Pressemitteilung des OLG KA vom 08.10.2004

Wiederaufnahmeantrag des Harry Wörz erfolgreich


Durchführung einer neuen Hauptverhandlung angeordnet





Der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat heute auf die Beschwerde von Harry Wörz einen anderslautenden Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 09.03.2004 aufgehoben und die Wiederaufnahme des mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.01.1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim angeordnet.

Durch Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Karlsruhe war der heute 38-jährige Installateur und Bauzeichner Harry Wörz wegen versuchten Totschlags seiner von ihm seit 1996 getrennt lebenden Ehefrau Andrea Wörz zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte er sich am 29.04.1997 gegen zwei Uhr morgens zu deren Wohnung nach Birkenfeld (bei Pforzheim) begeben, die Eingangstür mit einem noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel geöffnet und nach einer verbalen Auseinandersetzung diese mit einem Schal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Aufgrund des hierdurch eingetretenen Sauerstoffmangels ist bei der Verletzten eine schwere Hirnschädigung eingetreten, die sie noch heute in ihrer Bewegungsfähigkeit einschränkt und ihr das Sprechen unmöglich macht.

Seine Überzeugung von der Täterschaft des das Verbrechen bestreitenden Angeklagten hatte das Schwurgericht auf mehrere von ihm als gleichwertig angesehene Indizien gestützt. So sei u.a. am Tatort eine weiße Plastiktüte aufgefunden worden, die dem Angeklagten zugeordnet wurde, da sich in ihr zwei Zigarettenschachteln der vom Angeklagten und seiner Freundin benutzten Marke „Marlboro“ und „Marlboro Lights“ befunden hatten und diese entsprechend einer Angewohnheit des Angeklagten als Aufbewahrungsbehältnis für andere Gegenstände (hier: sieben mit Amphetamin gefüllte Plastiktüten) benutzt wurden. In einem Falle habe die Zigarettenschachtel zur Verwahrung von Haschisch gedient.

Im seinem Wiederaufnahmeantrag vom 03.05.2001 hatte der Verurteilte unter an-derem geltend gemacht, die Plastiktüte sei nicht ihm zuzuordnen, vielmehr komme auch die Verletzte als Inhaberin in Betracht. Auch diese sei Raucherin der Marke „Marlboro Lights“ gewesen, habe früher Drogen - auch Amphetamin - konsumiert und ebenfalls die Angewohnheit gehabt, leere Zigarettenschachteln mit zweckfremdem Inhalt aufzubewahren. Zum Beweis hierfür wurden mehrere in der früheren Hauptverhandlung nicht gehörte Zeugen angeboten.

Nach Durchführung der vom 3. Strafsenat mit Beschluss vom 30.11.2001 angeordneten Beweisaufnahme (sog. Probationsverfahren) hat das Landgericht Mannheim den Wiederaufnahmeantrag am 09.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen, weil es einzelnen Zeugen u.a. wegen deren Nähe zum „Freundeskreis des Harry Wörz“ nicht geglaubt hatte und dem Umstand, dass die Verletzte 1991 ein Stück Haschisch in einer mit einem Kreuz markierten Zigarettenschachtel aufbewahrt und bis März 1996 Zigaretten der Marke „Marlboro Lights“ geraucht habe, keine Bedeutung beigemessen hat, welche das vom Schwurgericht Karlsruhe gefällte Urteil erschüttern könne.

Anders nun der 3. Strafsenat.

Ein Wiederaufnahmeantrag sei begründet, wenn durch neue Tatsachen oder Beweise die Feststellungen des früheren Urteils derart erschüttert seien, dass genügender Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung bestehe. Werde - wie vorliegend - eine Beweisaufnahme zur Prüfung der behaupteten Beweismittel durchgeführt, so habe das Wiederaufnahmegericht zwar die Ergebnisse der Beweisaufnahme auf ihre Beweiskraft zu beurteilen, es müsse jedoch beachten, dass die endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden könne. Nach Auffassung des Senats reichen die Beweisergebnisse zur Erschütterung des ursprünglichen Urteils aus.

