Stellungnahme

Stellungnahme zur Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim

 

- 1 AR 33/01 - (AZ nach Angabe der StA Mannheim: 400 AR 2241/01)

In dem Wiederaufnahmeverfahren

des Herrn Harry Wörz

nehme ich zu der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 03.09.2001 Stellung:

 

I.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat mit dem oben bezeichneten Schriftsatz beantragt, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 93 Ks 5/97 - vom 16.01.1998 als unzulässig zu verwerfen. Die hierzu mitgeteilte Begründung vermag hingegen nicht zu überzeugen. Sie läßt wesentliche Teile der Strafakte außer Acht und läßt - auch soweit die in dem Wiederaufnahmeschriftsatz enthaltenen Tatsachenangaben tatsächlich berücksichtigt worden sind - das rechtliche Verständnis vermissen, welches für eine gerechte Beurteilung des Falles erforderlich ist. Näher betrachtet ist die mitgeteilte Begründung dazu geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Justiz nachhaltig zu erschüttern.

Dies deshalb, weil die Antragsschrift erkennen läßt, daß zumindest teilweise ohne sachlichen Grund Herrn Wörz entlastende Umstände unberücksichtigt bleiben oder für bedeutungslos gehalten werden.

Da der Wiederaufnahmeantrag bereits umfassend begründet worden ist, bitte ich um Verständnis dafür, daß mit dem vorliegenden Schriftsatz lediglich zu den gröbsten Mängeln der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Stellung genommen wird:

 

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