Im Tatortanwesen wurde eine weiße
Plastiktüte mit auffälligem Inhalt aufgefunden, die
dem Angeklagten zuzuordnen ist.
Diese Plastiktüte
stand, wie die Zeugen KHM Polley, dem sie
als erstem auffiel, und KHK Perplies, der sie noch am Tattag gesichert
hat, glaubhaft ausgesagt haben und wie die Kammer durch
Inaugenscheinnahme des Lichtbilds Nr. 16 der Bildmappe vom
Tatortanwesen (Bildmappe l, AS 237 ff. in LO IV) nachvollziehen konnte,
im Erdgeschoß der Tatortwohnung im Bereich des Kellerabgangs
angelehnt an die - von unten gesehen - linke Wand des Abgangs in das
Untergeschoß.
Im Rahmen der umfangreichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen konnte -
wie die Zeugen KOK Kühner und KHK Conle glaubhaft bekundet
haben -festgestellt werden, daß diese ca. 20 x 30 cm
große Plastiktüte, die mit einem einen stilisierten
Mörser darstellenden "Logo"-Aufdruck versehen ist, von der
Firma PERGA-Plastik, Walldürrn, wie tausende andere
gleichartige Plastiktüten auch im Auftrag der in Pforzheim,
Westliche 23 gelegenen Stadtapotheke produziert wurde. In der genannten
Apotheke wurden derartige Plastiktüten als
Verpackungsbehältnisse an Kunden ausgehändigt. Ob und
gegebenenfalls an wen die im Tatortanwesen sichergestellte
Plastiktüte ausgegeben wurde, war nicht mehr feststellbar.
Der Inhalt der im Tatortanwesen aufgefundenen Plastiktüte
weist jedoch Besonderheiten auf, die nach Überzeugung des
Schwurgerichts die Schlußfolgerung rechtfertigen,
daß die Tüte dem Angeklagten zuzuordnen ist. Nach
der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Perplies enthielt die
Plastiktüte folgende Gegenstände: ein olivfarbenes
Dreieckshalstuch, ein weiteres baumwollenes, olivfarbenes,
rechteckiges, 520 mm x 480 mm großes Taschentuch, einen
Einweghandschuh aus Latex, zwei Einweghandschuhe aus Vinylmaterial,
eine Zigarettenschachtel der Marke "Marlboro" (rot) sowie eine
Zigarettenschachtel der Marke "Marlboro-Lights" (weiß). In
der roten Marlboroschachtel befanden sich drei aufgeschnittene und
sodann an den Schnittstellen mit braunem Klebeband wieder zugeklebte
Folienbeutelchen ohne Inhalt. Die weiße
Marlboro-Lights-Schachtel enthielt insgesamt sieben durchsichtige,
verschweißte Plastiktütchen mit jeweils einer
weißen pulvrigen Substanz als Inhalt. Nach der glaubhaften
Aussage des Zeugen KHM Jung ergab eine von ihm am 29.04.1997
durchgeführte Abwiegung, daß sich in den sieben
Plastiktütchen jeweils ca. 1 g dieser Substanz befand; ein von
ihm vorgenommener Rauschgiftvortest habe bei dem Pulver einen
eindeutigen Hinweis auf Amphetamin ergeben. Aufgrund des in der
Hauptverhandlung am 15.01.1998 gemäß § 251
Abs. 2 StPO verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamts
Baden-Württemberg - Kriminaltechnisches Institut - vom
16.06.1997 steht fest, daß die von dem
Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. Metzulat
durchgeführte Untersuchung dieser Substanz den Nachweis
erbracht hat, daß es sich hierbei um Amphetaminsulfat mit
Beimengungen von Lactose handelt.
Es steht weiter fest, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der
Tat Raucher der Zigarettenmarke "Marlboro" (rot) war und seine Freundin
Claudia F. damals Zigaretten der Marke "Marlboro-Lights"
(weiß) rauchte. Dies hat der Angeklagte in der
Hauptverhandlung selbst eingeräumt, und dies hat im
übrigen die Zeugin Claudia F. bei ihrer Vernehmung glaubhaft
bestätigt.
Der Angeklagte hat weiter in der Hauptverhandlung eingeräumt,
daß er die Angewohnheit gehabt habe, leere
Zigarettenschachteln nicht immer sogleich in den Abfall zu werfen,
sondern sie gelegentlich als Aufbewahrungsbehältnis
für kleinere Gegenstände zu verwenden. Die
Richtigkeit dieser Einlassung des Angeklagten wird im übrigen
dadurch belegt, daß nach der glaubhaften Aussage des Zeugen
KHK Kronenwett durch ihn bei einer am 30.04.1997 erfolgten Durchsuchung
der Wohnung des Angeklagten in Gräfenhausen u.a. zwei
"Marlboro''-Schachteln (rot) ohne Zigaretten aufgefunden wurden, die
als Aufbewahrungsbehältnisse dienten; eine
"Marlboro"-Schachtel befand sich in der oberen Schublade einer im
Wohnungsflur stehenden Kommode und enthielt
Süßstoffdragees, eine weitere "Marlboro"-Schachtel
mit Münzgeld wurde in einem im Schlafzimmer befindlichen
Rucksack aufgefunden.
Bei der am 30.04.1997 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurde ferner - wie der Zeuge KHK Kronenwett glaubhaft bekundet hat - in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer des Angeklagten ein olivfarbenes Tuch aufgefunden, sichergestellt und an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zur Materialuntersuchung weitergeleitet. Eine im Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg durchgeführte vergleichende Untersuchung des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Taschentuchs einerseits sowie des in der Plastiktüte im Tatortanwesen aufgefundenen Taschentuchs andererseits hat eine frappierende Ähnlichkeit der beiden Tücher ergeben. Der Sachverständige Dr. Krauß, Biologe beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg, hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, daß bei der von ihm durchgeführten Untersuchung der Tücher folgende Merkmale hätten bestimmt werden können:
| Taschentuch aus der Wohnung des Angeklagten | Taschentuch aus der im Tatortanwesen aufgefundenen Tüte | |
| Größe | ca. 520 mm x 520 mm | ca. 520 mm x 480 mm |
| Material | Baumwolle | Baumwolle |
| Einfärbung | oliv | oliv |
| Textilkonstruktion | Leinenbindung 1/1 | Leinenbindung 1/1 |
| Musterrapport | im Rechteck ca. 27 mm breit | im Rechteck ca. 27 mm breit |
Abgesehen von der
geringfügigen
Größendifferenz - so der Sachverständige
Dr. Krauß - würden die untersuchten
Taschentücher hinsichtlich Material, Einfärbung und
textiler Konstruktion völlig übereinstimmen.
Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Dr. Krauß
nach eigener Überprüfung angeschlossen.
Es steht weiter fest, daß der Angeklagte eine Vielzahl von
Einweghandschuhen besessen hat. Sowohl in seiner Wohnung in
Birkenfeld-Gräfenhausen als auch in seinem Pkw VW-Passat
wurden bei den durch die Kriminalpolizei durchgeführten
Durchsuchungen Einweghandschuhe aus unterschiedlichen Materialien
aufgefunden.
Der Zeuge KHK Kirn hat glaubhaft ausgesagt, daß bei der
ersten noch am Tattag durchgeführten Durchsuchung der Wohnung
des Angeklagten in einer im Badezimmer auf der Waschmaschine liegenden
Tüte drei Einweghandschuhe aus Latex gefunden worden seien,
bei einer späteren Wohnungsdurchsuchung am 06.05.1997 seien im
Schlafzimmer des Angeklagten in einem Korb ein Einweghandschuh und im
Schlafzimmerschrank ein weiterer Einweghandschuh mit
Haarbüscheln festgestellt worden.
Der Zeuge KK Mayer hat glaubhaft bekundet, daß bei einer am
30.04.1997 durchgeführten Durchsuchung in einem Schrank im
Wohnzimmer des Angeklagten eine Tüte mit 15 Plastikhandschuhen
aufgefunden worden sei. Darüber hinaus hätten sich in
einer vor dem Kleiderschrank im Schlafzimmer auf dem Boden liegenden
Plastikdose fünf Einweghandschuhe befunden, die gesichert
worden seien. Auch bei der ebenfalls am 30.04.1997 vorgenommenen
Durchsuchung des Pkw VW-Passat des Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt
noch in der Kettelbachstraße abgestellt gewesen sei, seien
sowohl auf dem Fußboden vor dem Beifahrersitz als auch im
Kofferraum des Fahrzeugs in einer Werkzeugkiste Einweghandschuhe
aufgefunden und gesichert worden.
Die fünf Einweghandschuhe, die sich nach der glaubhaften
Aussage des Zeugen KK Mayer in einer im Schlafzimmer der Wohnung des
Angeklagten auf dem Boden liegenden Plastikdose befanden, sind an das
Landeskriminalamt Baden-Württemberg zur Durchführung
einer vergleichenden Materialuntersuchung weitergeleitet worden. Der
Sachverständige Dr. Karpf, Dipl.-Chemiker beim
Landeskriminalamt Baden-Württemberg, hat in seinem in der
Hauptverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt,
daß bei der von ihm durch Pyrolyse-Gaschromatographie mit
massenselektivem Detektor (Pyrolyse-GC-MSD) durchgeführten
Materialuntersuchung festgestellt worden sei, daß diese
fünf Einweghandschuhe aus identischem Vinylmaterial bestanden
hätten. Allerdings seien diese Vinyleinweghandschuhe von ihrer
genauen Materialzusammensetzung her nicht materialgleich mit den
ebenfalls aus Vinylmaterial bestehenden beiden Fingerlingabschnitten,
die am Tatort aufgefunden worden seien.
Wenn aufgrund dieses überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. Karpf auch feststeht, daß zwischen den am Tatort aufgefundenen Fingerlingabschnitten von Vinyleinweghandschuhen und den in der Wohnung des Angeklagten im Schlafzimmer sichergestellten Vinyleinweghandschuhen keine Materialgleichheit besteht, so bleibt doch im Ergebnis als ein auffälliger Umstand festzuhalten, daß in der Wohnung und im Pkw des Angeklagten eine Vielzahl von Einweghandschuhen sichergestellt worden ist. Der Angeklagte selbst hat hierzu angegeben, daß er im Alltagsleben solche Einweghandschuhe bei vielfältigen Verrichtungen auch tatsächlich trage.
Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, daß die weiße Plastiktüte mit dem genannten Inhalt zumindest am Vormittag des 28.04.1997 noch nicht an ihrer späteren Auffindestelle im Bereich des Kellerabgangs stand.
Der Zeuge Thomas H. hat
in der
Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, daß er sich vom
Spätnachmittag des 26.04.1997, einem Samstag, bis zum
28.04.1997 gegen 9.45 Uhr im Anwesen in Birkenfeld bei seiner Freundin
Andrea Z. und deren Sohn Kai aufgehalten habe. An diesem Wochenende
habe er, um Andrea Z. Hausarbeit abzunehmen, u.a. die
Erdgeschoßwohnung geputzt. Er sei sich sicher, daß
zu dieser Zeit die Plastiktüte, die später - nach der
Tat - im Erdgeschoß im Abgangsbereich zum
Untergeschoß aufgefunden worden sei, dort noch nicht
vorhanden gewesen sei. Daran könne er sich auch deshalb gut
erinnern, weil ihm bei seinen Putzarbeiten aufgefallen sei,
daß im Kellerabgangsbereich auf dem oberen Podest an der dem
späteren Auffindeort der Tüte genau
gegenüberliegenden Wand eine Blechdose mit Farbe gestanden
habe. Da er diese Dose bemerkt habe, sei er sicher, daß ihm
auch eine an der gegenüberliegenden Wand abgestellte
weiße Plastiktüte aufgefallen wäre, wenn
sie dort gestanden hätte.
Diese Aussage des Zeugen Thomas H. erschien der Kammer in jeder
Beziehung glaubhaft. Sie wird - was die von dem Zeugen H. beschriebene
Blechdose anbelangt - im übrigen bestätigt durch die
Bekundungen des Zeugen KHK Perplies, der glaubhaft angegeben hat,
daß bei der Spurensicherung am Tatort tatsächlich
auf dem oberen Podest des Kellerabgangs genau an der- der
Auffindestelle der weißen Plastiktüte
gegenüberliegenden Wand eine derartige Blechdose auf dem
Fußboden stehend aufgefunden worden sei.
