im Souterrain des Anwesens in Birkenfeld gelegenen
Einliegenwohnung nach seinem Auszug aus dieser Wohnung jedenfalls
an ihn, Wolfgang Z., nicht zurückgegeben habe. Es ist jedoch ersichtlich,
daß die o. g. Angabe für den Schwurgerichtsprozeß von besonderer Bedeutung
war und Herr Wolfgang Z. - hierauf befragt - diese zumindest vorgebliche
Tatsache verschwiegen hat. Zwar richtet sich die Tatsachenbehauptung
- sollte sie wahrsein - eher zu Lasten von Herrn Harry Wörz. Im Hinblickauf
die Grundlagen des Tatgeschehens und insbesondere die Glaubwürdigkeit
des Zeugen Wolfgang Z. spricht das Verschweigen dieser vorgeblichen
Tatsache jedoch für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Wolfgang Z. und
für dessen belastende Tendenz gegenüber Herrn Harry Wörz.
4)
a) Der Zeuge Wolfgang Z. hat weiterhin in seinervernehmung vom 19.01.2000
und dort Seite 6 erklärt, daß er - entgegen den Ausführungen im Urteil
des Schwurgerichts - von 1984 bis Oktober 1996 Raucher gewesen ist.
b) Auch diese Tatsache ist neu. Wolfgang Z. wurde als Zeuge im Schwurgerichtsprozeß
hierzu offenbar nicht hinreichend genau befragt. In dem Urteil (UAS
55) findet sich die Passage, daß "Wolfgang Z. nach seinen eigenen
glaubhaften Angaben, aber auch nach der glaubhaften Aussage der Zeugin
Marjekta Z.-B. "überzeugter Nichtraucher" war und ist..."
c) Diese neue Tatsache ist dazu geeignet, den Schuldspruch zu erschüttern.
In dem Urteil (UAS 50 ff.) wird ausgeführt, daß Wolfgang Z., der Vater
von Andrea Z., als potentieller Tatverdächtiger allein aufgrund seiner
Anwesenheit am Tatortanwesen zur Tatzeit in Betracht zu ziehen war,
aber unter anderem deshalb als Täter auszuscheiden war, weil er der
vom Täter am Tatort zurückgelassenen Marlboro-Zigarettenschachteln
(in der weißen Plastiktüte) nicht zuzuordnen war. Er habe zwar vom
Mittelfinger seiner linken Hand einen Fingerabdruck auf einer der
Marlboro-Zigarettenschachteln zurückgelassen, doch habe ihn Wolfgang
Z. nach der sicheren Überzeugung des Schwurgerichts erst nach der
Tat verursacht. Nach seinen glaubhaften Angaben "war und ist" der
Zeuge Wolfgang Z. "überzeugender Nichtraucher". Hätte dementsprechend
die Schwurgerichtskammer die Erkenntnis gehabt, daß der Zeuge Wolfgang
Z. bis kurze Zeit vor der Tat selbst "Raucher" war, so hätte sie aufgrund
dieser Tatsache nicht den Zeugen Wolfgang Z. als potentiellen Tatverdächtigen
in den Urteilsgründen ausscheiden können. Es liegt auf der Hand, daß
es durchaus möglich gewesen ist, daß Herr Wolfgang Z. aus seiner Zeit
als Raucher, ca. 6 Monate vor der Tat, die am Tatort aufgefundenen
Zigarettenschachteln zurückbehalten haben konnte.
Überdies lassen sich aufgrund dieser Aussage des Zeugen Wolfgang Z. die weiteren
Ausführungen der Schwurgerichtskammer zur Glaubwürdigkeit des Zeugen
nicht weiter aufrechterhalten. Die Schwurgerichtskammer hat hierzu
unter anderem ausgeführt:
"Der Zeuge Wolfgang Z. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung
einen voll glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Schilderung
des Geschehens ab dem Zeitpunkt, als er um 2:34 Uhr aus dem Schlaf
erwacht war, war detailreich, in sich widerspruchsfrei, plausibel
und nachvollziehbar. Sie stimmte ferner in allein Einzelheiten völlig
mit den Aussagen überein, die der Zeuge bereits bei seinen mehrfachen
polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Daß
der Zeuge Wolfgang Z. die von ihm beschriebene Situation, in der er
sich zunächst vergeblich bemüht hat, in die Erdgeschoßwohnung zu gelangen,
etwa schlicht erfunden haben könnte, um seine Täterschaft zu verschleiern,
schließt die Schwurgerichtskammer aus." (UAS 50 f.)
