Wiederaufnahmeantrag

Wiederaufnahmeantrag, Teil 2


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a) Das Urteil des Schwurgerichts beruht maßgeblich darauf, daß es sich bei der Straftat zu Lasten von Frau Andrea Z. um eine sogenannte Beziehungstat gehandelt hat, für die ausschließlich Herr Harry Wörz sowie die weiteren, wenigen im Schwurgerichtsurteil angeführten potentiellen Tatverdächtigen, insbesondere Thomas H. und Herr Wolfgang Z. in Frage kommen. Nunmehr hat sich aus dem Freundes- bzw. Bekanntenkreis von Frau Andrea Z. ein Zeuge gemeldet, der folgendes angeben wird:

Frau Andrea Z. habe in der Vergangenheit Briefe mit sexuellem Inhalt an Dritte "verkauft". Aus dem Inhalt der Briefe ergeben sich sexuelle Erfahrungen und Praktiken offenbar aus der Vergangenheit von Frau Andrea Z. Zum Teil werde darin von Sexualpraktiken mit Tieren berichtet. In einem der Briefe habe sich Frau Andrea Z. angeboten, den Geschlechtsverkehr mit dem ihr offenbar bisher persönlich nicht bekannten Empfänger gegenzahlung eines Entgelts von DM 200,00 auszuüben. Der Zeuge habe zum Teil selbst gesehen, wie Frau Andrea Z. diese Briefe fertiggestellt und zum Teil unterzeichnet habe. Der Zeuge besitze noch Kopien dieser Briefe und könne sie erforderlichenfalls vorlegen. Bei dem Zeugen handelt es sich um Herrn Frank H.

Der Zeuge wird weiterhin bekunden, daß sich nach der Straftat gegen Frau Andrea Z. niemand bei ihm gemeldet habe. Er hatte erwartet, daß die polizeilichen Ermittlungen sich auch auf den näheren Bekanntenkreis von Frau Andrea Z. beziehen. Dies sei aber offenbar nicht der Fall gewesen.

In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, daß die Zeugin Metka Z.-B., bb., auf Befragen ausführen kann, daß das Tatopfer einige Zeit vor der Straftat zu ihren Lasten Kontaktanzeigen geschaltet hat.

b) Der Zeuge Frank H. als Vermittler der Briefe ist zu keinem Zeitpunkt von der Polizei oder dem Schwurgericht vernommen worden. Auch der Empfänger der Briefe hat nie von einer Polizeibehörde oder dem Schwurgericht ausgesagt. Diese Beweismittel sind vollständig neu:

Frau Metka Z.-B. ist zwar in dem Schwurgerichtsprozeß vernommen worden, doch ausweislich der Urteilsgründe nicht zu den geschalteten Kontaktanzeigen.

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