Es kommt hinzu, daß auch der Zeuge Wolfgang Z., der am
28.04.1997 gegen 22.30 Uhr die Erdgeschoßwohnung von Andrea
Z. verlassen und sich über die ins Untergeschoß
führende Treppe in die Souterrainwohnung begeben hat, um zu
Bett zu gehen, in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat,
daß ihm dabei eine im Bereich des Kellerabgangs auf dem
Fußboden stehende Plastiktüte nicht aufgefallen sei.
Das Schwurgericht ist nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der genannten Beweisumstände, nämlich
----- des Umstands, daß sich in der am Tatort aufgefundenen Tüte eine Zigarettenschachtel der Marke "Marlboro" (rot) und eine Zigarettenschachtei der Marke "Marlboro-Lights" (weiß) befanden, und der Angeklagte Raucher der Zigarettenmarke "Marlboro" (rot) war, während seine Freundin Claudia F. die Zigarettenmarke "Marlboro-Lights" (weiß) rauchte,
----- des Umstands, daß beide in der Tüte am Tatort sichergestellten Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnisse für andere Gegenstände als Zigaretten dienten - die "weiße" Marlboro-Lights-Schachtel als Aufbewahrungsbehältnis für sieben mit Amphetamin gefüllte Plastikbeutelchen, die "rote" Marlboro-Schachtel als Behältnis für drei leere Folienbeutelchen - und der Angeklagte die Angewohnheit hatte, "leere" Zigarettenschachteln gelegentlich als Aufbewahrungsbehältnis für Kleinteile zu verwenden,
----- des Umstands, daß in der am Tatort sichergestellten Plastiktüte u.a. ein olivfarbenes baumwollenes Taschentuch aufgefunden wurde und in der Wohnung des Angeklagten ein weiteres Taschentuch gesichert werden konnte, welches - bis auf eine geringfügige Größenabweichung - hinsichtlich Materialbeschaffenheit, Einfärbung und textiler Struktur völlig mit dem in der Tüte aufgefundenen Taschentuch übereinstimmt,
----- des Umstands, daß sich in der am Tatort sichergestellten Plastiktüte drei Einweghandschuhe - zwei aus Vinylmaterial, einer aus Latex - befanden und der Angeklagte in seiner Wohnung und in seinem Pkw eine Vielzahl von Einweghandschuhen sowohl aus Latex als auch aus Vinylmaterial aufbewahrte,
----- des Umstands, daß die am Tatort sichergestellte Plastiktüte sich zumindest am Vormittag des 28.04.1997 noch nicht an ihrem späteren Auffindeort befand -
zu der zweifelsfreien
Überzeugung
gelangt, daß die am Tatort sichergestellte
Plastiktüte samt Inhalt dem Angeklagten zuzuordnen ist. Der
Angeklagte hat diese Tüte bei seinem Eindringen in das Anwesen
in der Tatnacht mitgeführt, im Erdgeschoß auf dem
oberen Podest des Kellerabgangs abgestellt, wo er sie dann bei seiner
überstürzten Flucht durch den Hauptausgang der
Erdgeschoßwohnung zurücklassen mußte.
Was der Angeklagte mit dieser Tüte bzw. ihrem Inhalt vorhatte,
als er in das Tatortanwesen eindrang, konnte nicht festgestellt werden.
c)
Bei dem Drosselungsangriff auf Andrea Z. handelte es sich um eine "Beziehungstat".
Die umfangreichen
kriminalpolizeilichen
Ermittlungen am Tatort haben nicht den geringsten Anhaltspunkt
dafür ergeben, daß etwa eine fremde Person, die
nicht dem näheren Umkreis von Andrea Z. zuzuordnen
wäre, in das Anwesen eingedrungen sein und dort Andrea Z.
angegriffen haben könnte.
Wie die Zeugen KOK Kühner und KHK Conle sowie der in erster
Linie mit der Spurensicherung befaßt gewesene Zeuge KHK
Perplies in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben, wurden
keinerlei "Einbruchsspuren" festgestellt. Weder an der
Haupteingangstür zur Erdgeschoßwohnung des
Tatortanwesens noch an der Eingangstür zur Einliegerwohnung im
Untergeschoß noch an den Terrassentüren des
Wohnzimmers und des Schlafzimmers im Erdgeschoß
hätten sich Spuren eines gewaltsamen Öffnens dieser
Türen gefunden. Gleiches gelte für sämtliche
Fenster des Tatortanwesens. Versuche, die Eingangshaustür zur
Erdgeschoßwohnung mittels eines Kunststoffschnellhefters,
mittels einer Scheckkarte oder unter Verwendung von Metallband oder von
Schweißdraht zu öffnen, seien gescheitert.
Zwar wäre ein Eindringen in das Tatortanwesen über
die Terrassentür des Wohnzimmers der
Erdgeschoßwohnung grundsätzlich möglich
gewesen. Das integrierte Fensterelement dieser Terrassentür
war in der Tatnacht in Kippstellung arretiert, der Rolladen war nicht
ganz herabgelassen. Wie die Zeugen KOK Kühner und KHK Conle
übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, konnte bei
mehrfachen Überprüfungen festgestellt werden,
daß sich der Kunststoffrolladen dieser Terrassentür
bei entsprechendem Krafteinsatz von außen etwa auf halbe
Höhe nach oben schieben läßt und es dann
möglich ist, mit der Hand durch den aufgrund der Kippstellung
entstandenen Spalt nach innen zu greifen und den innenseitig an der
Tür angebrachten Kipphebel herunterzuklappen und so den
Türflügel zu öffnen.
Das Eindringen eines "fremden" Täters in das Tatortanwesen auf
diesem Weg schließt die Kammer jedoch aus. Denn zum einen ist
- wie die von KOK Kühner und KHK Conle durchgeführten
Versuche ergeben haben - das Heraufschieben des Rolladens von
außen mit nicht unerheblicher Lärmentwicklung
verbunden, und zum anderen erscheint es mehr als unwahrscheinlich,
daß etwa ein unbekannter Einbrecher, der sich auf diese Weise
Zugang zum Haus verschafft hätte, die Terrassentür
nach dem Eindringen wieder ordnungsgemäß
verschließt. Gegen das Eindringen eines "unbekannten"
Einbrechers spricht im übrigen der Umstand, daß im
gesamten Haus keinerlei Spuren einer begonnenen Suche nach
Wertgegenständen feststellbar waren. Die Annahme
schließlich, daß die zur Tatzeit lediglich mit
einem T-Shirt bekleidete Andrea Z. etwa einer ihr unbekannten Person
nachts gegen 2.15 Uhr die Haustür geöffnet und dieser
Einlaß gewährt haben könnte, ist derart
lebensfremd, daß die Schwurgerichtskammer eine solche
Möglichkeit ausschließt.
Hingegen spricht die
Aussage des Zeugen
Rudolf K. eindeutig für das Vorliegen einer "Beziehungstat".
Der Zeuge Rudolf K., der eine im Anwesen Buchenstraße im
ersten Obergeschoß gelegene Wohnung bewohnt und der sowohl
von seinem Schlafzimmer als auch von seinem Wohnzimmer aus freien Blick
auf die nördliche und westliche Seite des Tatortanwesens hat,
hat in der Hauptverhandlung - wie bereits ausgeführt -
bekundet, daß er am 29.04.1997 etwa um 2.16 Uhr erwacht sei,
weil er die laute Stimme eines Mannes gehört habe, der erregt
ausgerufen habe: "Ich bring Dich um, ich schlag Dich tot! Mit mir
kannst Du das nicht machen". Wenige Sekunden darauf habe er, der Zeuge,
eine Frau in weinerlich-wimmerndem Tonfall rufen hören: "Was
willst Du denn von mir!? Ich hab Dir doch nichts getan. Mach mir doch
nichts!" Danach habe er - so der Zeuge K. weiter - noch einige
Wortfetzen wahrgenommen, deren Inhalt er aber nicht mehr habe verstehen
können.
Diese Aussage des Zeugen Rudolf K. erschien der Kammer in jeder
Beziehung glaubhaft.
Die Schwurgerichtskammer hat keinerlei Bedenken, dieser
zuverlässigen Aussage des Zeugen Rudolf K., der weder Andrea
Z. noch den Angeklagten persönlich kennt und dessen
Bekundungen neutral und von jedweder Belastungstendenz frei waren, zu
folgen.
Der Inhalt der von dem Zeugen Rudolf K. wahrgenommenen
Äußerungen läßt sich mit der
Annahme, Andrea Z. habe einen ihr fremden Eindringling in ihrer Wohnung
überrascht, nicht vereinbaren. Aus ihm läßt
sich vielmehr nach Überzeugung des Schwurgerichts der sichere
Schluß ziehen, daß zwischen dem Täter und
dem Opfer eine persönliche Beziehung bestanden hat.
Für die Begehung dieser "Beziehungstat" kommt aus dem näheren Umkreis von Andrea Z. allein der Angeklagte als Täter in Betracht. Weitere, ursprünglich potentiell tatverdächtig erscheinende Personen aus dem privaten Umfeld des Opfers sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Sicherheit als Täter auszuschließen.
Im einzelnen:
aa)
Wolfgang Z. Vater von
Andrea Z., der als
potentieller Tatverdächtiger allein aufgrund seiner
Anwesenheit im Tatortanwesen zur Tatzeit in Betracht zu ziehen war,
scheidet als Täter aus.
Der Zeuge Wolfgang Z. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung
einen voll glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine
Schilderung des Geschehens ab dem Zeitpunkt, als er um 2.34 Uhr aus dem
Schlaf erwacht war, war detailreich, in sich widerspruchsfrei,
plausibel und nachvollziehbar. Sie stimmte ferner in allen wesentlichen
Einzelheiten völlig mit den Aussagen überein, die der
Zeuge bereits bei seinen mehrfachen polizeilichen Vernehmungen im
Ermittlungsverfahren gemacht hat. Daß der Zeuge Z. die von
ihm beschriebene Situation, in der er sich zunächst vergeblich
bemüht hat, in die Erdgeschoßwohnung zu gelangen,
etwa schlicht erfunden haben könnte, um seine
Täterschaft zu verschleiern, schließt die
Schwurgerichtskammer aus.
Fest steht, daß der Zeuge Wolfgang Z. seine Tochter von dem
um ihren Hals geschlungenen Wollschal, der als Strangulationswerkzeug
verwendet worden war, befreit hat und daß er dann um 2.40 Uhr
über den polizeilichen Notruf ärztliche Hilfe
für seine Tochter angefordert hat. Schon bei diesem ersten
Notruf hat er gegenüber dem den Anruf entgegennehmenden Zeugen
PHM Heinz, nachdem er zunächst angegeben hat, da seien
"Einbrecher oder irgendwas", kurz darauf beiläufig
erwähnt, er könne gar keine Spuren eines Einbruchs
feststellen. Bei dem zweiten Telefonat mit der polizeilichen
Notrufzentrale um 2.43 Uhr hat der Zeuge Wolfgang Z. dann erneut
geäußert, er wisse nicht, wie der Täter ins
Haus gekommen sei, er sehe keine Einbruchspuren, habe auch kein Auto
wegfahren hören. Bereits bei diesem Telefonat hat Wolfgang Z.,
wie der Zeuge PHM Heinz glaubhaft bekundet hat, den Verdacht ins Spiel
gebracht, es könne sich um eine "Beziehungstat" handeln,
für deren Begehung eventuell Thomas H. oder Harry
Wörz in Betracht kämen.