In diesem Zusammenhang ist auch noch anzuführen, daß der Zeuge Wolfgang
Z. bei seinen polizeilichen Vernehmungen - entgegen den oben angeführten
Passagen des Strafurteils -nicht stets in Übereinstimmung mit dem
strafgerichtlichen Urteil ausgesagt hat. So hat der Zeuge Wolfgang
Z. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.05.1997, Seite 6, angegeben,
daß er sich daran erinnern könne, daß ihm der Inhalt der am Tatort
aufgefundenen Plastiktüte gezeigt wurde. Er sagte hierbei zu dem ihn
vernehmenden ihm bekannten Kollegen Kühner:
"Bewußt an diesen Inhalt kann ich mir nur erinnern, als ich in
der Wohnung nachvernommen wurde und Metka dabei war. Du hast ja die
Tüte bzw. den Inhalt gefunden und dann anschließend mit mir durchgesprochen.
Ich kann aber mit Sicherheit sagen, daß ich zu diesem Zeitpunkt
die Zigarettenschachtel nicht angefaßt habe. Mir wird vorgehalten,
daß auf einer der beiden Zigarettenschachteln Fragmente von meinen
Fingerabdrücken darauf sind. Hierzu habe ich momentan keine Erklärung."
Ebenfalls in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist auch die Tatsache, daß Herr
Wolfgang Z. bei seiner Vernehmung vom 29.04.1997, Seite 6, angegeben
hat:
"Es ist reiner Zufall, daß ich heute hier schlafe. Es konnte niemand damit
rechnen, daß ich heute hier in der Einliegerwohnung übernachten würde.
Es kann auch anhand von eventuellen Autos niemand nachvollziehen,
ob ich in der Wohnung bin oder nicht. Mehr weiß ich hierzu jetzt eigentlich
nicht mehr."
Dem gegenüber hatte seine Ehefrau die Zeugin Marjetka Z.-B. bei ihrer
Vernehmung vom 29.04.1997 angegeben, daß ihr Mann, der Zeuge Wolfgang
Z., nach Anfang Februar nur noch in dem Tatortanwesen genächtigt hat.
Es ist also durchaus widersprüchlich, daß jemand, der annähernd drei
Monate lang ausschließlich im Tatortanwesen geschlafen hat, angibt,
daß dies "reiner Zufall" gewesen wäre.
Im Hinblick darauf, daß die Zeugin Metka Z.-B., zu laden über die Adresse
ihres Ehemanns Wolfgang Z., bb., die letztgenannten Umstände erforderlichenfalls
ebenfalls bezeugen wird und diese offenbar so nicht von dem Schwurgericht
zur Kenntnis genommen wurden, sind diese Umstände ebenfalls neu und
geeignet, das Schwurgerichtsurteil zu erschüttern.
a) Der Zeuge Lutz S. hat bei seiner Vernehmung vom 19.01.2000 vor dem
Landgericht Karlsruhe angegeben, daß er bezeugen könne, daß das Tatopfer
selbst rauchte und zwar sogenannte "weiße Marlboro-Lights''-Zigaretten.
Er kann auch bezeugen, daß Andrea z. selbst die Angewohnheit hatte,
leere Zigarettenschachteln aufzuheben und als Aufbewahrungsbehältnis
zu nutzen. Weiterhin wird der Zeuge erneut angeben können, daß er
davon Kenntnis hat, daß das Tatopfer Andrea Z. einige Zeit vor der
Tat im Besitz einer leeren Marlboro-Schachtel gewesen ist, die mit
einem großen Kreuz, welches mit Kugelschreiber aufgeschrieben wurde,
auf der Vorderseite der Zigarettenschachtel bezeichnet war. Diese
Zigarettenschachtelohne Zigaretten-Inhalt enthielt zum damaligen Zeitpunkt
ein Haschisch-Stück, welches Andrea Z. gehörte.
b) Diese Tatsachen sind vollständig neu. Der Zeuge Lutz S. ist auch nicht
im Schwurgerichtsprozeß oder zuvor von Polizeibeamten gehört oder
vernommen worden.
c) Diese neuen Tatsachen und dieses neue Beweismittel sind naturgemäß
dazu geeignet, den von dem Schwurgericht vorgenommenen Indizienbeweis
zu erschüttern. Nach dem Urteil ist das Schwurgericht davon ausgegangen,
daß die am Tatort vorgefundene weiße Tüte mit Inhalt von Herrn Harry
Wörz in der Tatnacht beim Eindringen in das Tatortanwesen mit sich
geführt wurde und er sie dort zurückgelassen hat (vgl. UAS 33 f.,
41 ff.). Die Überzeugung des Schwurgerichts von der Täterschaft des
Angeklagten gründet sich insoweit auf eine Gesamtwürdigung insbesondere
auch gerade dieses Umstands.
