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Auszug aus Strafrecht-online.org - Lehrstuhlnewsletter vom 13. Februar 2009
IV. News aus Forschung und Lehre
aus Deutschlands Gerichtssälen: Free Harry!
Ein neues Kapitel in einem der spektakulärsten Prozesse der jüngeren süddeutschen
Kriminalgeschichte beginnt am 22. April vor der dritten Strafkammer des Landgerichts Mannheim.
Harry Wörz aus Gräfenhausen-Birkenfeld bei Pforzheim soll in der Nacht vom 28. auf den 29.
April 1997 seine Exehefrau zu erdrosseln versucht haben, so jedenfalls sah es Mitte Januar 1998 das
Landgericht Karlsruhe, dessen Urteil der Bundesgerichtshof unter Verwerfung der Revision Harry
Wörz´ im August 1998 bestätigte.
Harry Wörz verbrachte vier Jahre und sieben Monate im Heimsheimer Knast, erreichte vor dem
OLG Karlsruhe im Oktober 2004 jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) – eine
Rarität in der Praxis des deutschen Strafverfahrens (nicht ganz so selten wie Papstwahlen, aber
dafür erfreulicher), bleibt doch dabei die Rechtskraft eines an sich ordnungsgemäß gefällten Urteils
auf der Strecke.
Das Landgericht Mannheim, an das das OLG Karlsruhe das Verfahren bezeichnenderweise
verwiesen hatte (und nicht nach Karlsruhe), sprach Harry im Oktober 2005 frei; anders als die
Richter des Landgerichts Karlsruhe vermochten sich die Mannheimer Richter nicht davon
überzeugen, dass tatsächlich der Angeklagte Wörz diejenige Person war, die Harrys damalige
Noch- und jetzige Exehefrau Andrea Z. nach einem lautstarken Streit mehrere Minuten mit einem
Wollschal bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert hatte. Das (überlebende) Opfer erlitt durch den
Sauerstoffmangel derart schwere Hirnschädigungen, dass ihre heutige Hirntätigkeit sich im
Wesentlichen auf vegetative Funktionen beschränkt, weshalb sie als Geschädigte nichts zur
Wahrheitsfindung beitragen konnte.
Das freisprechende Urteil hob der BGH im Oktober 2006 auf (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 –
1 StR 180/06). Die Bundesrichter des ersten Strafsenats machten in der Beweiswürdigung
„durchgreifende Mängel“ aus und vermissten die Erörterung naheliegender Geschehensabläufe;
weder habe sich das Landgericht Mannheim hinreichend sorgfältig mit der Bedeutung am Tatort
gefundener Spuren auseinandergesetzt noch habe es einen beschlagnahmten Brief an Harry Wörz´
Freundin, in dem Harry „Wenn sie sagt, ja er war´s, bin ich für Jahre im Knast“ geschrieben hatte,
überhaupt gewürdigt.
Richterliche Kunstfehler und zweifelhafte revisionsrichterliche Überzeugungsbildung hin, Eingriffe
in das Beweiswürdigungsrecht der Tatsacheninstanz und zweideutige Beweismittel her – die
eigentlichen Kunstfehler in diesem Justiztrauerspiel fallen Staatsanwaltschaft und der Pforzheimer
Polizei zur Last. Bemerkenswert ist die schlampige und mindestens tendenziöse Ermittlungsarbeit
der Polizei. Ein „bsonners Gschmäckle“, wie man im badisch-württembergischen Grenzland bei
Pforzheim zu sagen pflegt, bekommt die Sache insbesondere dadurch, dass sowohl das Opfer
Andrea Z. als auch ihr Geliebter (der zwischenzeitlich unter Tatverdacht stand) als auch Andrea
Z.´s Vater (auch er stand vorübergehend unter Verdacht) als auch die ermittelnden Polizisten
allesamt Beamte des Pforzheimer Polizeireviers waren – gute Pforzheimer Gerechtigkeit: ein Mann
ist so lang unschuldig, wie er Polizist ist. Objektive Ermittlungsarbeit konnte Harry Wörz – kein
Polizist, sondern Installateur – unter diesen Umständen eher nicht erwarten; ein von ihm vor der
Pforzheimer Polizei abgegebenes, ohnehin widersprüchliches Geständnis widerrief Harry Wörz
alsbald wieder. In einer Pressekonferenz Mitte Oktober 2005 räumte die Pforzheimer Polizei denn
auch Ermittlungsfehler ein, wies indessen den Vorwurf, einseitig ermittelt zu haben, nonchalant von
sich; man habe kurz nach der Tat noch geglaubt, Andrea Z. werde wieder zu sich kommen und den
Täter benennen können - als entbände die Möglichkeit der Befragung einer schwerstverletzten
Opferzeugin von einer sauberen, in alle Richtungen gehenden Ermittlungstätigkeit. Wo, möchte
man Herbert-Wehner-schwanger ausrufen, ließ man bei den damaligen leitenden
Ermittlungsbeamten der Pforzheimer Polizei denken?
Aus dem Anschein der Parteilichkeit der Pforzheimer Polizeibeamten scheint man nun am
Landgericht Mannheim gelernt zu haben: Der bisherige Kammervorsitzende Matthias Schwab
wechselt zum Oberlandesgericht nach Karlsruhe, sein Nachfolger Rolf Glenz hat gegenüber
Schwab einen Vorzug: Er kommt – anders als Schwab – nicht aus Birkenfeld, dem Ort, in dem das
Verbrechen geschah. Nicht nur der dem Vernehmen nach im Hinblick auf Harry Wörz´ Schuld oder
Unschuld gespaltenen Birkenfelder Einwohnerschaft, sondern auch dem Gericht kann ein von
außerhalb kommender Vorsitzender Richter nur zuträglich sein. Eine kleine rechtsstaatliche
Unklarheit bleibt jedoch: Hat man mit der nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH
erforderlichen neuen Hauptverhandlung nur deshalb so lange gewartet (seit Oktober 2006 bis
Prozessbeginn im April immerhin zweieinhalb Jahre), weil man zunächst den aus einem Wohnort
mit aufgeheizter Atmosphäre stammenden Vorsitzenden Richter ans OLG loswerden wollte? Eine
solche Vorgehensweise wäre vor dem Hintergrund des Verbots der Verfahrensverzögerung und
auch unter dem Aspekt des Rechtes auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
unerträglich.
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