Schon diese Äußerungen des Zeugen Wolfgang Z. bei
den beiden telefonischen Notrufen um 2.40 Uhr und um 2.43 Uhr sprechen
gegen eine Täterschaft des Zeugen. Die - allein
denktheoretisch mögliche - Annahme, der Zeuge hätte
seine Tochter mit dem Wollschal gedrosselt, hätte dann "in
letzter Sekunde" von der Vollendung des Tötungsvorhabens
Abstand genommen, telefonische Rettungsmaßnahmen eingeleitet
und bereits bei den erster telefonischen Notrufen zur Verdeckung seines
Tuns die Möglichkeit des Vorliegens einer "Beziehungstat" mit
Thomas H. und Harry Wörz als potentiellen
Tatverdächtigen "ins Spiel gebracht", hieße, dem
Zeugen Wolfgang Z. ein wohlüberlegtes, ja
"kaltblütiges" Nachtatverhalten zu unterstellen. Die Kammer
hält eine derartige konstellation auch aufgrund des eigenen
Eindrucks, den sie bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung von dem
Zeugen Wolfgang Z. gewonnen hat, für gänzlich
ausgeschlossen. Wolfgang Z. war in der Hauptverhandlung die
tiefgreifende Erschütterung über das Geschehen, ja
seine Verzweiflung angesichts der von ihm nun tagtäglich
erlebten schrecklichen Tatfolgen für seine Tochter deutlich
anzumerken. Deutlich wurde auch, daß der Zeuge noch heute -
zwar unberechtigt, aber psychologisch nachvollziehbar - unter
Selbstvorwürfen leidet, weil er als ausgebildeter Polizist
nach seinem Dafürhalten seiner Tochter nicht rasch genug zur
Hilfe gekommen sei. Daß Wolfgang Z., dessen
Verhältnis zu Andrea Z., seinem einzigen Kind, harmonisch und
konfliktfrei war - wie alle hierzu vernommenen Zeugen
übereinstimmend und glaubhaft angegeben haben -, versucht
haben könnte, seine Tochter zu erdrosseln, erschien
ausgeschlossen.
Es kommt hinzu, daß an den Innenseiten der
Fingerlingabschnitte, die von den vom, Täter bei der
Tatdurchführung getragenen Vinyleinweghandschuhen abgerissen
wurden und später am Tatort sichergestellt werden konnten,
keinerlei zellkernhaltiges Material festgestellt wurde, welches auf
Wolfgang Z. als Mitspurenverursacher hindeutet. Im Gegenteil: Wolfgang
Z. ist -wie der Sachverständige Dr. Förster in seinem
in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend
dargelegt hat -als Mitspurenverursacher der an den Innenseiten dieser
Fingerlingabschnitte festgestellten DNA-Mischspuren jeweils
auszuschließen.
Soweit an der Außenseite des im Erdgeschoßflur aufgefundenen Fingerlingteils DNA-haltiges Material festgestellt wurde, welches teilweise dieselben Merkmale zeigt wie die Vergleichs-DNA des Wolfgang Z., kann nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Förster wegen der sich an der Nachweisgrenze bewegenden Spurenmengen eine mögliche Mitspurenverursachung durch Wolfgang Z. weder ausgeschlossen noch bejaht werden.
Schließlich
stellt weder der
Umstand, daß Wolfgang Z. als Mitspurenverursacher der am als
Strangulationswerkzeug verwendeten Schal festgestellten DNA-Mischspuren
nicht auszuschließen ist, noch der Umstand, daß auf
der "Marlboro"-Zigarettenschachtel (rot), die sich in der am Tatort
aufgefundenen Plastiktüte befunden hat, eine daktyloskopische
Spur nachgewiesen werden konnte, die nach dem in der Hauptverhandlung
erstatteten überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen für Daktyloskopie Groner -
Kriminaltechnische Untersuchungsstelle der Landespolizeidirektion
Karlsruhe - vom Mittelfinger der linken Hand des Zeugen Wolfgang Z.
stammt, ein Indiz für eine Täterschaft des Zeugen Z.
dar.
An den Vliesabrieben, die von den Endbereichen des als Tatmittel
verwendeten Wollschals gefertigt wurden, sind nach den gutachterlichen
Darlegungen des Sachverständigen Dr. Förster in der
Hauptverhandlung folgende DNA-Merkmalskombinationen festgestellt
worden:
| Schal Seite 1 | |
|---|---|
| D 1 S 80< | 18/28 |
| FGA | 18/23/25 |
| SE 33 | 13/20/23.2/(24.2)/25.2/(29.2)/30.2/31.2 |
| TH 01 | 6/9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 10/11 |
| Schal Seite 2 | |
|---|---|
| D 1 S 80 | 18/28 |
| FGA | 18/23/25/(20/22) |
| SE 33 | 20/23.2/(24.2)/25.2/27.2/(29.2)/30.2/31.2 |
| TH 01 | 6/9/9.3 |
| vWA | 16/17 |
| FES/FPS | 10/11 |
Der
Sachverständige Dr.
Förster hat weiter ausgeführt, daß aufgrund
der Untersuchung der an den Enden von beiden Seiten des Schals
gefertigten Vliesabriebe feststehe, daß auf beiden
Schalseiten jeweils Mischantragungen von zellkernhaltigen Hautpartikeln
verschiedener Individuen vorhanden gewesen seien. Die festgestellten
Merkmalskombinationen wiesen teilweise Überstimmungen mit der
Vergleichs-DNA des Wolfgang Z. auf. Wegen der geringen Spurenmenge
könne insoweit eine Mitspurenverursachung durch Wolfgang Z.
nicht positiv festgestellt werden; eine Mitspurenverursachung durch ihn
könne aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. Förster, denen sich die
Schwurgerichtskammer nach eigener Überprüfung
angeschlossen hat, kann Wolfgang Z. somit Mitspurenverursacher der
DNA-Mischspuren an dem als Strangulationswerkzeug verwendeten Schal
sein, da eine Spurenlegerschaft durch ihn nicht
auszuschließen ist. Dieser Umstand ist allerdings ohne
weiteres damit erklärbar, daß von ihm hier
Zellmaterial angetragen worden sein kann, als er seine Tochter von dem
um den Hals geschlungenen Wollschal befreite.
Den vom Mittelfinger seiner linken Hand stammenden Fingerabdruck auf
der "Marlboro"-Zigarettenschachtel schließlich hat Wolfgang
Z. nach der sicheren Überzeugung des Schwurgerichts erst nach
der Tat verursacht. Abgesehen davon, daß Wolfgang Z. nach
seinen eigenen glaubhaften Angaben, aber auch nach der glaubhaften
Aussage der Zeugin Marjetka Z.-B. "überzeugter Nichtraucher"
war und ist, steht aufgrund der Aussagen der Zeugen PHK Sommer und KHK
Perphes fest, daß Wolfgang Z. die Zigarettenschachtel
berührt hat, nachdem Andrea Z. bereits mit dem Krankenwagen
vom Tatort abtransportiert worden war. Die Zeugen PHK Sommer und KHK
Perplies haben übereinstimmend bekundet, daß die
genannte weiße Plastiktüte nach dem Abtransport von
Andrea Z. von ihrem Auffindeort im Bereich des Kellerabgangs
zunächst in den Erdgeschoßwohnungsflur verbracht
worden sei. Dort habe man den Inhalt der Tüte, die man zu
diesem frühen Zeitpunkt noch nicht unmittelbar mit der Tat in
Verbindung gebracht habe, auf den Fußboden ausgeleert, um ihn
zu sichten. Dabei habe Wolfgang Z., der daneben gestanden habe, die
Zigarettenschachtel aufgenommen und kurz betrachtet, worauf er sodann
erklärt habe, die Schachtel würde wahrscheinlich
"nicht ins Haus gehören", da seine Tochter eine andere
Zigarettenmarke rauche.
Die Kammer geht davon aus, daß bei diesem Ergreifen der
Zigarettenschachtel der vom Mittelfinger der linken Hand des Zeugen Z.
stammende Fingerabdruck verursacht worden ist.
Nach alledem scheidet eine Täterschaft des Zeugen Wolfgang Z. aus.
bb)
Auch Daniela
H. die aufgrund der bei ihr
bestehenden besonderen Motivlage potentiell tatverdächtig war,
kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin nicht
in Betracht.
Daniela H. ist die Ehefrau von Thomas H., des Geliebten von Andrea Z.
Da sie auf Andrea Z. eifersüchtig war, ist nachvollziehbar,
daß sie als mögliche Täterin in das
Blickfeld der kriminalpolizeilichen Ermittlungen geriet. Die
Beweisaufnahme hat jedoch nicht nur keinerlei Hinweise auf eine
Täterschaft ihrerseits erbracht, sie hat im Gegenteil
eindeutig ergeben, daß Daniela H. die Tat nicht begangen hat.
Zunächst einmal hat auch Daniela H. bei ihrer Vernehmung als
Zeugin in der Hauptverhandlung einen absolut glaubwürdigen
Eindruck hinterlassen. Sie hat freimütig eingeräumt,
daß sie auf Andrea Z. nicht gut zu sprechen gewesen sei,
nachdem sie bemerkt gehabt habe, daß diese ein intimes
Verhältnis mit ihrem Ehemann unterhalten habe. Dieses
Verhältnis habe ihre Ehe mit Thomas H. wie überhaupt
das familiäre Zusammenleben enorm belastet. Natürlich
sei sie, Daniela H., eifersüchtig gewesen. Ihr Mann habe immer
weniger Interesse für sie gezeigt, mehr und mehr stattdessen
Andrea Z. in den Mittelpunkt seines Lebens gerückt und
für sie seine Ehe und seine Familie "aufs Spiel gesetzt". Als
sie, die Zeugin, gemerkt habe, daß sie ihren Mann wohl
vertieren werde, habe sie in der letzten Augustwoche 1996 einen Brief
an Andrea Z. geschrieben, in dem sie dieser ihre verzweifelte Situation
geschildert habe. In dieser Zeit - Ende August/Anfang September 1996 -
habe sie dann vorübergehend geglaubt, ihr Mann kehre zu ihr
zurück. Dies sei jedoch ein Trugschluß gewesen. Am
19.09.1996 sei ihr Mann nach einem mehrtägigen
"Schichtausflug" nach Oberstdorf nicht nach Hause gekommen. Sie habe
ihn bei Andrea Z. vermutet, sei in ihrer Eifersucht nachts zu dem
damals von Andrea Z. bewohnten Reihenhaus in Birkenfeld gefahren, wo
sie ihren Mann tatsächlich - Sekt trinkend - mit Andrea Z. in
deren Wohnung angetroffen habe. Daraufhin sei sie sehr wütend
geworden, ein Wort habe das andere gegeben, sie habe ihrem Mann gegen
die Beine getreten. Dann habe sie auch auf Andrea Z. "losgehen" und ihr
eine Ohrfeige versetzen wollen. Diese habe allerdings ihren Angriff
"gekonnt" abgewehrt, indem sie ihr den Arm auf den Rücken
gedreht habe. Dann habe Andrea Z. sie aus dem Haus geworfen. Seit
diesem Vorfall habe sich bei ihr der Eindruck verstärkt, ihren
Mann "verloren" zu haben. Er habe zu Hause im Grunde nur noch
gelegentlich übernachtet. Ein echtes Ehe- und Familienleben
habe nicht mehr stattgefunden. Da sie diese Situation nicht
länger habe verkraften können, habe sie sich mit
Trennungsund Scheidungsgedanken getragen, was sie ihrem Mann auch
gesagt habe. Aber selbst nachdem ein von ihr eingeschalteter
Rechtsanwalt ihrem Mann mit Schriftsatz vom 23.04.1997 die
Ernsthaftigkeit ihrer möglichen Scheidungsabsicht mitgeteilt
gehabt habe, habe sich ihr Mann nicht zu einer Entscheidung zwischen
ihr und der Familie einerseits und seiner Geliebten Andrea Z.
andererseits durchringen können. Diese unentschiedene und
für sie zutiefst unbefriedigende Situation habe auch noch am
28.04.1997 bestanden. An diesem Tag habe sich ihr Mann aufgrund einer
Erkrankung zu Hause im Anwesen in Pfinztal aufgehalten. Am Nachmittag
und am Abend habe sie mit ihm ausführlich ihre
familiäre Situation besprochen, ohne daß man
letztlich zu einem Ergebnis gekommen sei. Zwischen 23.00 Uhr und 23.30
Uhr seien sie beide zu Bett gegangen. Am 29.04.1997 sei sie gegen 3.0.0
Uhr erwacht, aufgestanden und habe in der Küche zwei
Gläser Orangensaft getrunken. Danach sei sie wieder ins Bett
gegangen. Ihr Mann habe ihr Aufstehen nicht bemerkt, er habe in dieser
Zeit tief geschlafen. Am Morgen sei sie um 5.00 Uhr aufgestanden, als
der Wecker geklingelt habe. Auch ihr Mann sei erwacht, habe sie wieder
ins Bett gezogen und dort mit ihr - einvernehmlich - trotz ihrer
Menstruation den Geschlechtsverkehr durchgeführt. Danach sei
sie endgültig aufgestanden, habe sich angekleidet und gegen
6.30 Uhr das Haus verlassen, um ins Büro zu fahren. In der
Nacht vom 28. auf 29.04.1997 sei sie jedenfalls - ebenso wie ihr
Ehemann - die ganze Zeit über zu Hause gewesen.