Dem gegenüber sind die Angaben des Zeugen Lutz S. dazu geeignet, nachzuweisen,
daß die Tatortanwesen aufgefundene weiße Plastiktüte mit auffälligem
Inhalt (unter anderem weiße Marlboro-Schachteln mit Betäubungsmitteln
als Inhalt) nicht von Herrn Harry Wörz dort hingestellt wurde, sondern
von dem Tatopfer selbst. Es wäre schon ein großerzufall, wenn außer
dem Tatopfer auch andere Personen, namentlich Herr Harry Wörz, die
Angewohnheit gehabt hätten, Betäubungsmittel in leeren Marlboro-Schachteln
zu verwahren und diese mit einem großen Kreuz zu kennzeichnen, welches
mit einem Kugelschreiber aufgeschrieben wurde.
Das es sich bei den in der Plastiktüte am Tatortanwesen aufgefundenen
Martboro-Schachteln um genau solche handelt, wie sie in etwa auch
von dem Zeugen Lutz S. beschrieben wurden, ergibt sich nicht unmittelbar
aus den Urteilsgründen selbst. Hierzu muß vielmehr auf den Vermerk
der Polizeidirektion Pforzheim -Abteilung II Kriminalpolizei- Kriminaltechnik,
vom 30.04.1997 (nach diesseitiger Paginierung: Aktenordner IV, Seite
50 f.) verwiesen werden.
Dort wird ausgeführt, daß zu der in der Plastiktüte aufgefunden Marlboro-Hartpackung,
rot, folgende Feststellungen getroffen wurden:
"Außen, d. h. vorne und hinten, sind zwei Kreuze mit jeweils mehreren Kugelschreiberstrichen
aufgemalt.
In der ansonsten leeren Packung befinden sich drei aufgeschnittene Folienbeutel
(Folien-Umverpackungen von Zigarettenschachteln) ohne erkennbaren Inhalt.
Diese Folienbeutel waren säckchenartig zusammengedreht und mit Teilen eines
braunen Klebebands verschlossen."
Zu der weiter aufgefundenen Marlboro-Hartpackung, Typ "Lights", weiß
wird ausgeführt:
"Diese "Marlboro-Lights''-Hartpackung ist aufgrund ihres Verschlusses und
Inhalts besonders auffällig.
Sie ist mit einer umgekehrt aufgestülpten Folien-Umverpackung einer Zigarettenschachtel
verschlossen.
Nach
Öffnen der ansonsten leeren Zigarettenpackung werden sieben allseitig
verschweißte Folientütchen mit einem weißen Pulver darin festgestellt."
In dem gleichen Aktenvermerk ergibt der BTM-Vortest, daß aus einem der
Tütchen durch Herrn KHM Jung eine Probe genommen und mittels BTM-Vortest
untersucht wurde. Es ergab sich eine deutliche Reaktion auf Amphetamin ("Speed").
Hätte das Schwurgericht seinerzeit von diesen Umständen Kenntnis genommen,
hätte es eine Zuordnung der Plastiktüte oder deren Inhalt am Tatortanwesen
nicht gegenüber Herrn Harry Wörz vornehmen können.
a) Herr Guido K. ist ein guter Freund von Herrn Harry Wörz und mit dessen
Angewohnheiten seit vielen Jahren vertraut. Er wohnte überdies von
November 1996 bis Dezember 1996 ca. einen Monat lang in der Wohnung
von Herrn Harry Wörz.
Er kann bezeugen, daß Herr Harry Wörz jedenfalls keine Angewohnheit hatte,
leere Zigarettenschachteln aufzuheben und als Verwahrungsbehältnis
zu nutzen. Auch die außergewöhnliche Verwendung von Klebestreifen
sind dem Zeugen Guido K. in diesem Zusammenhang noch nie aufgefallen.
Im Hinblick auf seine Vertrautheit mit den Angewohnheiten von Herrn
Harry Wörz wird der Zeuge ausschließen können, daß Herr Harry Wörz
in dem Zeitraum vor der Tat diese - allerdings von dem Schwurgericht
angenommenen - Auffälligkeiten aufwies.
Zudem wird der Zeuge Guido bekunden können, daß das Tatopfer Andrea Z. "weiße
Marlboro''-Lights üblicherweise geraucht hat.
b) Herr Guido K. ist zu diesen Punkten nicht von dem Schwurgericht befragt
worden. Er ist hierzu auch von keinem Polizeibeamten befragt worden.
c) Auch diese neuen Tatsachen sind dazu geeignet, nachzuweisen, daß die
am Tatort aufgefundene weiße Plastiktüte mit deren Inhalt nicht Herrn
Harry Wörz zuzuordnen ist. Die Tatsache, daß das Landgericht davon
ausgegangen ist, daß Herr Harry Wörz "die Angewohnheit gehabt habe,
leere Zigarettenschachteln nicht immer sogleich in den Abfall zu werfen,
sondern sie gelegentlich als Aufbewahrungsbehältnis für kleinere Gegenstände
zu verwenden, wird hierdurch ersichtlich in Frage gestellt und hierauf
konnte dementsprechend die Zuordnung dieser Gegenstände - entgegen
dem Urteil des Schwurgerichts - nicht gestützt werden, sofern der
Zeuge Guido K. bereits damals hierzu befragt worden wäre.