Die vom Schwurgericht vorgenommene Zuordnung der „weißen Plastiktüte“ zum Angeklagten sei bereits dadurch in Frage gestellt, dass nach den Aussagen eines neu vernommenen Zeugen die Verletzte früher Drogen - auch Amphetamin - konsumiert und solche einmal in einer „mit einem Kreuz versehenen“ leeren Zigarettenschachtel - vermutlich der Marke Marlboro - aufbewahrt habe. Hierbei handle es sich um Besonderheiten, die auf eine Zuordnung der Plastiktüte nebst Inhalt zum Opfer hindeuten würden.

Damit sei aber eine „tragende Säule“ des früheren Urteils des Landgerichts Karlsruhe erschüttert. Da dieses eine Gewichtung der zu der Verurteilung herangezogenen Indizien nicht vorgenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass das frühere Schwurgericht alle Beweisumstände als gleichwertig angesehen habe und bei Wegfall einer „Säule“ nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre.

Aus diesem Grund müsse die Hauptverhandlung nunmehr wiederholt und neu über den gegen den Angeklagten erhobenen Anklagevorwurf entschieden werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08. Oktober 2004 - 3 Ws 100/04 -


Hinweise:

Die Wiederaufnahme eines durch Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur in Ausnahmefällen möglich. Diese sind im Gesetz im Einzelnen in § 359 StPO aufgezählt. Der in der Praxis wichtigste Grund, auf den wegen des Verfahrensbezugs nur hingewiesen werden soll, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel durch den Verurteilten oder seinen Verteidiger, welche das frühere Strafgericht nicht kannte und daher bei seiner Urteilsfindung nicht verwerten konnte (§ 359 Nr. 5 StPO). Aber nicht jede neue Tatsache oder jedes neue Beweismittel, wie etwa bislang nicht bekannte Zeugen, rechtfertigen eine Wiederaufnahme. Erforderlich ist, dass diese neuen Tatsachen oder Beweismittel in Verbindung mit den früher erhobenen Beweismitteln vor allem die Freisprechung des Verurteilten begründen können. Hierzu muss das Wiederaufnahmegericht die früher erhobenen und die neu hinzugetretenen Umstände vollständig würdigen und zueinander in Bezug setzen.

Das Verfahren selbst gliedert sich in zwei Abschnitte:

Im Zulassungsverfahren (sog. Aditionsverfahren) wird nicht untersucht, ob die im Wieder-aufnahmeantrag vorgebrachten Umstände zutreffen, diese werden zunächst als richtig unterstellt. Geprüft wird lediglich, ob diese Umstände, wenn sie denn zutreffen, überhaupt geeignet sind, ernste Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen zu können.

Im Begründetheitsverfahren (sog. Probationsverfahren) werden sodann vom Gericht die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten „Beweise“ auf ihre Richtigkeit hin untersucht. In diesem Abschnitt wird die Hauptverhandlung aber nicht vollständig wiederholt, sondern das Gericht untersucht umfänglich, etwa durch Einvernahme der benannten Zeugen, ob die aufgeführten Umstände tatsächlich zutreffen. Finden die aufgestellten Behauptungen in der Beweisaufnahme „genügende Bestätigung“ (§ 370 StPO), dann erklärt das Gericht den Wiederaufnahmeantrag für begründet, andernfalls weist es ihn zurück. Im Falle der Begründetheit muss die Hauptverhandlung wiederholt werden.

Bereits am 30.11.2001 hatte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 3 Ws 193/00) in vorliegender Sache zu befinden und den Wiederaufnahmeantrag des Harry Wörz für zulässig angesehen. Nachdem der 3. Strafsenat den Wiederaufnahmeantrag nunmehr auch für begründet hält, muss die Hauptverhandlung wiederholt werden. Zuständig hierfür ist das Landgericht Mannheim (§ 140 a GVG). Ein Hauptverhandlungstermin ist noch nicht bestimmt. In dieser Verhandlung werden die Beweise neu geprüft, so dass je nach Beweislage eine Verurteilung oder ein Freispruch des Angeklagten erfolgen kann.

Eine Entscheidung über mit Beschluss vom 30.11.2001 angeordnete Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat der 3. Strafsenat nicht getroffen, so dass Harry Wörz bis auf weiteres auf freiem Fuß bleibt.


Hinweis auf den Gesetzestext:

§ 359 StPO
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten eines Verurteilten ist zulässig,
... 5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Gesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind;...