Diese in sich widerspruchsfreie, plausible Aussage der Zeugin Daniela
H., die im übrigen in voller Übereinstimmung steht
mit ihren Aussagen gegenüber der Kriminalpolizei im
Ermittlungsverfahren, hat die Schwurgerichtskammer für voll
glaubhaft erachtet. Die Zeugin hat ihre damals bestehende
Verzweiflungssituation offen und einfühlbar geschildert, sie
hat dabei während ihrer Vernehmung keinen Hehl daraus gemacht,
daß sie als "betrogene Ehefrau" in ihrer damaligen Lage
durchaus gelegentlich Haßgefühle auf Andrea Z.
gehabt habe. Sie hat aber ebenso glaubhaft verdeutlicht, daß
sie einen ernsthaften Angriff auf das Leben von Andrea Z. niemals
erwogen habe.
Die Zeugin Daniela H. wäre nach Auffassung des Schwurgerichts
im übrigen auch körperlich überhaupt nicht
in der Lage gewesen, den Drosselungsangriff auf Andrea Z.
durchzuführen. Sie hatte am 19.09.1996 bei dem Versuch, Andrea
Z. körperlich anzugreifen, den "Kürzeren gezogen". Es
erscheint kaum vorstellbar, daß die relativ kleine und
äußerst schmächtige Zeugin Daniela H. im
Stande gewesen wäre, die als Polizistin ausgebildete, 14 Jahre
jüngere Andrea Z. in ihrer Wohnung zu
überwältigen und mittels eines Wollschals
über einen Zeitraum von drei bis fünf Minuten zu
drosseln.
Vor allem aber ist eine Täterschaft der Zeugin Daniela H. aufgrund der objektiven Spurenlage ausgeschlossen. Der Zeuge Rudolf K. hat die von ihm gehörte Stimme, die gerufen habe, "ich bring Dich um, ich schlag Dich tot, das kannst Du mit mir nicht machen", und die mit Sicherheit dem Täter zuzuordnen ist, eindeutig als Stimme eines Mannes identifiziert. Und es kommt hinzu, daß weder an dem als Strangulationswerkzeug verwendeten Wollschal noch an den Innen-und Außenseiten der am Tatort aufgefundenen abgerissenen Fingerlingabschnitte von Vinyleinweghandschuhen Zellantragungen festgestellt wurden, die auf Daniela H. hingedeutet hätten. Im Gegenteil: Hinsichtlich der insoweit festgestellten DNA-Mischspuren scheidet Daniela H. nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Förster als Mitspurenverursacherin mit Sicherheit aus.
Da - wie ausgeführt - zwischen dem Täter und dem Opfer eine persönliche Beziehung bestanden hat, ist auch eine Tatbegehung durch einen von Daniela H. angestifteten männlichen Täter ausgeschlossen.
cc)
Gegen Thomas
H. hat sich vor allem deshalb
ein nicht unerheblicher Tatverdacht gerichtet, weil er eine intime
Beziehung zu Andrea Z. unterhielt und weil er über einen
Hausschlüssel für die Haupteingangstür zur
Erdgeschoßwohnung des Tatortanwesens verfügte. Aber
auch Thomas H. scheidet als Täter nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme aus.
Er hat als Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst glaubhaft
über die Entwicklung seiner Beziehung zu seiner Kollegin
Andrea W., aber auch über die von ihm ebenfalls als belastend
empfundenen Spannungen und Konflikte in seiner Ehe und Familie, die
durch sein Verhältnis mit Andrea W. verursacht worden seien,
berichtet. Ohne Beschönigungsversuche hat er bekundet,
daß ihm durchaus bewußt gewesen sei, seine Ehefrau
durch sein Intimverhältnis mit Andrea Z. zutiefst zu
kränken. Er habe sich damals in einem
Gefühlszwiespalt befunden, sei hin- und hergerissen gewesen
zwischen seiner Liebe zu Andrea Z. einerseits und seiner nach wie vor
bestehenden Zuneigung zu seiner Ehefrau und natürlich zu
seinen Kindern andererseits. Er habe sich einfach nicht für
die eine oder andere Seite entscheiden können. Andrea Z. habe
- anders als seine Ehefrau - auch nicht auf eine Entscheidung
gedrängt.
Im übrigen hat der Zeuge Thomas H. - in voller
Übereinstimmung mit seiner Ehefrau Daniela H. - ausgesagt,
daß er die Nacht vom 28. auf 29.04.1997 daheim in seinem
Hause in Pfinztal verbracht habe. Das Haus habe er in dieser Nacht
nicht verlassen. Nachdem er sich am 28.04.1997 zwischen 23.00 Uhr und
23.30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau Daniela zu Bett begeben habe,
habe er geschlafen. Gegen 4.00 Uhr am 29.04.1997 sei er aufgewacht und
habe die Toilette aufgesucht; seine Ehefrau Daniela H. habe - wie er
hierbei festgestellt habe - schlafend im Bett gelegen. Er habe sich
dann wieder ins Bett gelegt und weitergeschlafen. Gegen 5.30 Uhr habe
er mit seiner Ehefrau im Ehebett - einvernehmlich - den
Geschlechtsverkehr durchgeführt. Dann habe er wieder ein wenig
geschlafen, während seine Ehefrau das Haus verlassen habe, um
zur Arbeit zu fahren. Er habe noch im Bett gelegen, als die Polizei ihn
in seinem Hause am 29.04.1997 gegen 7.20 Uhr vorläufig
festgenommen habe.
Die Kammer hatte keine Bedenken, dieser glaubhaften Aussage des Zeugen
Thomas H. zu folgen. Sie ist im übrigen - vor allem was die
Anwesenheit des Zeugen Thomas H. in seinem Haus in Pfinztal in der
Nacht vom 28. auf 29.04.1997 anbelangt - bestätigt worden
durch die voll glaubhaften Bekundungen seiner Ehefrau Daniela H. Diese
hat - wie bereits ausgeführt - in der Hauptverhandlung
glaubhaft ausgesagt, daß ihr Mann, als sie gegen 3.00 Uhr
aufgestanden und in die Küche gegangen sei, um etwas zu
trinken, schlafend im Ehebett gelegen habe. Angesichts dieser Aussage
der Zeugin Daniela H. erscheint eine Täterschaft des Zeugen
Thomas H. schon vom Zeitablauf her sehr unwahrscheinlich. Die
Wegstrecke zwischen dem Tatortanwesen in Birkenfeld und dem Anwesen der
Eheleute Heim in Pfinztal-Berghausen, beträgt - wie der Zeuge
KOK Kühner bei "Vergleichsfahrten" ermittelt und in der
Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat - ca. 21 km. Der Zeuge KOK
Kühner hat ferner festgestellt, daß diese Strecke
bei zügiger Fahrt und guten Fahrbahnbedingungen nachts mit
einem Pkw in etwa 17 Minuten zurückgelegt werden kann.
Wäre Thomas H. der Täter gewesen, dann hätte
er, da der Täter das Tatortanwesen in Birkenfeld gegen 2.35
Uhr verlassen hat, frühestens gegen 2.52 Uhr wieder sein Haus
in Pfinztal-Berghausen erreichen können, wo er sich dann
unbemerkt von seiner Ehefrau hätte zu Bett begeben
müssen. Eine solche Konstellation erscheint jedoch sehr
unwahrscheinlich.
Wenig naheliegend wäre auch, daß Thomas H.,
unterstellt er hätte in dieser Nacht die Tat zum Nachteil
seiner Geliebten Andrea Z. begangen, nur ca. drei Stunden nach dem
Tatgeschehen mit seiner Ehefrau einvernehmlich einen Intimverkehr hat.
Dafür, daß ein solcher, von den Eheleuten H.
übereinstimmend bekundeter Intimverkehr am Morgen des
29.04.1997 tatsächlich stattgefunden hat, spricht das Ergebnis
der durchgeführten DNA-Analyse. Die von dem Zeugen Thomas H.
am Morgen des 29.04.1997 getragene Unterhose, mit der er nach der
glaubhaften Aussage des die Festnahme durchführenden Zeugen
KHM Wenz bekleidet war, als er noch im Bett liegend gegen 7.20 Uhr
vorläufig festgenommen wurde, ist, nachdem Thomas H. zum
Polizeipräsidium Karlsruhe gebracht worden war, dort durch KHM
Kemm sichergestellt worden, wie der Zeuge KHM Kemm glaubhaft bekundet
hat. Sodann ist diese Unterhose an das Landeskriminalamt
Baden-Württemberg zur Durchführung einer DNA-Analyse
weitergeleitet worden.
Der Sachverständige Dr. Förster hat in seinem in der
Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend
ausgeführt, daß an dieser Unterhose eine Blutspur
habe nachgewiesen werden können, die in üärkster
Ausprägung die DNA-Merkmale des Vergleichsbluts von Daniela H.
und in schwächerer Ausprägung bzw. nicht voll
beweiskräftig die Banden (Allele) des Zeugen Thomas H. gezeigt
hätte. Dieses Ergebnis spräche für einen
stattgefundenen Intimverkehr zwischen den Eheleuten H.
Das Ergebnis dieser DNA-Analyse des Sachverständigen Dr.
Förster, dessen nachvollziehbarem Gutachten sich das
Schwurgericht nach eigener Überprüfung angeschlossen
hat, üützt somit die übereinstimmenden Aussagen der
Zeugen Thomas und Daniela H. über den am frühen
Morgen des 29.04.1997 zwischen ihnen stattgefundenen
Geschlechtsverkehr. Auch dieser Umstand - ein nur etwa drei Stunden
nach der Tat durchgeführter Intimverkehr der Eheleute H. -
läßt eine Täterschaft des Zeugen Thomas H.
unwahrscheinlich erscheinen.
Es kommt hinzu, daß an den Innenseiten der Fingerlingteile,
die von den vom Täter bei der Tat getragenen
Vinyleinweghandschuhen abgerissen und am Tatort im Schlafzimmer und im
Flur der Erdgeschoßwohnung aufgefunden wurden, nach dem
überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des
Sachverständigen Dr. Förster kein Zellmaterial
nachgewiesen werden konnte, welches auf Thomas H. hingedeutet
hätte. Im Gegenteil: Thomas H. ist als Mitspurenverursacher
der an den Innenseiten dieser Fingerlingabschnitte festgestellten
DNA-Mischspuren jeweils ausgeschlossen.
Soweit an der
Außenseite des im
Erdgeschoßflur aufgefundenen Fingerlingteils DNA-haltiges
Material festgestellt wurde, welches teilweise dieselben Merkmale zeigt
wie die Vergleichs-DNA des Thomas H., kann nach den
überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr.
Förster wegen der sich an der Nachweisgrenze bewegenden
Spurenmenge eine mögliche Mitspurenverursachung durch Thomas
H. weder ausgeschlossen noch bejaht werden.
Gleiches gilt nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.