5)
a) Der Zeuge KHK Conle, zu laden über die Polizeidirektion Pforzheim,
wird angeben können, daß eine Rauschgift-Analyse an den Haarproben
von Frau Andrea Z. nie vorgenommen wurde. Die von Andrea Z. genommene
Haarprobe läge allerdings weiterhin als Asservat vor. Eine Haaranalyse
- durch einen Sachverständigen vorgenommen - wird ergeben, daß Andrea
Z. auch in der Zeit vor der Tat Betäubungsmittel konsumiert hat. Eine
solche Untersuchung wird daher beantragt. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten
konnte bislang nicht vorgelegt werden, weil Herr Harry Wörz keinen
Zugriff auf das Asservat hatte und hat.
Herr KHK Conle wird auf Befragen angeben, daß er - obwohl Rauschgift in
der Wohnung des Tatopfers aufgefunden wurde - keine Veranlassung gesehen
hat, die Haarprobe von Frau Andrea Z. kriminaltechnisch auswerten
zu lassen.
b) Auch diese Tatsachen sind neu. Herr Conle wurde zwar im Schwurgerichtsprozeß
vernommen, jedoch nicht zu diesen Punkten.
c) Das Versäumnis des Hauptsachbearbeiters Herrn Conle hinsichtlich der
kriminaltechnischen Auswertung darf nicht zu Lasten von Herrn Harry
Wörz gehen. Sollte sich herausstellen, daß mittels der Haarprobe nachgewiesen
werden kann, daß das Tatopfer selbst Betäubungsmittel zu sich genommen
hat, wird eine Zuordnung der am Tatort aufgefundenen Plastiktüte zu
Herrn Harry Wörz nicht mehr vorgenommen werden können.
6)
a) Die Zeugen Elke H. und Horst W., sowie der Zeuge Guido K., bb., können
weiterhin angeben, daß Andrea Z. bei ihrem Auszug aus der Wohnung
ihres Ehemanns Herr Harry Wörz zahlreiche Kleidungsstücke, sowie weitere
Gegenstände, insbesondere sogar Patronen zu ihrer Dienstwaffe, zurückgelassen
hat. Diese Kleidungsstücke und Gegenstände füllten ca. einen Kleiderschrank
voll.
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß Herr Harry Wörz stets angegeben hat, die
in der weißen Plastiktüte am Tatortanwesen aufgefundenen Tücher nicht
zu kennen.
b) Diese Tatsachen, die die Zeugen Elke H., Horst W. und Guido K. bekunden
können, sind neu. Diese Zeugen sind hierzu noch nie befragt worden.
c) Wenn aufgrund der Zeugenaussagen feststeht, daß das in einem Kleiderschrank
im Schlafzimmer des Angeklagten gefundene olivfarbene Tuch dort von
dem Tatopfer Frau Andrea Z. selbst zurückgelassen wurde, so können
hieraus keine Schlußfolgerungen gezogen werden, die aufgrund einer
Ähnlichkeit mit einem am Tatort in einerweißen Plastiktüte vorgefundenen
Tuch die Zuordnung zu Herrn Harry Wörz gestatten. Diese Zuordnung
ist aber eine Stütze des gesamten Indizienbeweises gegen Herrn Harry
Wörz. Die Zeugenaussagen sind daher geeignet, den Schuldspruch zu
erschüttern.
7)
a) Die Polizeibeamtin Sonja L. war nur wenige Minuten nach dem Notruf
des Zeugen Wolfgang Z. nach der Tat am Tatort. Der Zeuge Thomas K.
hat diese Polizeibeamtin nach der Verurteilung von Herrn Wörz in der
Gaststätte Hexenhaus in Birkenfeld getroffen.
Beide habe sich über die Verurteilung unterhalten. Frau Sonja L. hat hierauf
zu dem Zeugen Thomas K. sinngemäß geäußert: "Der Harry war es eh nicht.
Es war einer meiner Kollegen." Der Zeuge Thomas K. habe sie daraufhin
befragt, "ob es der Thomas H. war". Sie habe hierauf bejahend mit
dem Kopf genickt. Dies hat der Zeuge Thomas K. bereits in der öffentlichen
Sitzung des Landgerichts Karlsruhe vom 19.01.2000 zu Protokoll erklärt.
