Auszug aus Strafrecht-online.org - Lehrstuhlnewsletter vom 13. Februar 2009

IV. News aus Forschung und Lehre
aus Deutschlands Gerichtssälen: Free Harry!

Ein neues Kapitel in einem der spektakulärsten Prozesse der jüngeren süddeutschen Kriminalgeschichte beginnt am 22. April vor der dritten Strafkammer des Landgerichts Mannheim. Harry Wörz aus Gräfenhausen-Birkenfeld bei Pforzheim soll in der Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 seine Exehefrau zu erdrosseln versucht haben, so jedenfalls sah es Mitte Januar 1998 das Landgericht Karlsruhe, dessen Urteil der Bundesgerichtshof unter Verwerfung der Revision Harry Wörz´ im August 1998 bestätigte.

Harry Wörz verbrachte vier Jahre und sieben Monate im Heimsheimer Knast, erreichte vor dem OLG Karlsruhe im Oktober 2004 jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) – eine Rarität in der Praxis des deutschen Strafverfahrens (nicht ganz so selten wie Papstwahlen, aber dafür erfreulicher), bleibt doch dabei die Rechtskraft eines an sich ordnungsgemäß gefällten Urteils auf der Strecke.

Das Landgericht Mannheim, an das das OLG Karlsruhe das Verfahren bezeichnenderweise verwiesen hatte (und nicht nach Karlsruhe), sprach Harry im Oktober 2005 frei; anders als die Richter des Landgerichts Karlsruhe vermochten sich die Mannheimer Richter nicht davon überzeugen, dass tatsächlich der Angeklagte Wörz diejenige Person war, die Harrys damalige Noch- und jetzige Exehefrau Andrea Z. nach einem lautstarken Streit mehrere Minuten mit einem Wollschal bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert hatte. Das (überlebende) Opfer erlitt durch den Sauerstoffmangel derart schwere Hirnschädigungen, dass ihre heutige Hirntätigkeit sich im Wesentlichen auf vegetative Funktionen beschränkt, weshalb sie als Geschädigte nichts zur Wahrheitsfindung beitragen konnte.

Das freisprechende Urteil hob der BGH im Oktober 2006 auf (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 – 1 StR 180/06). Die Bundesrichter des ersten Strafsenats machten in der Beweiswürdigung „durchgreifende Mängel“ aus und vermissten die Erörterung naheliegender Geschehensabläufe; weder habe sich das Landgericht Mannheim hinreichend sorgfältig mit der Bedeutung am Tatort gefundener Spuren auseinandergesetzt noch habe es einen beschlagnahmten Brief an Harry Wörz´ Freundin, in dem Harry „Wenn sie sagt, ja er war´s, bin ich für Jahre im Knast“ geschrieben hatte, überhaupt gewürdigt.

Richterliche Kunstfehler und zweifelhafte revisionsrichterliche Überzeugungsbildung hin, Eingriffe in das Beweiswürdigungsrecht der Tatsacheninstanz und zweideutige Beweismittel her – die eigentlichen Kunstfehler in diesem Justiztrauerspiel fallen Staatsanwaltschaft und der Pforzheimer Polizei zur Last. Bemerkenswert ist die schlampige und mindestens tendenziöse Ermittlungsarbeit der Polizei. Ein „bsonners Gschmäckle“, wie man im badisch-württembergischen Grenzland bei Pforzheim zu sagen pflegt, bekommt die Sache insbesondere dadurch, dass sowohl das Opfer Andrea Z. als auch ihr Geliebter (der zwischenzeitlich unter Tatverdacht stand) als auch Andrea Z.´s Vater (auch er stand vorübergehend unter Verdacht) als auch die ermittelnden Polizisten allesamt Beamte des Pforzheimer Polizeireviers waren – gute Pforzheimer Gerechtigkeit: ein Mann ist so lang unschuldig, wie er Polizist ist. Objektive Ermittlungsarbeit konnte Harry Wörz – kein Polizist, sondern Installateur – unter diesen Umständen eher nicht erwarten; ein von ihm vor der Pforzheimer Polizei abgegebenes, ohnehin widersprüchliches Geständnis widerrief Harry Wörz alsbald wieder. In einer Pressekonferenz Mitte Oktober 2005 räumte die Pforzheimer Polizei denn auch Ermittlungsfehler ein, wies indessen den Vorwurf, einseitig ermittelt zu haben, nonchalant von sich; man habe kurz nach der Tat noch geglaubt, Andrea Z. werde wieder zu sich kommen und den Täter benennen können - als entbände die Möglichkeit der Befragung einer schwerstverletzten Opferzeugin von einer sauberen, in alle Richtungen gehenden Ermittlungstätigkeit. Wo, möchte man Herbert-Wehner-schwanger ausrufen, ließ man bei den damaligen leitenden Ermittlungsbeamten der Pforzheimer Polizei denken?

Aus dem Anschein der Parteilichkeit der Pforzheimer Polizeibeamten scheint man nun am Landgericht Mannheim gelernt zu haben: Der bisherige Kammervorsitzende Matthias Schwab wechselt zum Oberlandesgericht nach Karlsruhe, sein Nachfolger Rolf Glenz hat gegenüber Schwab einen Vorzug: Er kommt – anders als Schwab – nicht aus Birkenfeld, dem Ort, in dem das Verbrechen geschah. Nicht nur der dem Vernehmen nach im Hinblick auf Harry Wörz´ Schuld oder Unschuld gespaltenen Birkenfelder Einwohnerschaft, sondern auch dem Gericht kann ein von außerhalb kommender Vorsitzender Richter nur zuträglich sein. Eine kleine rechtsstaatliche Unklarheit bleibt jedoch: Hat man mit der nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH erforderlichen neuen Hauptverhandlung nur deshalb so lange gewartet (seit Oktober 2006 bis Prozessbeginn im April immerhin zweieinhalb Jahre), weil man zunächst den aus einem Wohnort mit aufgeheizter Atmosphäre stammenden Vorsitzenden Richter ans OLG loswerden wollte? Eine solche Vorgehensweise wäre vor dem Hintergrund des Verbots der Verfahrensverzögerung und auch unter dem Aspekt des Rechtes auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG unerträglich.