Förster in Bezug auf die an den beiden Seiten des als
Strangulationswerkzeug verwendeten Schals festgestellten
DNA-Mischspuren. Auch insoweit kann wegen der geringen Spurenmenge eine
Mitspurenverursachung durch Thomas H. weder positiv festgestellt noch
ausgeschlossen werden. Eine mögliche Mitspurenverursachung
durch Thomas H. ist hier im übrigen dadurch
erklärbar, daß Thomas H. sich sehr häufig
in der Wohnung von Andrea Z. aufhielt und bei seinen Besuchen dort auch
vielfältigen Kontakt mit ihrem Sohn Kai hatte.
Thomas H. kommt nach alledem als Täter des Drosselungsangriffs auf Andrea Z. nicht in Betracht.
dd)
Weitere Personen aus dem näheren persönlichen Umkreis von Andrea Z. kommen als Täter ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt zunächst für die Zeugin Metka Z.-B., die Mutter von Andrea Z., die noch in der Tatnacht durch die Polizei telefonisch von der Tat verständigt wurde und die sodann unverzüglich von ihrem Haus in Birkenfeld mit ihrem Pkw zum Tatortanwesen fuhr. Sie scheidet schon deshalb als Täterin aus, weil aufgrund der Aussage des Zeugen Rudolf K. über die von ihm gehörten Dialogteile mit Sicherheit feststeht, daß es sich bei dem Täter um einen Mann gehandelt hat.
Im übrigen haben die Zeugen KOK Kühner und KHK Conle, die das polizeiliche Ermittlungsverfahren sachbearbeitend geführt haben, übereinstimmend und voll glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundet, daß die umfangreichen Ermittlungen im aktuellen, aber auch im früheren persönlichen Umfeld der Geschädigten Andrea Z. nicht die geringsten Anhaltspunkte für die mögliche Täterschaft einer anderen männlichen Person erbracht hätten. Insbesondere hätten sich auch nicht ansatzweise Hinweise darauf ergeben, daß etwa frühere Freunde oder Liebhaber von Andrea Z. irgendetwas mit der Tat zu tun gehabt hätten.
d)
Ein weiteres Indiz
für die
Täterschaft des Angeklagten ist schließlich der
Umstand, daß der Angeklagte im Besitz eines
Schlüssels für die Eingangstür der im
Souterrain des Tatortanwesens gelegenen Einliegerwohnung war.
Daß er einen solchen Schlüssel für diese
Außeneingangstür zumindest in der Zeit hatte, als er
gemeinsam mit Andrea Z. - ab etwa Ende September 1994 bis Ende 1994 -
in der Einliegerwohnung des Anwesens in Birkenfeld wohnte, hat er in
der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Er hat jedoch
angegeben, daß er diesen Schlüssel alsbald nach dem
Umzug in die Dachgeschoßwohnung im Anwesen seines Vaters in
Gräfenhausen seinen Schwiegereltern zurückgegeben
habe, wobei er heute nicht mehr wisse, ob er den Schlüssel an
seinen Schwiegervater Wolfgang Z. oder an seine Schwiegermutter
Marjetka Z.-B. ausgehändigt habe.
Diese Einlassung des Angeklagten, über die angebliche
Schlüsselrückgabe ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme widerlegt.
Die Zeugen Wolfgang Z. und Marjetka Z.-B. haben in der Hauptverhandlung
übereinstimmend und mit Bestimmtheit angegeben, daß
der Angeklagte den Schlüssel zur Einliegerwohnung nicht an sie
zurückgegeben habe. Dies wüßten sie genau.
Sie seien nach dem Umzug des Angeklagten und ihrer Tochter aus der
Einliegerwohnung in das Anwesen des Vaters des Angeklagten in
Gräfenhausen niemals im Besitz eines
"überzähligen" Schlüssels für den
Nebeneingang zur Einliegerwohnung des Hauses in Birkenfeld gewesen, wo
sie, die Zeugen, ja zunächst weiterhin gewohnt
hätten.
Auf Vorhalt, daß sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom
29.04.1997 angegeben habe, daß der Angeklagte ihres Wissens
keinen Schlüssel mehr gehabt, sondern den Schlüssel -
soviel sie wisse - zurückgegeben habe, hat die Zeugin Metka
Z.-B. in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie sei bei dieser Vernehmung
lediglich davon ausgegangen, daß ihr Schwiegersohn den
Schlüssel zurückgegeben habe, so wie auch ihre
Tochter Andrea bei ihrem Auszug aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung
in Gräfenhausen im März 1996 ihrerseits den
Schlüssel für diese Wohnung zurückgegeben
habe. Die von ihr bei der genannten polizeilichen Vernehmung angegebene
mutmaßliche Schlüsselrückgabe durch den
Angeklagten sei also lediglich eine Annahme ihrerseits gewesen. An sie,
die Zeugin, jedenfalls, das wisse sie genau, habe der Angeklagte den
Schlüssel niemals zurückgegeben. Der Zeuge Wolfgang
Z. hat für seine Person eine
Schlüsselrückgabe durch den Angeklagten ebenso sicher
ausgeschlossen.
Die Schwurgerichtskammer hatte keine Bedenken, diesen Aussagen der
Zeugen Wolfgang Z. und Metka Z.-B., die bei ihren Vernehmungen in der
Hauptverhandlung einen in jeder Beziehung glaubwürdigen und
zuverlässigen Eindruck gemacht
haben, zu folgen.
Damit steht fest, daß der Angeklagte den Schlüssel für die Nebeneingangstür zur Souterrainwohnung in Birkenfeld nicht an seine Schwiegereltern zurückgegeben hat; die von ihm insoweit behauptete Schlüsselrückgabe ist eine unwahre Schutzbehauptung. Aus diesen Umständen folgert die Kammer, daß der Angeklagte am 29.04.1997 noch im Besitz des Schlüssels war, der ihm den Zugang in das Untergeschoß des Tatortanwesens ermöglicht hat.
Nach alledem steht fest,
----- daß der Angeklagte Mitspurenverursacher der an den Innenseiten der am Tatort aufgefundenen Fingerlingteile festgestellten DNA-Spuren sein kann, an den Fingerlingabschnitten also, die von den vom Täter bei der Tat getragenen Vinyleinweghandschuhen abgerissen worden sind,
----- daß die am Tatort aufgefundene weiße Plastiktüte samt Inhalt dem Angeklagten zuzuordnen ist,
----- daß es sich um eine "Beziehungstat" gehandelt hat, für deren Begehung aus dem näheren Umkreis des Opfers Andrea Z. keine andere Person als der Angeklagte in Betracht kommt
----- und daß der Angeklagte am 29.04.1997 noch im Besitz des Schlüssels für die Nebeneingangstür im Untergeschoß des Tatortanwesens war.
Eine zusammenfassende Würdigung dieser Beweisumstände rechtfertigt nach Überzeugung des Schwurgerichts den zweifelsfreien Schluß, daß der Angeklagte die Tat begangen hat.
Entlastende, gegen die
Täterschaft
des Angeklagten sprechende Umstände sind in der
Hauptverhandlung nicht zutage getreten.
Die Schwurgerichtskammer hat dabei durchaus
gesehen, daß die sonstigen Angaben des Angeklagten in der
Hauptverhandlung - abgesehen von seiner Einlassung, die ganze Nacht vom
28. auf 29.04.1997 in seiner Wohnung verbracht zu haben, und der von
ihm erlogenen Schlüsselrückgabe an seine
Schwiegereltern - plausibel waren. Der Angeklagte hat den Verlauf
seiner Ehe mit Andrea Z., die in der Ehe seit dem Spätjahr
1995 zunehmend auftretenden Konflikte, seine fast depressive
Resignation angesichts seiner Vernachlässigung durch Andrea Z.
und ihrer Hinwendung zu Thomas H. offen und einfühlbar
beschrieben. Obwohl das Scheitern seiner Ehe ab Anfang 1996 mehr oder
weniger schon "in der Luft gelegen" habe, sei doch der abrupte Auszug
von Andrea mit dem kleinen Kai aus der damaligen ehegemeinschaftlichen
Wohnung in Gräfenhausen für ihn schockierend gewesen.
Er habe unter der Trennung, vor allem von seinem Sohn, sehr gelitten.
Notgedrungen habe er diese Situation akzeptieren müssen. Im
Sommer 1996 habe er eine neue Partnerin gefunden. Seine seit vielen
Jahren bestehende eher lose Bekanntschaft zu Claudia F. habe sich nach
und nach zu einem echten Liebesverhältnis entwickelt. An eine
-ursprünglich von ihm durchaus gewünschte -
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit Andrea habe er
spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geglaubt; er habe
dies dann auch nicht mehr gewollt. Wichtig sei für ihn vor
allem gewesen, daß er den Kontakt zu Kai nicht verliere.
Dafür habe auch Andrea Verständnis gehabt. Nach
einigem "Hin und Her" habe er sich mit ihr darauf geeinigt,
daß er Kai alle zwei Wochen jeweils samstags habe zu sich
nehmen dürfen, was in aller Regel auch ohne Probleme
"geklappt" habe. Er habe dann aber den Wunsch
geäußert, daß Kai am Wochenende auch
einmal bei ihm übernachten dürfe. Damit sei Andrea
nicht einverstanden gewesen, was er nicht habe nachvollziehen
können. Wegen dieser von ihm gewünschten Erweiterung
des Umgangsrechts mit seinem Sohn sei es zwischen ihm und Andrea auch
zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Der in diese
Auseinandersetzung eingeschaltete Beamte des Jugendamts des
Landratsamts Enzkreis, Herr Löffler, habe versucht zu
vermitteln. Eine Lösung in der Frage der Erweiterung des
Umgangsrechts sei jedoch letztlich im April 1997 noch nicht erreicht
worden. Dies sei somit zu dieser Zeit ein noch offener Konfliktpunkt
gewesen, ein Umstand allerdings, der für ihn, den Angeklagten,
niemals Anlaß für einen tätlichen Angriff
auf seine Frau gewesen sei.
Den Ablauf des 28.04.1997 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung
wahrheitsgemäß geschildert. Die hierzu
ergänzend in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen - seine
ihn im Scheidungsverfahren vertretende Rechtsanwältin Ulrike
Wetzel, sein Bekannter Guido K. und seine Freundin Claudia F. - haben
die Angaben des Angeklagten jeweils glaubhaft bestätigt. Die
Schwurgerichtskammer hat daher die Einlassung des Angeklagten dazu. wie
er den 28.04.1997, also den Tag vor der Tat, verbracht hat, bei den
insoweit unter II. getroffenen Feststellungen als zutreffend
zugrundegelegt.
Auch im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte - wie die Kammer nicht verkannt hat - zum Teil durchaus kooperativ verhalten. So hat er schon bei seiner ersten Vernehmung am 29.04.1997 ohne Zögern den Standort seines Pkw in der Kettelbachstraße bekanntgegeben. Er hat sich in dieser Vernehmung mit einer Durchsuchung dieses Pkw sowie seiner Wohnung einverstanden erklärt. Auch zur Abgabe von Blut-, Urin-, Speichel- und Haarproben war er ohne weiteres freiwillig bereit. Er hat am 30.04.1997 darüber hinaus erklärt, er verlange die Entnahme einer Blutprobe, damit seine Unschuld bewiesen werden könne. Ebenso hat er bereitwillig seine ihn im Scheidungsverfahren vertretende Rechtsanwältin Wetzel von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht entbunden, damit diese über die Trennungsund Scheidungsfragen Auskunft geben könne. Schließlich hat der Angeklagte gegenüber den ihn im Ermittlungsverfahren vernehmenden Kriminalbeamten - wie diese glaubhaft bekundet haben - auch des öfteren angegeben, er hoffe, daß seine Frau bald vernehmungsfähig sein werde, damit sie ihn entlasten könne.
Dieses Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ist jedoch nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Es stellt angesichts des in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisses seine Täterschaft nicht in Frage.
Auch sonst haben sich keine den Angeklagten entlastenden Umstände ergeben. Ein Alibi für die Tatzeit hat der Angeklagte nicht. Der Zeuge Horst W., der Vater des Angeklagten, der gemeinsam mit dem Angeklagten das Anwesen in Gräfenhausen bewohnt, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, daß er in der Nacht vom 28. auf 29.04.1997 fest geschlafen habe. Ob sich sein Sohn die ganze Nacht über in seiner Wohnung im Dachgeschoß des Anwesens aufgehalten habe, oder ob dieser das Haus in der Nacht verlassen habe und wieder zurückgekehrt sei, wisse er nicht.