Der Zeuge Jochen Ö. hat weiterhin in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts
Karlsruhe vom 27.11.2000 erklärt, daß er die selbe Polizeibeamtin
Sonja L. am 23. Februar 1998, also nach der Verurteilung von Herrn
Harry Wörz, in Arnbach getroffen hat. Man habe über den Fall Wörz
gesprochen. Er habe gesagt, daß er davon überzeugt sei, daß Harry
Wörz nicht der Täter sei. Die Zeugin Sonja L. habe daraufhin gesagt:
"Ich glaub auch nicht." Er habe sie dann gefragt, wen sie für den
Täter halte. Sie äußerte, daß sie denke, es sei der Vater des Opfers
gewesen.
Die besondere Relevanz dieser Aussagen der beiden vorgenannten "neuen"
Zeugen ergibt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch aus folgenden
neuen Tatsachen und Beweismitteln: Die vorbezeichnete Polizeibeamtin
Sonja L. ist im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Streifendienst in Neuenbürg
gemeinsam mit ihrem Kollegen Herrn POM Frank Schwemmle, zu laden über
das Polizeirevier Neuenbürg, in der Tatnacht als erste Polizeibeamte
am Tatort eingetroffen. In ihrer Anzeigenaufnahme vom gleichen Tage
hat sie ihre eigenen Beobachtungen vom Tatort wiedergegeben. Diese
Beobachtungen stimmen im Hinblick auf die Lage des (fast leblosen)
Opfers mit den Beobachtungen ihres Kollegen Frank Schwemmte ausweislich
dessen Vernehmung bei der Polizeidirektion Pforzheim vom 03.05.1997
überein, weichen aber gravierend von den Feststellungen des Schwurgerichts
in dessen Urteil vom 16.01.1998 ab. Dies darf im einzelnen wie folgt
dargestellt werden:
Nach dem Urteil des Schwurgerichts (UAS 12 f.) hat Wolfgang Z. (der Vater
des Opfers) in der Tatnacht verdächtige Geräusche aus der über ihm
befindlichen Erdgeschoßwohnung seiner Tochter gehört. Er sei deshalb
aufgestanden und die zum Erdgeschoß führende Treppe hinaufgegangen.
Sein Versuch, die nicht abgeschlossene, zum Flur der Erdgeschoßwohnung
hin aufgehende Tür zu öffnen, scheiterte. Nach den Urteilsgründen
gelang es ihm lediglich; das Türblatt ein wenig aufzudrücken, bevor
es auf Widerstand stieß. Durch den Türspalt erkannte er die Beine
seiner auf dem Boden liegenden Tochter, gegen die das Türblatt gestoßen
war.
Der Täter habe dann, nachdem er Wolfgang Z. bemerkt habe, die Tür kräftig
zugeschlagen. Wolfgang Z. sei durch das Türblatt am Kopf getroffen
worden und sei einen Schritt zurückgetorkelt. Er habe erneut versucht
die Kellerabgangstür aufzudrücken, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Hieraufhin habe sich Wolfgang Z. entschlossen, in seine Souterrain-Wohnung
zurückzugehen und über das schnurlose Telefon, das er dort vermutete,
die Polizei zu verständigen. Zum weiteren Geschehen führen die Urteilsgründe
unter anderem aus:
"Wolfgang Z. war es nach seiner Rückkehr aus dem Keller in das Erdgeschoß gelungen,
die zum Erdgeschoßflur aufgehende Tür etwas weiter zu öffnen, wobei
er mit dem Türblatt die Beine seiner auf dem Boden liegenden Tochter
leicht verschob. Er zwängte sich durch den Türspalt und fand seine
Tochter auf dem Flurboden im Erdgeschoß in Rückenlage liegend vor.
Der Wollschal war fest um ihren Hals geschlungen..."
Hiermit stehen allerdings die Beobachtungen der Polizeibeamtin Sonja L. bei
ihrem Eintreffen am Tatort in Widerspruch. Der Vermerk der Zeugin
Sonja L. vom 29.04.1997 führt hierzu folgendes aus:
"Bei unserem Eintreffen war die Eingangstür zum Anwesen geöffnet.
Im EG brannte im Flur, im Wohnzimmer und in der Küche Licht. Die Kellertür
war vollständig geöffnet.
Kollege Wolfgang Z. stand, mit dem 2-jährigen Sohn der Geschädigten auf dem
Arm, im Hausflur.
Die Geschädigte befand sich mit der rechten Körperseite vor der Kellertür
auf dem Boden liegend in der stabilen Seitenlage. Die Beine waren
in Richtung Schlafzimmer gerichtet."
"Zum Zeitpunkt, als Andrea an dortiger Stelle lag, war die Kellertür
weit offen, also das Türblatt war oberhalb des Kopfes von Andrea.
Ich erinnere mich deshalb daran, da später sich Sanitäter und auch
Wolfgang zwischen dem noch freibleibenden Türspalt in Richtung Küche
hindurchzwängen mußten...