Der Umstand, daß sowohl der Schlüssel zur Untergeschoßeingangstür des Tatortanwesens als auch die bei der Tatdurchführung getragenen - beschädigten - Vinyleinweghandschuhe, von denen die abgerissenen, am Tatort aufgefundenen Fingerlingabschnitte stammen, bei dem Angeklagten weder in seiner Kleidung noch in seiner Wohnung noch in seinem Pkw aufgefunden wurden, entlastet den Angeklagten ebenfalls nicht. Der Angeklagte hatte nach der Tat, insbesondere auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung, Gelegenheit, sich des Schlüssels und der beschädigten Einweghandschuhe an einer unbekannten Stelle zu entledigen.
Es steht im
übrigen fest,
daß der Angeklagte nach seinem fluchtartigen Verlassen des
Tatanwesens in Birkenfeld ausreichend Zeit hatte, seine Wohnung in
Gräfenhausen zu erreichen, bevor dieses Anwesen ab 2.55 Uhr
von Polizeibeamten observiert wurde. Der Zeuge KOK Kühner hat
- wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat - bei
Vergleichsfahrten mit einem Pkw VW Passat festgestellt, daß
die kürzeste Entfernung zwischen dem Tatortanwesen und dem
Wohnhaus in Gräfenhausen 3,4 km beträgt und
daß diese Strecke bei normaler Fahrt mit dem Pkw in 3 Minuten
und 20 Sekunden bewältigt werden kann. Die weiteste
Fahrtstrecke zwischen dem Tatortanwesen und dem Wohnhaus in
Gräfenhausen beträgt nach der Aussage des Zeugen KOK
Kühner 5,9 km und kann mit dem Pkw bei normaler Fahrweise in 5
Minuten und 50 Sekunden zurückgelegt werden.
Da davon auszugehen ist, daß der Angeklagte das Haus in
Birkenfeld gegen 2.35 Uhr verlassen, sich unverzüglich zu
seinem in der Nähe abgestellten Pkw begeben hat, mit diesem
sodann in Richtung Gräfenhausen losgefahren ist, den Pkw dort
auf der Kuppe in der Kettelbachstraße abgestellt hat und von
dort zu dem 200 m entfernt liegenden Wohnhaus gegangen ist, hatte er
auf jeden Fall die Gelegenheit, seine Wohnung noch rechtzeitig vor dem
Eintreffen der zur Observation eingesetzten Polizeibeamten in der
Bachstraße um 2.55 Uhr zu erreichen.
Schließlich steht auch der Umstand, daß das dem Zeugen Wolfgang Z. gehörende Wohnmobil in der Tatnacht unmittelbar vor dem Tatanwesen auf der Fahrbahn abgestellt war, der Annahme der Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen. Zum einen ließ das Abstellen des Wohnmobils an dieser Stelle nicht den Schluß zu, daß sich der Zeuge Wolfgang Z. tatsächlich auch im Anwesen aufhielt. Der Zeuge Wolfgang Z.hat insoweit glaubhaft ausgesagt, daß er sein Wohnmobil meistens vor dem Tatortanwesen abgestellt habe, auch wenn er sich dort nicht aufgehalten habe, und. zwar deshalb, weil er das Fahrzeug dort unproblematisch, ohne ein Verkehrshindernis zu verursachen, habe parken können, was im Schönblickweg nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Dies habe der Angeklagte auch gewußt. Zum anderen ist es natürlich keineswegs ausgeschlossen, daß der Angeklagte angesichts des vor dem Tatortanwesen abgestellten Wohnmobils seines Schwiegervaters gleichwohl in das Haus eingedrungen ist. Die Schlußfolgerung des Verteidigers des Angeklagten, dieser hätte wegen des Risikos des Entdecktwerdens von einem Eindringen in das Tatortanwesen Abstand genommen, hätte er das vor dem Grundstück abgestellte Wohnmobil seines Schwiegervaters gesehen, ist eine rein hypothetische Annahme, aber keineswegs zwingend. Die Kammer zieht diesen Schluß jedenfalls aufgrund der bereits im einzelnen dargelegten Beweisergebnisse nicht.
Bestimmten Aussagen und
Verhaltensweisen des
Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die von der Kriminalpolizei als
"tatverdachtserhöhende" Indizien zu Lasten des Angeklagten
gewertet worden sind, hat die Schwurgerichtskammer bei der von ihr
vorgenommenen umfassenden Würdigung aller
Beweisumstände keine den Angeklagten belastende
Beweisbedeutung zugemessen.
Dies gilt zum einen für das "Geständnis", das der
Angeklagte während des Ermittlungsverfahrens abgelegt hat.
Es steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß der Angeklagte
am Morgen des 13.05.1997 durch KOK Kühner in der
Justizvollzugsanstalt Heimsheim abgeholt und zum
Polizeipräsidium Pforzheim verbracht wurde. Auf seinen Wunsch
hin wurde ihm dort ermöglicht, mit seinem damaligen
Verteidiger, der von KHK Kirn benachrichtigt worden war, unter vier
Augen zu sprechen. Nachdem sein damaliger Verteidiger nach dem
Gespräch die Polizeidienststelle wieder verlassen hatte,
erklärte der Angeklagte, "Knastologen" hätten ihm
empfohlen, ein Geständnis abzulegen, damit er von den
Ermittlungsbehörden dann "in Ruhe gelassen" werde, worauf dem
Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung von KHK Stöhr
erklärt wurde, daß ein bloßes
"Gefälligkeitsgeständnis nichts bringe". Daraufhin
erklärte der Angeklagte, er werde nun angeben, wie es zu der
Tat gekommen sei. Wie der Zeuge KOK Kühner in der
Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, habe der Angeklagte dann
damit begonnen, zu schildern, wie er zum Tatortanwesen gekommen sei, wo
er seinen Pkw abgestellt habe, wie er in das Haus gelangt sei. Da der
Angeklagte sich schon bei dieser Darstellung in Widersprüche
verwickelt und sich bei ergänzenden Fragen auf angeblich
fehlende Erinnerung berufen habe, habe er, der Zeuge KOK
Kühner, die Befragung als sinnlos abgebrochen, bevor
überhaupt das eigentliche Tatgeschehen zur Sprache gekommen
sei. Der Angeklagte habe daraufhin erklärt, er habe ohnehin
lediglich ein "Gefälligkeitsgeständnis" ablegen
wollen, und er wünsche nicht, daß seine falschen
Angaben protokolliert würden.
Soweit dem Angeklagten später bei der am 27.06.1997 durch den
Zeugen KHK Conle durchgeführten weiteren Vernehmung eine
angeblich vom Angeklagten gegenüber KOK Kühner am
13.05.1997 abgegebene Tatschilderung vorgehalten worden ist, beruht
dieser Vorhalt durch KHK Conle nach Überzeugung des
Schwurgerichts auf einem Mißverständnis auf Seiten
des Zeugen KHK Conle. Denn der Zeuge KOK Kühner hat in der
Hauptverhandlung absolut glaubhaft bekundet, daß der
Angeklagte ihm gegenüber bei dem ansatzweise abgelegten
"Geständnis" vom 13.05.1997 keine Angaben zum eigentlichen
Tathergang gemacht habe, da er, KOK Kühner, die Vernehmung
wegen der in der Schilderung des Angeklagten aufgetretenen
Widersprüche vorher abgebrochen habe.
Die Schwurgerichtskammer hat nicht darüber zu urteilen, ob ein
solches Vorgehen des Vernehmungsbeamten - insbesondere der Abbruch der
Vernehmung, ohne den Angeklagten bei seiner Darstellung
überhaupt erst einmal zum eigentlichen Kemgeschehen der Tat
vordringen zu lassen - aus ermittlungstaktischer Sicht sinnvoll ist.
Fest steht jedenfalls aufgrund der Aussage des Zeugen KOK
Kühner, daß die Kriminalpolizei selbst dieses am
13.05.1997 ansatzweise vom Angeklagten abgelegte "Geständnis"
nicht für zutreffend gehalten hat. Schon deshalb hat auch die
Kammer diesem sogenannten "Geständnis" des Angeklagten keine
belastende Beweisbedeutung beigemessen, allerdings auch keine
entlastende.
Ebensowenig hat es die Kammer als belastenden Umstand gewertet,
daß der Angeklagte - wie er selbst eingeräumt hat -
noch am 13.05.1997 nach seinem Rücktransport in die
Justizvollzugsanstalt Heimsheim in seiner Zelle eine sogenannte
Geständnisnotiz verfaßt hat. Dabei hat er auf einem
Zettel, der anläßlich einer bei ihm am 02.06.1997
durchgeführten Zellendurchsuchung sichergestellt und dessen
Text (Band III, AS 297) in der Hauptverhandlung am 12.01.1998 verlesen
worden ist, folgendes wörtlich notiert:
Geständnis 13.05.1997
Hiermit
erkläre ich
das ich alles
ohne wenn und
aber im Fall
And. Wö war.
Ich kann mich an
diesen Abend nicht
mehr erkennen
erinnern
ich hoffe auf ein schnelles
Urteil.
Mildernde Umstände
Der
Grund war wahrscheinlich
mein 2 Jahre alter Sohn Kai.
Alles andere regelt mein Rechtsanwalt
H.Wörz
Ferner enthält dieser Zettel als einen an den Rand geschriebenen P.S-Vermerk folgenden Satz:
"ich will nur noch meine Ruhe".
Es ist zwar auffällig, daß der Angeklagte sich in dieser schriftlichen Notiz pauschal zu der Tat bekennt, obwohl er bis zum 13.05.1997 seine Täterschaft stets mit Nachdruck bestritten hat. Gleichwohl hat die Kammer auch dies nicht als ein belastendes Indiz gewertet. Die schriftliche "Geständnis"-Notiz des Angeklagten vom 13.05.1997 ist inhaltlich pauschal und enthält keinerlei konkrete Angaben zur eigentlichen Tat. Der Angeklagte hat bei späteren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung stets angegeben, er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung am 13.05.1997 und auch bei der Abfassung der Notiz in seiner Zelle am selben Tag, die im übrigen für seinen damaligen Verteidiger bestimmt gewesen sei, allein deshalb die Tat pauschal und zu Unrecht "gestanden", weil er endlich Ruhe vor den Ermittlungsbehörden habe haben wollen, wie er dies ja auch in dem "P. S.-Vermerk" auf dem von ihm geschriebenen Zettel zum Ausdruck gebracht habe. Ob diese Erklärung des Angeklagten der Wahrheit entspricht oder nicht, konnte die Schwurgerichtskammer letztlich nicht klären. Die Kammer hat jedenfalls dem inhaltsleeren "Geständnis" des Angeklagten eine diesen belastende Bedeutung nicht beigemessen. Auf der anderen Seite wird der Angeklagte hierdurch natürlich auch nicht entlastet.
Daß der
Angeklagte sich durch eine
angeblich auffällige Reaktion verdächtig gemacht
hätte, als ihm am Abend des 29.04.1997 die in der am Tatort
sichergestellten Tüte befindlichen Amphetamintütchen
vorgelegt wurden, vermochte die Schwurgerichtskammer im Gegensatz zu
den sachbearbeitenden Ermittlungsbeamten KOK Kühner und KHK
Conle nicht zu erkennen.
Zum einen hat die Beweisaufnahme insoweit gerade nicht ergeben,
daß der Angeklagte beim Vorzeigen dieser Amphetaminbeutelchen
geäußert habe, er habe ein derartiges
Tütchen schon einmal angefaßt, als ein Unbekannter
es ihm im Lokal "Oberbayern" in Karlsruhe Monate zuvor vergeblich zum
Kauf angeboten habe. Der Angeklagte hat vielmehr lediglich angegeben,
ein solches Tütchen gesehen zu haben, als es ihm in dem
genannten Lokal angeboten worden sei. Im übrigen vermochte die
Kammer die von den ermittlungsführenden Kriminalbeamten
gezogene Schlußfolgerung, der Angeklagte habe sich in
"Erklärungsnot" befunden, weil er nicht habe
ausschließen können, daß sich seine
Fingerabdrücke auf den sichergestellten
Amphetamintütchen befänden, nicht nachzuvollziehen.
Aus den Reaktion des Angeklagten auf den Vorhalt der sichergestellten
Amphetamintütchen aus der am Tatort aufgefundenen
Plastiktüte und aus seiner hierzu abgegebenen
Erklärung läßt sich nach Auffassung des
Schwurgerichts weder Belastendes noch Entlastendes ableiten.
Schließlich
bewertet die Kammer -
anders als die sachbearbeitenden Kriminalbeamten KOK Kühner
und KHK Conle - auch das Aussageverhalten des Angeklagten bei seiner
polizeilichen Vernehmung am 06.05.1997 nicht als belastendes Indiz.
Die Zeugen KOK Kühner und KHK Conle haben insoweit ausgesagt,
daß der Angeklagte bei dieser Vernehmung wörtlich
geäußert habe:
"Ich frage mich sowieso schon die ganze Zeit, wie es sein kann, daß der Kai sich ruhig verhalten haben soll, wenn Wolfgang durch das Geschrei in der Einliegerwohnung aufgewacht sein soll".
Diese Aussage des
Angeklagten - so die
Zeugen KOK Kühner und KHK Conle weiter - sei ihnen deshalb
besonders bemerkenswert erschienen, weil bei den Vernehmungen des
Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt von einem "Geschrei" in der
Tatortwohnung noch nie die Rede gewesen sei, weshalb der Angeklagte
hier einen Punkt angesprochen habe, der nur dem Täter
hätte bekannt sein können.
Diese Schlußfolgerung hat die Schwurgerichtskammer nicht
überzeugt. Zum einen hat der Angeklagte zu Recht darauf
hingewiesen, daß im Haftbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom
30.04.1997, den er natürlich gelesen habe, die Rede davon ist,
daß Wolfgang Z. durch die durch den Kampf verursachten
Geräusche aufgewacht sei. Vor allem aber hat der Zeuge KOK
Kühner - wie er auf entsprechenden Vorhalt in der
Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat - den Angeklagten
bereits bei der von ihm durchgeführten Vernehmung am
30.04.1997, um dem Angeklagten quasi eine
"Geständnisbrücke" zu bauen, mehrfach eindringlich
gefragt, ob es nicht sein könne, daß in der Tatnacht
im Anwesen zwischen ihm und Andrea Z. eine erregte verbale
Auseinandersetzung stattgefunden habe, die dann eskaliert sei und ihn,
den Angeklagten, zu dem Angriff auf Andrea Z. veranlaßt habe.
Da der Zeuge KOK Kühner dem Angeklagten die
Möglichkeit einer lautstark geführten verbalen
Auseinandersetzung bei der Vernehmung am 30.04.1997 bereits mehrfach
vorgehalten hatte, ist der Schluß, der Angeklagte habe, als
er bei seiner Vernehmung am 06.05.1997 das "Geschrei" erwähnt
habe, Täterwissen preisgegeben, nicht gerechtfertigt. Die
Kammer hat diesen Schluß jedenfalls nicht gezogen.
Daß der Angeklagte, als er im Schlafzimmer des Tatortanwesens den Wollschal um den Hals von Andrea Z. schlang und zusammenzog, mit Tötungsabsicht handelte, ergibt sich nach Überzeugung des Schwurgerichts mit Sicherheit aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen. Die Vorgehensweise des Angeklagten - das feste, kraftvolle mindestens 3 Minuten andauernde Zusammenschnüren des um den Hals des Opfers gelegten Wollschals bis zu dessen Bewußtlosigkeit - läßt nur den Schluß zu, daß es dem Angeklagten darauf ankam, Andrea Z. zu töten. Ein anderes Handlungsziel schließt die Schwurgerichtskammer aus.
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer aber davon ausgegangen, daß der Angeklagte, als er in der Tatnacht in das Anwesen eindrang, noch nicht vorhatte, seine Ehefrau zu töten, sondern daß er den Tötungsvorsatz erst gefaßt hat, nachdem Andrea Z. in ihrem Bett aufgewacht war, den Angeklagten erkannt hatte und es zwischen ihr und dem Angeklagten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Dafür spricht zum einen der Umstand, daß der Zeuge Rudolf K. die von dem Angeklagten und von Andrea Z. gesprochenen Sätze bereits gegen 2.16 Uhr gehört hat, während der Zeuge Wolfgang Z. die "Poltergeräusche" aus der Erdgeschoßwohnung, die nicht ausschließbar durch ein andauerndes Kampfgeschehen verursacht worden sind, erst um 2.34 Uhr wahrgenommen hat. Dies bedeutet - unter Zugrundelegung einer 3-5-minütigen Dauer des Drosselungsangriffs -, daß eine Zeitspanne von 13 bis 15 Minuten verbleibt, innerhalb derer die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Andrea Z. angedauert haben kann. Der Angeklagte kann daher den Tötungsentschluß möglicherweise erst am Ende dieses verbalen Streits - also in der Zeit zwischen 2.29 Uhr und 2.31 Uhr - gefaßt haben. Im übrigen spricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte einen im Tatortanwesen vorgefundenen Wollschal und nicht etwa ein von ihm mitgebrachtes Tatmittel als Strangulationswerkzeug verwendet hat, dafür, daß er nicht von vornherein die Tötung seiner Ehefrau beabsichtigt, sondern sich erst im Schlafzimmer des Anwesens hierzu entschlossen hat.
Die Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beendigung des Drosselungsangriffs vom Eintreten des Erstickungstodes bei Andrea Z. ausging. Andrea Z. war im Verlauf des mindestens 3 Minuten andauernden Drosselungsangriffs bewußtlos geworden und lag reglos auf dem Fußboden. Daß der Angeklagte angesichts dieser von ihm erkannten Situation um die sehr naheliegende Möglichkeit gewußt hat, seine Ehefrau werde ersticken, ist nicht zweifelhaft. Jede andere Beurteilung durch den Angeklagten schließt die Schwurgerichtskammer aus.
Es konnte in der
Hauptverhandlung letztlich
nicht sicher festgestellt werden, mit welcher Zielsetzung der
Angeklagte in der Tatnacht in das Anwesen eingedrungen ist und welches
Motiv den Angeklagten dann zu seinem Tötungsangriff auf Andrea
Z. bewogen hat.
Daß der Angeklagte nicht quasi "in guter Absicht" - etwa um
mit Andrea Z. ein Gespräch zu führen - in das Haus
gekommen ist, liegt auf der Hand. Denn er ist mitten in der Nacht unter
Verwendung eines in seinem Besitz befindlichen Schlüssels
heimlich in das Anwesen eingedrungen. Was das Ziel dieses heimlichen
Eindringens war, was der Angeklagte also vorhatte, konnte nicht
aufgeklärt werden. Die Annahme, der Angeklagte habe das von
ihm in der Plastiktüte mitgeführte Amphetamin seiner
Ehefrau "unterschieben" wollen, um dann nach einer von ihm
"inszenierten" Aufdeckung eines Betäubungsmittelbesitzes
seiner Frau eine für ihn günstige Grundlage im Rahmen
der im Scheidungsverfahren anstehenden Sorgerechts- und
Umgangsrechtsentscheidung in Bezug auf seinen Sohn zu schaffen,
erscheint zwar nicht fernliegend; eine solche Annahme reicht jedoch
über den Bereich einer begründeten Vermutung nicht
hinaus.
Ebenso offengeblieben ist
letztlich die
Frage, welcher konkrete Beweggrund den Angeklagten veranlaßt
hat, seine Frau in Tötungsabsicht anzugreifen. Die zur Tatzeit
zwischen den Eheleuten Wörz noch ungeklärt gewesene
Streitfrage eines vom Angeklagten gewünschten erweiterten
Umgangsrechts hinsichtlich seines Sohnes Kai, das Andrea Z. bis dato
abgelehnt hatte, wäre zwar als mögliches Motiv
denkbar. Objektive Beweisumstände, die belegt hätten,
daß der Angeklagte wegen der von seiner Frau hinsichtlich der
Erweiterung des Umgangsrechts eingenommenen ablehnenden Haltung etwa
Haßgefühle auf Andrea Z. gehabt habe, sind jedoch in
der Beweisaufnahme nicht zutage getreten. Sämtliche hierzu in
der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus dem persönlichen
Umfeld des Angeklagten haben zwar bestätigt, daß der
Angeklagte seinen kleinen Sohn innig geliebt habe. Sie haben allerdings
ebenso glaubhaft bekundet, daß der Angeklagte - soweit sie
mit ihm darüber geredet hätten - bei
Gesprächen über das anhängige
Scheidungsverfahren, insbesondere über die streitige Frage der
Sorgerechts- und Umgangsrechtsregelung - keinerlei auffällige
Emotionen gezeigt habe. So hat auch die Zeugin Ulrike Wetzel, die den
Angeklagten als Rechtsanwältin in dem anhängigen
Scheidungsverfahren vertrat und bei der der Angeklagte noch am
28.04.1997 um 17.00 Uhr einen Besprechungstermin wahrgenommen hatte, in
der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, daß mit dem
Angeklagten bei diesem Gespräch in ihrer Kanzlei die Frage
erörtert worden sei, wie das von ihm gewünschte
erweiterte Umgangsrecht gerichtlich durchgesetzt werden könne.
Diese Frage sei in völlig ruhiger und sachlicher
Atmosphäre besprochen worden. Der Angeklagte habe sich mit
ihrem Vorschlag, die Erweiterung des Umgangsrechts im
familiengerichtlichen Hauptverfahren anzustreben, einverstanden
erklärt. Daß er über die Weigerung seiner
Frau, den Sohn Kai gelegentlich auch einmal bei ihm
übernachten zu lassen, in besonderem Maße
verärgert oder gar verbittert gewesen sei, habe sie, die
Zeugin, nicht feststellen können.
Auch der Zeuge Guido K., der mit dem Angeklagten am 28.04.1997 zwischen
ca. 17.45 Uhr und 19.30 Uhr zusammen war, hat in der Hauptverhandlung
glaubhaft ausgesagt, daß er, der Zeuge, der damals selbst "in
Scheidung" gelebt habe, an diesem Abend mit dem Angeklagten
beiläufig über sein Scheidungsverfahren und die
Umgangsrechtsregelung gesprochen habe. Der Angeklagte habe dabei auf
ihn einen völlig ruhigen und sachlichen Eindruck gemacht und
keineswegs in irgendeiner Weise etwa emotional "aufgewühlt"
gewirkt.
Die Kammer vermochte nach alledem in dem zur Tatzeit bestehenden, noch
offenen Konfliktpunkt zwischen den Eheleuten Wörz hinsichtlich
der Regelung des Umgangsrechts des Angeklagten für seinen Sohn
Kai ein Motiv für den Tötungsangriff nicht zu
erkennen.
Erwogen hat die Kammer
schließlich
auch die Frage, ob der Angeklagte etwa aus Eifersucht, Haß
oder Verbitterung über die von seiner Frau vollzogene Trennung
zu der Tat veranlaßt worden ist. Aber auch für die
Annahme eines solchen Motivs oder Motivbündels haben sich in
der Hauptverhandlung keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben.
Der Umstand, daß die Trennung der Eheleute schon
über ein Jahr zurücklag und der Angeklagte nach der
glaubhaften Aussage der Zeugin Claudia F. mit ihr seit Sommer 1996 eine
Liebesbeziehung hatte, sprach eher gegen einen derartigen Beweggrund.
Die Frage nach dem Grund für den Tötungsangriff des
Angeklagten auf seine Ehefrau konnte nach alledem nicht
geklärt werden.
Außer Frage stand für das Schwurgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Bei Begehung der Tat waren weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten in erheblichem Umfang beeinträchtigt.