Die Andrea wurde das erste Mal in ihrer Lage durch die eintreffenden DRK-Männer
verändert. Diese haben sie an den Schultern bzw. an den Kniekehlen
zu zweit angehoben und in das Wohnzimmer verlegt. Eine vorherige andere
Liegeposition hatte Andrea nicht" (Seite 3, vorletzter Absatz des
Vermerks vom 03.05.1997).
Der Polizeibeamte Frank Schwemmle wurde im Hinblick auf den Widerspruch
zu den Angaben des Wolfgang Z. am 07.05.1997 nochmals vernommen. Dort
finden sich folgende Angaben:
Auf den Widerspruch in seiner Vernehmung, Seite 2, bezüglich der offenstehenden
Kellertür, zu den anderweitig hier vorliegenden Erkenntnissen angesprochen,
macht Frank Schwemmle nachstehende Angaben:
"Ich bin mir sicher, daß die Kellertür, dort wo die Andrea lag, offenstand.
Wie weit diese Tür jedoch offenstand, weiß ich jetzt nicht mehr: ich
bin mir in diesem Punkt etwas unsicher. In meiner Vernehmung habe
ich angegeben, daß das Türblatt der Kellertür über den Kopf hinaus
von Andrea offenstand. Wenn ich nunmehr ein Lichtbild betrachte, wo
Kollege Wolfgang Z. (Anmerkung: gemeint ist der anfangs ebenfalls
Verdächtige Wolfgang Z.) die ursprüngliche Lage von Andrea nachstellt,
so bin ich der Meinung, daß ich am Kopfbereich von Andrea sah, die
auf ihrer rechten Körperhälfte lag und ihr Gesicht annähernd die Wand
zum Wohnzimmer berührte. Ich meine aber, daß Andrea noch etwas weiter
in Richtung Kinderzimmer lag, ihr Gesicht aber noch nicht in den Bereich
der Wohnzimmertür hineinragte..."
b) Der Zeuge Thomas K. ist weder von dem Schwurgericht noch von den Polizeibeamten
vernommen worden. Der Zeuge Jochen Ö. ist zu diesem Punkt zu keiner
Zeit vernommen worden. Die Polizeibeamtin Sonja L. ist ebenfalls nicht
von dem Schwurgericht vernommen worden. Sie befand sich zum Verhandlungstermin
in Urlaub.
c) Diesseits kann nicht beurteilt werden, welche Gründe die Zeugin Sonja
L. dazu bewegt haben, Verdachtsmomente gegen die zumindest potentiell
tatverdächtigen Wolfgang Z. und Thomas H. auszusprechen. Wenn allerdings
eine Polizeibeamtin in der Öffentlichkeit solche erheblichen Beschuldigungen
äußert, ist dem nachzugehen. Naturgemäß sind sie dazu geeignet, den
Schuldspruch gegen Herrn Harry Wörz zu erschüttern.
Die besondere Relevanz der Angaben der niemals gerichtlich vernommenen
Polizeibeamtin Sonja L. ergibt sich offensichtlich daraus, daß sie
von einer anderen Auffindeposition des Opfers ausgeht, als es die
Feststellungen des Schwurgerichts wiedergeben. Die dortigen Feststellungen,
die zumindest auch auf den Angaben des Zeugen Wolfgang Z. beruhen,
sind mit den Angaben der Zeugin L. nicht vereinbar. Wenn der Zeuge
Wolfgang Z. die Tür zur Erdgeschoßwohnung zunächst lediglich einen
Türspalt öffnen konnte, weil er auf Widerstand, nämlich die Beine
seiner auf dem Boden liegenden Tochter, gestoßen war und es ihm später
lediglich gelang, die Tür "etwas weiter zu öffnen, wobei er mit dem
Türblatt die Beine seiner auf dem Boden liegenden Tochter leicht verschob",
dann ist dies nicht vereinbar mit der Angabe, daß diese "Kellertür"
"vollständig geöffnet" gewesen ist und das Türblatt oberhalb des Kopfes
von Andrea gewesen wäre. Eine solche von den Zeugen Sonja L. und Schwemmle
geschilderte Auffindeposition wäre nur dann mit den Angaben des Zeugen
Wolfgang Z. vereinbar, wenn das Tatopfer Andrea Z. vor Eintreffen
der Polizeibeamten nochmals bewegt worden ist. Zum einen hätte Andrea
Z. bewegt müssen um die Tür zu öffnen, zum anderen hätten die Füße
von Andrea Z. in eine andere Richtung zeigen müssen.
Bei Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen werden nicht nur die bisherigen
Feststellungen zum Tathergang und der Schuldspruch erschüttert, sondern
auch die Glaubwürdigkeit des allein nach seinen Angaben nicht verdächtigen
Zeugen Wolfgang Z.