Der Sachverständige Dr. Splitthoff, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden (Wiesloch), der den Angeklagten am 09.01.1998 in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe ausführlich psychiatrisch exploriert hat, hat in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt, daß der Angeklagte keinerlei psychische Erkrankung aufweise. Für eine endogene oder exogene Psychose gebe es keine Anzeichen. Schwachsinn sei bei dem Angeklagten, dessen Intelligenz im Durchschnitt liege, mit Sicherheit auszuschließen. Der Angeklagte verfüge über die Fähigkeit zu differenzierten zwischenmenschlichen Beziehungen und weise eine kontrollierte, beherrschte und emotional eher zurückhaltende Persönlichkeitsstruktur auf. Eine schwere neurotische Fehlhaltung oder eine andere Persönlichkeitsstörung seien auch nicht ansatzweise feststellbar gewesen. Schließlich hätten sich weder während der ausführlichen Exploration des - die Tat allerdings bestreitenden - Angeklagten noch im Verlauf der Hauptverhandlung - die Täterschaft des Angeklagten unterstellt - irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung zum Tatzeitpunkt ergeben. Insgesamt sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus psychiatrischer Sicht auszuschließen.
Ausgehend von diesen überzeugenden gutachterlichen Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Splitthoff steht für die Schwurgerichtskammer die uneingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit fest. Für das Vorliegen einer das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigenden tiefgreifenden Bewußtseinsstörung existieren keine zureichenden Anhaltspunkte. Die dem Tatgeschehen vorausgegangenen Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Opfer sprechen zwar für eine gewisse affektive Erregung des Angeklagten, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines hochgradigen Affekts. Vielmehr spricht das auf Verdeckung der Tat gerichtete Nachtatverhalten des Angeklagten - das Versperren des Zugangs für den Zeugen Wolfgang Z. zur Erdgeschoßwohnung, als dieser für den Angeklagten überraschend erschien, das Sich-Entledigen des Eingangsschlüssels zur Einliegerwohnung und der bei der Tat getragenen Einweghandschuhe, das unauffällige Verharren in seiner Wohnung bis zur Festnahme am Morgen des 29.04.1997 - nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer gegen einen schuldmindernden Affekt im Sinne des § 21 StGB.
Die Feststellungen zu den
gravierenden
gesundheitlichen Schäden, die Andrea Z. erlitten hat, beruhen
auf den überzeugenden Gutachten der in der Hauptverhandlung
vernommenen Sachverständigen Dr. med. Kary, der Andrea Z. in
der Zeit vom 30.04.1997 bis 10.06.1997 im Städtischen Klinikum
Pforzheim behandelt hat, und Dr. med. Edeltraud Herb, die als
Fachärztin für Neurologie und Oberärztin im
Rehabilitationszentrum Karlsbad-Langensteinbach Andrea Z. seit
11.09.1997 als behandelnde Ärztin betreut. Insbesondere
aufgrund der gutachterlichen Darlegungen der Sachverständigen
Dr. Herb steht fest, daß die medizinische Prognose
für Andrea Wörz nicht günstig ist. Andrea Z.
wird ihr Leben lang ein "Pflegefall" bleiben. Ob je eine wirklich
gravierende Verbesserung ihres Zustands eintreten wird, ist
völlig unabsehbar, allerdings wenig wahrscheinlich.
Darüber hinaus hat sich die Kammer durch die
Inaugenscheinnahme von Videoaufzeichnungen selbst ein Bild vom
Gesundheitszustand des Opfers gemacht. Diese Videoaufzeichnungen zeigen
Andrea Z. am 09.06.1997 während ihres stationären
Aufenthalts im Städtischen Klinikum Pforzheim und am 07.08.
und am 14.08.1997 während ihrer Unterbringung im
Neurologischen Fach-und Rehabilitationskrankenhaus Allensbach (Klinik
Schmieder). Aus den Video-und Tonaufzeichnungen ergab sich die Tragik
des damaligen Gesundheitszustands von Andrea Z., ihre
Unfähigkeit zu sprachlicher Artikulation, zu
selbständigem Sitzen, Stehen oder gar Gehen wie
überhaupt zu jedweder feinmotorischen Bewegung und ihre auf
das äußerste eingeschränkte
Reaktionsmöglichkeit auf eine Ansprache durch ihre sie
betreuenden engsten Familienangehörigen.
IV.
Die rechtliche Würdigung des unter II. festgestellten Sachverhalts ergibt, daß der Angeklagte
nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt hat, einen Menschen zu töten ohne Mörder zu sein.
Der Angeklagte hat sich damit eines Verbrechens des versuchten Totschlags, strafbar gemäß §§ 212 Abs. 1, 22 StGB, schuldig gemacht.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Totschlagsversuch scheidet - unabhängig vom Umstand der fehlenden Freiwilligkeit - schon deshalb aus, weil der Angeklagte sich in keiner Weise darum bemüht hat, den Eintritt des Erfolgs zu verhindern.
V.
Im Rahmen der
Strafzumessung kam die Annahme
eines minder schweren Falles des versuchten Totschlags
gemäß § 213 StGB nicht in Betracht.
Der Angeklagte ist nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm
zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von
Andrea Z. zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat
hingerissen worden. Für die Annahme einer Provokation des
Angeklagten durch das Opfer haben sich in der Hauptverhandlung nicht
die geringsten Anhaltspunkte ergeben. Selbst wenn Andrea Z., was nicht
fernliegt, ungehalten auf das überraschende
nächtliche Eindringen des Angeklagten in ihr Schlafzimmer
reagiert und ihrer Verärgerung darüber auch verbal
Ausdruck verliehen haben sollte, so ist zu berücksichtigen,
daß der Angeklagte eine solche Reaktion durch sein Verhalten
selbst verschuldet hätte. Denn er ist es gewesen, der mitten
in der Nacht heimlich in die Wohnung von Andrea Z. eingedrungen ist und
sie in ihrem Schlafzimmer überrascht hat. Im übrigen
ergibt sich aus den von dem Zeugen Rudolf K. wahrgenommenen Fragmenten
der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Andrea Z.,
daß es der Angeklagte und nicht Andrea Z. war, von dem die
Aggression ausgegangen ist.
Ein "sonst minder schwerer" Fall des (versuchten) Totschlags im Sinne
des § 213 StGB lag ebenfalls nicht vor. Bei der in diesem
Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtbewertung hat das Schwurgericht zwar
gesehen, daß schon der Umstand, daß die Tat nicht
über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, einen minder
schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann.
Es wurde zugunsten des Angeklagten auch berücksichtigt,
daß er bislang nicht vorbestraft ist und als
Erstverbüßer im Strafvollzug eine hohe
Strafempfindlichkeit aufweist. Das Schwurgericht hat ferner gesehen,
daß es sich bei dem Tötungsangriff des Angeklagten
nicht um eine vorgeplante Tat gehandelt hat, sondern daß der
Angeklagte den eigentlichen Entschluß zur Tötung
seiner Frau erst gefaßt hat, nachdem es zwischen ihm und
Andrea Z. in ihrem Schlafzimmer zu einem Streit gekommen war.
Diese für den Angeklagten sprechenden Umstände
rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines minder schweren Falles des
(versuchten) Totschlags. Der Angeklagte ist mitten in der Nacht
heimlich in das von seiner Ehefrau bewohnte Haus eingedrungen und hat
sie im Schlaf überrascht. Nach kurzer verbaler
Auseinandersetzung hat er sie in Anwesenheit des gemeinsamen kleinen
Sohnes angegriffen und sie dann über einen "Zeitraum von
mindestens 3 Minuten hinweg mit großer Kraft bis zur
Bewußtlosigkeit gewürgt, ein Verhalten, welches eine
sehr hohe kriminelle Energie offenbart. Daß Andrea Z. bei dem
Drosselungsangriff des Angeklagten nicht zu Tode kam, ist allein dem
zufälligen Dazwischentreten von Wolfgang Z. zu verdanken, dem
es gelungen ist, seine Tochter noch rechtzeitig von dem
Strangulationswerkzeug zu befreien und ärztliche Hilfe
herbeizurufen. Aber auch die schrecklichen Folgen der Tat sprachen
gegen die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von §
213 StGB. Andrea Z. ist gesundheitlich auf das schwerste
beeinträchtigt. Sie kann weder sprechen noch gehen,
ja sie ist
nicht einmal mehr zu irgendwelchen feinmotorischen Bewegungen in der
Lage. Ob hier in Zukunft Verbesserungen eintreten werden, ist
völlig ungewiß und wenig wahrscheinlich. Jedenfalls
wird Andrea Z. ein Leben lang ein "Pflegefall" bleiben.
Bei umfassender Gesamtbewertung all dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vermochte das Schwurgericht in keiner Weise zu erkennen, daß das Unrecht des versuchten Tötungsverbrechens oder die Schuld des Angeklagten so erheblich vom Normalfall des (versuchten) Totschlags nach unten abweicht, daß die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB geboten gewesen wäre.
Nach alledem war von dem
in § 212
Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen von 5 Jahren bis zu 15 Jahren
Freiheitsstrafe auszugehen.
Von der in § 23 Abs. 2 StGB vorgesehenen
Milderungsmöglichkeit hat das Schwurgericht keinen Gebrauch
gemacht. Die Gesamtschau aller Tatumstände rechtfertigt im
vorliegenden Fall die Milderung im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB,
d.h. die Wahl eines niedrigeren Strafrahmens, nicht. Trotz der bereits
aufgezeigten für den Angeklagten sprechenden Umstände
stand einer Versuchsmilderung entgegen, daß es nur dem
Eingreifen Wolfgang Z. zu verdanken ist, daß die Tat nicht
vollendet worden ist. Ohne dessen Erste-Hilfe-Leistung und das von ihm
veranlaßte rasche Eingreifen des Notarztes wäre
Andrea Z. gestorben. Gegen die Milderungsmöglichkeit sprach
weiterhin, daß bei Andrea Z. schwerstwiegende gesundheitliche
Dauerschäden verursacht worden sind, die sie in ihrer
Lebensgestaltung für immer gravierend einschränken
werden. Diese vom Angeklagten verschuldeten Auswirkungen der Tat
ließen nach Auffassung der Schwurgerichtskammer die Anwendung
der in § 23 Abs. 2 (i.V.m. § 49 Abs. 1) StGB
vorgesehenen Milderungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt
erscheinen.
Innerhalb des somit zur Verfügung stehenden Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB -Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren - ließ sich das Schwurgericht bei der Bemessung der festzusetzenden Strafe im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten:
Strafmildernd fiel ins Gewicht, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bislang ein sozial völlig angepaßtes Leben geführt hat. Er befindet sich erstmals in Haft und ist in hohem Maße strafempfindlich. Für den Angeklagten sprach ferner, daß er den Drosselungsangriff auf seine Ehefrau ohne Vorplanung aufgrund eines erst im Schlafzimmer von Andrea Z. gefaßten Tatentschlusses beging. Die Kammer hat dem Angeklagten dabei auch zugutegehalten, daß er sich zur Tötung seiner Ehefrau möglicherweise aufgrund einer gewissen affektiven Erregung entschlossen hat, die sich im Zuge der verbalen Auseinandersetzung mit seiner Frau aufgebaut hat.
Strafschärfend fand demgegenüber die hohe kriminelle Energie Berücksichtigung, mit der der Angeklagte gehandelt hat. Er hat seine Frau in Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes brutal mindestens 3 Minuten lang mit dem Wollschall gedrosselt, bis sie zusammenbrach und das Bewußtsein verlor. Straferschwerend mußten sich schließlich die äußerst schwerwiegenden, vom Angeklagten verschuldeten gesundheitlichen Folgen der Tat für Andrea Z. auswirken. Durch die Tat des Angeklagten ist Andrea Z. zu einem lebenslangen "Pflegefall" geworden.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete das Schwurgericht die Verhängung
der Freiheitsstrafe von 11 Jahren
für erforderlich, aber auch für ausreichend, um die Schuld des Angeklagten angemessen zu sühnen.
Richter Hoefer, Landgericht Karlsruhe
Was alles über die Indizien ausgesagt und "ermittelt" wurde, könnt Ihr in dem dazugehörigen Link lesen. Da es während den Ermittlungen zu sehr vielen gegensätzlichen Aussagen der Zeugen kam, ist der Link "Indizien" mit Sicherheit einer der interessantesten!