8)
a) Unter dem Datum vom 04.04.2000 hat Herr Prof. Dr. Udo Undeutsch, Professorfür
Psychologie an der Universität zu Köln, im Auftrag des Landgerichts
Karlsruhe ein physio-psychologisches Gutachten gemäß dem Beschluß
der Zivilkammer VIII vom 17.02.2000 zu der Frage erstellt, ob das
Bestreiten von Herrn Harry Wörz, seiner Ehefrau am 29.04.1997 die
schweren Verletzungen beigebracht zu haben, als wahrheitsgemäß zu
beurteilen ist. Der Sachverständige kommt aufgrund dieses Gutachtens
und seines Ergänzungsgutachtens vom 13.06.2000 zu dem Ergebnis:
"In Anbetracht dieser Persönlichkeitsartung erreicht das Testergebnis
eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, daß Herr Wörz
nicht der Täter jener grauenvollen Tat ist, für die er strafgerichtlich
verurteilt worden ist." (Vgl. Seite 7 f. des schriftlichen Gutachtens
vom 04.04.2000 in der Anlage).
b) Dieses Gutachten und die sie begründenden Tatsachen sind naturgemäß
neu, daß erst nach der Schwurgerichtsverhandlung bekannt geworden.
c) Das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Undeutsch ist jedenfalls im Rahmen
der Gesamtwürdigung der für und gegen die Tatschuld von Herrn Harry
Wörz heranzuziehenden Indizien zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshof in Strafsachen steht dem nach diesseitiger Auffassung
nicht entgegen.
9)
Die Zeugin Elke H. und der Zeuge Guido K. sowie Herr Harry Wörz, jeweils
bb., können angeben, daß der weitere Zeuge Wolfgang Z. wenige Monate
vor der Tat zu Lasten seiner Tochter sich zu einer Bank in Frankreich
hat fahren lassen. Dort hat er die Bank mit einer Tüte voll Bargeld
(Geldscheine) verlassen. Er unterhielt zu diesem Zeitpunkt noch ein
weiteres Konto in Luxemburg.
Der Zeuge Wolfgang Z. wird auf Befragen weiterhin angeben müssen, daß
er dieses Geld nicht ererbt oder auf ähnlichen üblichen Wegen erworben
hat. Als Polizeibeamter hat er maximal die Gehaltsstufe A 11 erreicht.
Zugleich ist anzuführen, daß Herr Wolfgang Z. Eigentümer von zwei
Häusern sowie eines Wohnmobils im Wert von mehr als DM 100.000,00
war zum Zeitpunkt der Tat.
b) Sämtliche benannte Zeugen sind diesbezüglich nie befragt worden. Ihr
Wissen ist vollständig neu.
c) Es liegt auf der Hand, daß die Verwicklung in ungeklärte Geldtransaktionen
mit hohen Bargeldbeträgen im Ausland Anlaß dafür sein kann, eine besondere
Überprüfung vorzunehmen, ob hieraus für einen ohnehin aus anderen
Gründen Verdächtigen ein mögliches Motiv für eine Gewalttat gegen
Dritte herrühren kann. Eine solche Überprüfung ist allerdings von
den Kollegen von Herrn Wolfgang Z. nie vorgenommen worden. Da Herr
Wolfgang Z. die vorgebrachten Tatsachen im Rahmen des Zivilprozesses
niemals ernsthaft bestritten hat, folgt hieraus, daß folgende Sachlage
festzustellen ist: Herr Wolfgang Z. war zur Tatzeit am Tatort, er
hat sich zur Tatzeit verletzt und er ist in ungeklärte Geldtransaktionen
mit großen Bargeldbeträgen im Ausland in Verbindung zu bringen, welche
ein mögliches Motiv in einer Straftat stets darstellen können.
Zugleich trägt eine der Zigarettenschachteln, die der mutmaßliche Täter am
Tatort zurückgelassen haben soll, ausschließlich seinen Fingerabdruck.
Sein Aussageverhalten in dem Strafprozeß ist widersprüchlich und in
Verbindung mit den Beweisergebnissen des Zivilprozesses zu erheblichen
Teilen auch unglaubwürdig.
Warum bei dieser Sachlage, eine sichere Beweisführung ausschließlich gegen
Herrn Harry Wörz möglich sein soll, ist diesseits nicht einsichtig.
10)
a) Eine Auswertung des Notrufs gemäß Aktenordner l, Seite 151 hat ergeben,
daß während des Gesprächs der Funkleitzentrale mit dem Zeugen Wolfgang
Z. im Hintergrund Stimmen und Röcheln zu hören gewesen ist. Das diesbezügliche
Asservat ist nach Auffassung des Herrn KHK Conle noch im Original
vorhanden.
b) Auch diese Tatsache ist nach diesseitiger Auffassung neu, da sie von
der Schwurgerichtskammer nicht in den Urteilsgründen berücksichtigt
wurde. Auf Urteilsaktenseite 51 findet sich vielmehr die Ausführung
des Schwurgerichts:
"... diese Äußerungen des Zeugen Wolfgang Z. bei den beiden telefonischen
Notrufen um 2:40 Uhr und um 2:43 Uhr sprechen gegen eine Täterschaft
des Zeugen. Die - allein denktheoretisch mögliche - Annahme, der Zeuge
hätte seine Tochter mrt dem Wollschal gedrosselt, hätte dann "in letzter
Sekunde" von der Vollendung des Tötungsvorhabens Abstand genommen,
telefonisch Rettungsmaßnahmen eingeleitet und bereits bei den ersten
telefonischen Notrufen zur Verdeckung seines Tuns die Möglichkeit
des Vorliegens einer "Beziehungstat" mit Thomas H. und Harry Wörz
als potentiellen Tatverdächtigen "ins Spiel gebracht, hieße, dem Zeugen
Wolfgang Z. ein wohlüberlegtes, ja "kaltblütiges" Nachtatverhalten
zu unterstellen."
c) Der Zeuge Wolfgang Z. hat hingegen auch nach den Urteilsgründen stets
angegeben, daß er zum Zeitpunkt seiner Notrufe allein gewesen ist.
Infolge dessen konnten keine weiteren Stimmen zu hören sein. Die Verwertung
dieses Umstands auf dem Notrufprotokoll würde dementsprechend dazu
führen, daß das Tatgeschehen sich nicht so zugetragen haben kann,
wie es der Zeuge Wolfgang Z. vor dem Schwurgericht behauptet hat.
Damit ist allerdings auch der Schuldspruch gegen Herrn Harry Wörz
nicht mehr aufrecht Zuerhalten.
d) In diesem Zusammenhang darf noch zu der Gefühlsverfassung des Zeugen
Wolfgang Z. und der Beweissicherungsqualität nach der Tat auf folgendes
hingewiesen werden: Der Zeuge Frank Schwemmle, bb., hat bei seiner
Vernehmung vom 03.05.1997, Seite 4, letzter Absatz, angegeben, daß
ihm der Zeuge Wolfgang Z. - während seine Tochter offenbar mit dem
Tod rang und noch vor Eintreffen der Beamten der Kripo - eine Flasche
Sprudel angeboten habe. Er könne sie trinken, wenn er so rumstehe.
Der Zeuge Frank Schwemmle hatte hingegen gar keinen Durst und stellte
deshalb die Sprudelflasche am Heizkörper im Flur um die Ecke des Treppenabgangs
zur Kellerwohnung ab. Auf dem ihm vorgelegten Lichtbild bei seiner
Vernehmung war diese Sprudelflasche aber nicht abgebildet. Um keine
Trugspuren zu hinterlassen wollte der Zeuge Frank Schwemmle dennoch
feststellen, daß diese Sprudelflasche - sollte sie offenbar noch irgendwo
abgebildet sein - von ihm stamme (Seite 5 der Vernehmung).
Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Umstände von dem Schwurgericht
erkannt und berücksichtigt wurden. Sicherlich mag es ungewöhnlich
sein, wenn der eigene Vater während das eigene Kind mit dem Tode ringt
nichts anderes zu tun hat, als seelenruhig einem Kollegen eine Flasche
Sprudel anzubieten, obwohl dieser gar keinen Durst hat. Erstaunlich
und verwundernswert ist hingegen die Tatsache, daß eine unbekannte
Person dementsprechend die Gelegenheit hatte, vom Tatort Gegenstände
wegzunehmen und diese vor einer Beweissicherung durch die Polizeibeamten
fernzuhalten. Da der Zeuge Frank Schwemmle die Sprudelflasche offensichtlich
nicht selbst weggenommen hat bleibt lediglich zu vermuten, daß entweder
ein weiterer Polizeibeamter im Dienst oder ein Sanitäter oder der
Zeuge Wolfgang Z. die Sprudelflasche entfernt hat, ohne daß dies dem
Zeugen Frank Schwemmle oder den beweissichernden Beamten aufgefallen
wäre. Bei diesem Sachverhalt ist es dementsprechend in gleicher Weise
denkbar, daß auch tatrelevante Spuren entsprechend "verwischt" worden
sein können. Dieser Umstand zur Qualität der Beweissicherung hätte
ebenfalls vor dem Schwurgericht berücksichtigt werden müssen, zumal
der anfangs eher unauffällig offenbar nur Zentimeter entfernt stehenden
weißen Plastiktüte maßgebliche Bedeutung zur Identifizierung des Täters
beigemessen wurde und gerade nicht auszuschließen ist, daß ein am
Tatort anwesender Verdächtiger Beweisspuren hat beseitigen können.